Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hannelore P*****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der ***** B***** Gesellschaft mbH, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei ***** Bank A*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.565,68 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2001, GZ 1 R 438/01k-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 21. August 2001, GZ 7 C 1142/99p-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 83,24, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. 11. 1997 (Anschlag an der Gerichtstafel am selben Tag) wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und die Klägerin zum Masseverwalter bestellt.
Sie begehrt die Zahlung von S 76.585,40 und brachte dazu vor, die beklagte Partei habe der späteren Gemeinschuldnerin ua einen Kredit über S 500.000 eingeräumt. Das Kreditkonto Nr 619223605 habe am Tage der Konkurseröffnung am 26. 11. 1997 einen Minussaldo von S 76.585,40 aufgewiesen. Nach der Konkurseröffnung seien dem Konto der Gemeinschuldnerin verschiedene Beträge gutgeschrieben bzw von diesem abgebucht worden und zwar laut Auszug Nr 293 Valuta 27. 11. 1997, Scheckerlag-Eingang vorbehalten S 229.792,80, laut Auszug Nr 293 Valuta 28. 11. 1997, Scheckerlag-Eingang vorbehalten S 229.792 und laut Auszug Nr 294 Valuta 27. 11. 1997 Zahlung von S 17.497,97. Insgesamt seien Gutschriften im Ausmaß von S 255.683,73 zugunsten der Gemeinschuldnerin erfolgt, wobei die beklagte Partei lediglich S 179.097,97 an die Klägerin weitergeleitet habe. Den Differenzbetrag in der Höhe des Klagsbetrages, der dem Minussaldo am Tage der Konkurseröffnung entspreche, habe die beklagte Partei mit den nach Konkurseröffnung erfolgten Zahlungen aufgerechnet und zu ihren Gunsten einbehalten. Die Gutschriften mit Valuta 27. bzw 28. 11. 1997 seien nach Konkurseröffnung erfolgt, weshalb die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung unzulässig sei. Die mit Valuta 27. und 28. 11. erfolgten Einbuchungen seien jeweils mit dem Hinweis erfolgt, dass der Eingang vorbehalten sei. Die Gemeinschuldnerin hätte über den valutamäßig am 27. 11. 1997 gutgebuchten Betrag vor diesem Tage nicht verfügen können, andernfalls wäre von der beklagten Partei ein Kredit zur Auszahlung gebracht worden. Unter Berücksichtigung des Hinweises "Eingang vorbehalten" sei davon auszugehen, dass die Wirkung der Gutschrift aufschiebend bedingt sei. Es sei nicht vereinbart worden, dass Telebanking die Übermittlung der schriftlichen Bankauszüge ersetze. Wegen der bekannten Fehlerhaftigkeit des Telebanking sei zwischen den Streitteilen schlüssig vereinbart worden, dass der Zugang der auf Papier ausgestellten Bankauszüge nach wie vor maßgeblich sei. Die Gutschrift über S 229.792,80 sei bei der beklagten Partei gar nicht eingelangt und daher keine Deckung für diesen Betrag vorhanden gewesen. Das Treuhandvermögen des Empfängers, in diesem Fall der beklagten Partei, sei erst dann vorhanden, wenn die Gutschrift tatsächlich zugunsten der Empfängerbank durchgeführt worden sei und der gutzuschreibende Betrag bei der Empfangsbank auch eingelangt sei. Die beklagte Partei sei erst am 25. 11. 1997 Gläubigerin der Gemeinschuldnerin gewesen, sie sei daher in Kenntnis deren Zahlungsunfähigkeit gewesen, weshalb auch eine Aufrechnung nach den Bestimmungen der KO nicht zulässig gewesen sei, weil am 25. 11. 1997 eine Barabhebung von S 100.000 erfolgt sei und das Konto an diesem Betrag einen Minussaldo von S 75.585,40 aufgewiesen habe und noch am gleichen Tag S 1.000 abgebucht worden seien, sodass an diesem Tag die Forderung der Bank in der Höhe von S 76.585,40 als fällige Forderung im Kontokorrentverhältnis bestanden habe. Die beklagte Partei sei bereits vor dem 25. 11. 1997 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin gewesen, weil diese zuvor im Ausgleich und immer wieder zahlungsunfähig gewesen sei.
Die beklagte Partei wendete ein, der auf dem gegenständlichen Konto aushaftende Betrag von S 76.585,40 sei durch einen Zahlungseingang von S 229.792,80 vom 26. 11. 1997 abgedeckt worden. Der Empfänger erlange seinen Anspruch gegen die Bank schon mit der Gutschrift, die als Annahme der Anweisung zu verstehen sei, während die Wertstellung keine Bedeutung für das Entstehen des Anspruches des Empfängers, sondern nur für die Berechnung der Zinsen habe. Der aushaftende Betrag sei durch den Zahlungseingang vom 26. 11. 1997 (Buchungstag) ungeachtet des Umstandes abgedeckt worden, dass auf dem Auszug Nr 293/1 vom 26. 11. 1997 neben dem Buchungstag auch der Wertstellungstag angegeben sei. Somit sei die Forderung der beklagten Partei gegen die Gemeinschuldnerin durch Aufrechnung am 26. 11. 1997 getilgt worden. Seitens des Kunden sei angegeben worden, dass die Gutschrift von S 229.792,80 auf das klagsgegenständliche Konto, bei dem es sich um ein Kontokorrentkonto handelte, zu erfolgen habe. In Entsprechung der Kontokorrentabrede seien Kontoeingänge zur Deckung der Aushaftung verwendet worden. Bei dem Vermerk "Scheckerlag-Eingang vorbehalten" handle es sich nur um einen Hinweis, dass für den Fall, dass der Scheck nicht honoriert werden sollte, die beklagte Partei ermächtigt sei, eine entsprechende Rückbuchung vorzunehmen. Die Gemeinschuldnerin habe bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Konto mittels Elektronic-Banking bzw Telebanking verfügen und auf diese Art auf das Konto zugreifen und den Guthabensstand abfragen können. Sie habe daher bereits am 26. 11. 1997 Kenntnis vom Zahlungseingang über S 229.792,80 erlangen können. Die Gutschrift sei somit noch an diesem Tag dem Rechtsbereich der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Bankkunde zugekommen. Die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten. Die Gemeinschuldnerin habe auch die Möglichkeit gehabt, über das Internet am 26. 11. 1997 Kenntnis von der erlangten Gutbuchung unmittelbar nach dieser zu erlangen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Am 10. 3. 1994 wurde zwischen der ***** B***** GmbH (Gemeinschuldnerin) und der beklagten Partei ein Kontokorrentkreditvertrag mit Girokonto Nr 619223605 abgeschlossen. Es handelte sich um ein laufendes Betriebsmittelkonto mit einem revolvierend jederzeit ausnutzbaren Kreditrahmen von S 500.000.
Mit Beschluss vom 6. 12. 1996 wurde über das Vermögen der genannten GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Das genannte Konto wies am 24. 11. 1997 ein Guthaben von S 18.324,60 auf. Mit Buchungstag 25. 11. 1997, Valuta 25. 11. 1997, erfolgte eine Barabhebung von S 100.000. Weiters erfolgte mit Buchungstag 25. 11. 1997, Valuta 26. 11. 1997, eine Gutschrift von S 6.090, sodass das Konto am 25. 11. 1997 einen Minussaldo von S 76.585,40 aufwies. In der Folge erfolgten auf dem Konto folgende Gutschriften bzw Abbuchungen:
Buchungstag 26. 11. 1997,
Valuta 27. 11. 1997,
Scheckerlag-Eingang vorbehalten S 229.792,80
Buchungstag 26. 11. 1997,
Valuta 28. 11. 1997,
Scheckerlag-Eingang vorbehalten S 229.792
Buchungstag 26. 11. 1997,
Valuta 27. 11. 1997,
Zahlung S*****
GesmbH***** S 17.497,97
Buchungstag 27. 11. 1997,
Valuta 27. 11. 1997,
Scheck 2550 - S 2.337
Buchungstag 27. 11. 1997,
Valuta 28. 11. 1997,
Storno der Buchung Scheck-
erlag vom 26. 11. 1997 - S 229.792
Buchungstag 27. 11. 1997,
Valuta 28. 11. 1997,
Zahlung C***** GesmbH S 10.629,60
Der mit Valuta 27. 11. 1997 am 26. 11. 1997 mit dem Vermerk "Scheckerlag-Eingang vorbehalten" auf dem Konto der Gemeinschuldnerin gutgebuchte Scheckerlag von S 229.792,80 erfolgte aufgrund eines Verrechnungsschecks, der von der H***** KG ausgestellt war und am 25. 11. 1997 von der Gemeinschuldnerin, die auf der Rückseite des Schecks die gegenständliche Kontonummer angegeben hatte, eingereicht wurde.
Die Uhrzeit der Einreichung des Schecks konnte nicht festgestellt werden.
Auch die bezogene Bank dieses Verrechnungsschecks war die Bank A*****, die den Scheckerlag am 26. 11. 1997 dem Konto der Gemeinschuldnerin gutbuchte und gleichzeitig am selben Tag die Belastung des Scheckerlags in der Höhe von S 229.792,80 auf dem Konto der H***** KG, ebenfalls bei der Bank A*****, buchte. Die Wertstellung bzw Valutierung der Belastung am Konto der H***** KG erfolgte von der beklagten Partei, wie in sämtlichen Fällen, in denen Identität der Bank, bei der der Scheck eingereicht wird, sowie der bezogenen Bank, vorliegt, ebenfalls mit 26. 11. 1997.
Die Uhrzeit der EDV-mäßigen und systemmäßigen Erfassung sowie Gutbuchung des Scheckerlages am Konto der Gemeinschuldnerin konnte nicht festgestellt werden. Im November 1997 bestanden in der Zentrale der beklagten Partei, in der sämtliche Buchungen durchgeführt wurden, täglich zumindest zwei Buchungsschnitte, nämlich mittags und nachmittags.
Gemäß Punkt 8 Abs 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung 15. 9. 1979, die der Beziehung zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Patei zugrundelagen, darf die Kreditunternehmung durch einfache Buchung Gutschriften rückgängig machen (stornieren), wenn sie infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen auf Seite der Kreditunternehmung liegenden Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt. Lediglich im Falle einer Fehlbuchung aufgrund eines Irrtums der beklagten Partei sowie in dem - hier nicht eingetretenen - Fall, in dem der Scheck nicht gedeckt ist bzw das Geld nicht eingeht, wird der zunächst gutgebuchte Betrag wieder von der Bank rückgebucht.Gemäß Punkt 8 Absatz 4, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung 15. 9. 1979, die der Beziehung zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Patei zugrundelagen, darf die Kreditunternehmung durch einfache Buchung Gutschriften rückgängig machen (stornieren), wenn sie infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen auf Seite der Kreditunternehmung liegenden Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt. Lediglich im Falle einer Fehlbuchung aufgrund eines Irrtums der beklagten Partei sowie in dem - hier nicht eingetretenen - Fall, in dem der Scheck nicht gedeckt ist bzw das Geld nicht eingeht, wird der zunächst gutgebuchte Betrag wieder von der Bank rückgebucht.
Die ***** B***** GmbH (Gemeinschuldnerin) richtete am 29. 4. 1997 betreffend das genannte Konto an die beklagte Partei einen Elektronic-Banking-Kontoantrag betreffend ein Elektronicbankingsystem, um über das Konto in Form des MBS-Telebanking verfügen zu können; dieser Antrag wurde von der beklagten Partei angenommen. Aufgrund des Antrages erhielten zwei Zeichnungs- bzw Verfügungsberechtigte der späteren Gemeinschuldnerin rund zwei Wochen nach dem 29. 4. 1997 von der beklagten Partei jeweils eine persönliche Identifikationsnummer sowie eine Verfügungsnummer. Mittels dieses MBS-Telebanking war es für die Gemeinschuldnerin bereits im November 1997 möglich, den jeweiligen Kontostand bei der beklagten Partei jederzeit abzurufen und aufgrund weiterer Transaktionsnummern, Überweisungen von diesem Konto vorzunehmen. Aufgrund dieses Systems verfügte die Gemeinschuldnerin über sämtliche technische Einrichtungen, den aktuellen Kontostand abzufragen. Dieses System wurde von der Gemeinschuldnerin bis zum 26. 11. 1997 auch tatsächlich eingesetzt um über das Konto zu verfügen.
Zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei bestand im November 1997 keine Vereinbarung, wonach dieses System die Übermittlung der schriftlichen Kontoauszüge ersetzen sollte. Auch bis einschließlich November 1997 wurde an jedem Tag, an dem eine Buchung auf dem Konto erfolgte, ein Kontoauszug in der auf die Buchung folgenden Nacht von der beklagten Partei erstellt und an dem der Buchung folgenden Tag für die Gemeinschuldnerin in der Filiale zur Abholung bereit gehalten.
Die Gutschrift des am 26. 11. 1997 mit Valuta 27. 11. 1997 am Konto der Gemeinschuldnerin gutgebuchten Scheckerlages vom S 229.792,80 war für die Gemeinschuldnerin am 26. 11. 1997, spätestens um 18.00 Uhr - der genaue Zeitpunkt der konkreten frühestmöglichen elektronischen Abrufbarkeit dieser Gutbuchung war nicht feststellbar - elektronisch abrufbar und sichtbar. Die Gemeinschuldnerin konnte am 26. 11. 1997 auch nach Bankschlusszeiten noch über das gegenständliche Konto verfügen. Bei elektronischer Abrufung des Kontostandes waren die gleichen Daten, wie auf einem von der Bank erstellten schriftlichen Kontoauszug, u. zw. betreffend die konkrete Buchung des Scheckerlages, der Buchungstag, der Vermerk "Scheckerlag-Eingang vorbehalten", das Valutadatum sowie der gutgebuchte Betrag, ersichtlich und abrufbar.
Der Kontoinhaber kann ab dem Zeitpunkt der Abrufbarkeit einer derartigen Buchung über das Geld verfügen, ist jedoch zur Zahlung von Sollzinsen für die Zeit zwischen Buchungstag und Valutatag verpflichtet; Habenzinsen werden bei einer derartigen Buchung aus einem Scheckerlag ab dem Tag der Wertstellung berechnet.
Dass die Gemeinschuldnerin am 26. 11. 1997 den Kontostand über das gegenständliche Konto auch tatsächlich EDV-mäßig abgerufen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei am 26. 11. 1997 über die technischen Voraussetzungen zur Abfrage des Kontostandes im Wege des Internets verfügt hatte.
Im November 1997 bestand für die Gemeinschuldnerin keine Möglichkeit, den jeweiligen aktuellen Kontostand unter Verwendung von in Filialen aufgestellten Kontoauszugsdruckern abzurufen.
Am 26. 11. 1997 wurde der an diesem Tag mit Valuta 27. 11. 1997 gutgebuchte Scheckerlag von der beklagten Partei mit dem am 25. 11. 1997 bestandenen Minussaldo in der Höhe von S 76.585,40 aufgerechnet.
Dass die beklagte Partei am 26. 11. 1997 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin hatte, konnte nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf die §§ 19 und 20 KO und führte dazu aus, die Bank gebe mit einer Gutschrift ein abstraktes Schuldversprechen ab. Reiche der Scheckberechtigte, wie im vorliegenden Fall, den Scheck bei der bezogenen Bank ein, weil er bei dieser ein Konto habe, und schreibe die bezogene Bank den Betrag seinem Konto gut, so handle es sich um eine Gutschrift in einem dreipersonalen Verhältnis. Die Gutschrift begründe eine abstrakte Verpflichtung der gutschreibenden Bank gegenüber dem selbst einreichenden Kontoinhaber. Der Empfänger erlange seinen Anspruch gegen die Bank schon mit der Gutschrift, die als Annahme der Anweisung zu verstehen sei. Die Wirksamkeit der Annahmeerklärung trete mit deren Zugang ein. Diese hänge davon ab, wie die Übermittlung der Kontoauszüge an den Kunden erfolge: Bei Zusendung durch die Post sei die Zustellung oder die Einordnung in das Postfach entscheidend; erfolge die Bereithaltung der Kontoauszüge "banklagernd", komme es auf die Einordnung bei der banklagernden Post an; könne der Kunde die Buchungen jederzeit über ein elektronisches Medium abrufen, so komme es auf die Speicherung an. Die Wertstellung sei ausschließlich für die Berechnung von Zinsen maßgeblich. Anderes gelte nur für Gehalts- und Pensionsüberweisungen, bei denen dem Kunden eine Verfügung vor dem Wertstellungstag nicht zustehen solle.In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf die Paragraphen 19 und 20 KO und führte dazu aus, die Bank gebe mit einer Gutschrift ein abstraktes Schuldversprechen ab. Reiche der Scheckberechtigte, wie im vorliegenden Fall, den Scheck bei der bezogenen Bank ein, weil er bei dieser ein Konto habe, und schreibe die bezogene Bank den Betrag seinem Konto gut, so handle es sich um eine Gutschrift in einem dreipersonalen Verhältnis. Die Gutschrift begründe eine abstrakte Verpflichtung der gutschreibenden Bank gegenüber dem selbst einreichenden Kontoinhaber. Der Empfänger erlange seinen Anspruch gegen die Bank schon mit der Gutschrift, die als Annahme der Anweisung zu verstehen sei. Die Wirksamkeit der Annahmeerklärung trete mit deren Zugang ein. Diese hänge davon ab, wie die Übermittlung der Kontoauszüge an den Kunden erfolge: Bei Zusendung durch die Post sei die Zustellung oder die Einordnung in das Postfach entscheidend; erfolge die Bereithaltung der Kontoauszüge "banklagernd", komme es auf die Einordnung bei der banklagernden Post an; könne der Kunde die Buchungen jederzeit über ein elektronisches Medium abrufen, so komme es auf die Speicherung an. Die Wertstellung sei ausschließlich für die Berechnung von Zinsen maßgeblich. Anderes gelte nur für Gehalts- und Pensionsüberweisungen, bei denen dem Kunden eine Verfügung vor dem Wertstellungstag nicht zustehen solle.
Im vorliegenden Fall habe die Gemeinschuldnerin bereits am 26. 11. 1997, spätestens um 18.00 Uhr, den konkreten Scheckerlag abrufen können und somit Kenntnis von der an diesem Tag erfolgten Gutschrift erlangt. Es sei somit davon auszugehen, dass die Gutschrift bereits am 26. 11. 1997 an die Gemeinschuldnerin als Empfängerin zugegangen gewesen sei.
Dem der Gutschrift beigefügten Satz "Eingang vorbehalten" komme die Bedeutung einer auflösenden Bedingung zu, doch werde durch eine solche gemäß § 19 Abs 2 KO die Aufrechnung durch die beklagte Partei nicht ausgeschlossen.Dem der Gutschrift beigefügten Satz "Eingang vorbehalten" komme die Bedeutung einer auflösenden Bedingung zu, doch werde durch eine solche gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KO die Aufrechnung durch die beklagte Partei nicht ausgeschlossen.
Das Beweisverfahren habe ergeben, dass sowohl die Gutbuchung am Konto der Gemeinschuldnerin als auch die Buchung der Belastung und die Wertstellung bzw Valutierung der Belastung aus dem Scheck auf dem Konto der H***** KG bei der beklagten Partei am 26. 11. 1997 erfolgt seien, sodass auch aus diesem Grund die beklagte Partei bereits am 26. 11. 1997 jedenfalls Treuhänderin der Gemeinschuldnerin als Empfängerin gewesen sei.
Es lägen auch keine sonstigen Aufrechnungshindernisse vor, weil nicht erwiesen sei, dass die beklagte Partei bereits am 26. 11. 1997 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin gehabt habe.
Die Aufrechnung sei daher zulässig und das Klagebegehren abzuweisen.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die Revision sei zulässig.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, es sei davon auszugehen, dass die mit dem Elektronic-Banking-System verbundene Möglichkeit, den jeweiligen Kontostand am konkreten Konto bei der beklagten Partei jederzeit abzurufen und Verfügungen auf diesem Konto jederzeit vorzunehmen, einen der wesentlichen Vertragszwecke dargestellt habe, weshalb nach den maßgeblichen konkreten Umständen beide Teilnehmer am System mit einer Kenntnisnahme des Empfängers von über dieses System abgegebenen Erklärungen schon im Zeitpunkt der Speicherung rechnen hätten können und zwar unabhängig davon, ob dieser innerhalb der Geschäftszeiten gelegen sei oder nicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es die Absicht der Parteien gewesen sei, die Wirksamkeit der jederzeit über ein elektronisches Medium abrufbaren Gutschrift schon mit dem Zeitpunkt der Speicherung eintreten zu lassen. Dass die Kontoauszüge der Gemeinschuldnerin nebenbei auch banklagernd bereit gehalten worden seien, ändere daran nichts. Dass die Wertstellung für das Entstehen des Anspruches keine Bedeutung habe, entspreche allgemeiner Auffassung in der Lehre.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber gebe, inwieweit der Zugang einer Gutschrift für das Entstehen eines abstrakten Schuldversprechens erforderlich sei und welchen Einfluss die Wertstellung auf das Entstehen des Anspruches des Empfängers habe.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, eine Gutschrift, die zur Entstehung der Forderung des Kontoinhabers führe, werde erst mit dem Zugang wirksam. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass nur die Speicherung maßgeblich und eine Kenntnisnahme nicht erforderlich und unerheblich sei, sei unrichtig. Grundsätzlich sei eine Erklärung dem Empfänger als zugegangen anzusehen, sobald sie in dessen Machtbereich gelangt und sich dieser unter normalen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen könne. Die Speicherung könne die Kenntnisnahme bzw die Fiktion einer solchen nicht ersetzen. Diese Kenntnisnahme sei nur innerhalb der Geschäftszeiten zu erwarten. Im vorliegenden Fall sei die Buchung spätestens um 18.00 Uhr des 26. 11. 1997 ersichtlich und abrufbar gewesen. Somit erfolge die Speicherung zu einem Zeitpunkt, der nicht in die Geschäftszeiten des Bankinstitutes falle. Erfolge die Einreihung von Bankauszügen banklagernd nach 18.00 Uhr in einem Kreditinstitut, so sei der Zugang der Erklärung an diesem Tag auszuschließen. Es wäre dem Kunden auch nicht möglich, das Bankinstitut nach dessen Schließung außerhalb der Geschäftszeiten aufzusuchen, um die so spät eingereihten Bankauszüge ausgefolgt zu erhalten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht zur Ansicht gelangen müssen, dass die Einbuchung außerhalb der Geschäftszeiten der beklagten Partei erfolgt und der erforderliche Zugang am nachfolgenden Tag, dem 27. 11. 1997, bewirkt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Wirkungen des Konkurses bereits eingetreten gewesen.
Unrichtig seien auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Wertstellung. Es sei nicht einzusehen, warum die Wertstellung nicht auch als Festlegung der Fälligkeit zu verstehen sei. Es sei völlig unverständlich, wieso bei Pensions- und Gehaltsüberweisungen es möglich sein solle, dass bei diesbezüglichen Buchungen die Wertstellung stets der Fälligkeit entsprechen solle, bei anderen Gutschriften aber nicht. Vielmehr sei die Wertstellung maßgeblich für die Fälligkeit.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Nach einhelliger Lehre (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht I Rz 6/62; Georg Graf, Rechtsfragen des Telebanking, 50; Janisch, Online-Banking, 70; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch I, § 47 Rz 29) und Rechtsprechung (SZ 68/59 = ecolex 1995, 636 = RdW 1995, 342 = ÖBA 1995, 900 = WBl 1995, 421) gibt die Bank mit einer Gutschrift ein abstraktes Schuldversprechen ab. Schon allein daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nur ein damit in Zusammenhang stehender Zeitpunkt für das Entstehen einer Forderung gegenüber der Bank und deren Fälligkeit maßgeblich sein kann, nicht aber die Wertstellung. Letztere ist grundsätzlich nur für den Beginn des Zinsenlaufes maßgeblich (Avancini/Iro/Koziol Österr. Bankvertragsrecht I Rz 5/84; Schinnerer/Avancini, Bankverträge³ I 104; Koziol, Die rechtliche Problematik der Wertstellung im Zahlungsverkehr, ÖBA 1989, 643 [644]); ob bei Pensions- und Gehaltskonten etwas anderes zu gelten hat (dies ablehnend Schimansky, aaO, § 47 Rz 33), ist hier nicht zu prüfen.Nach einhelliger Lehre (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/62; Georg Graf, Rechtsfragen des Telebanking, 50; Janisch, Online-Banking, 70; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch römisch eins, Paragraph 47, Rz 29) und Rechtsprechung (SZ 68/59 = ecolex 1995, 636 = RdW 1995, 342 = ÖBA 1995, 900 = WBl 1995, 421) gibt die Bank mit einer Gutschrift ein abstraktes Schuldversprechen ab. Schon allein daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nur ein damit in Zusammenhang stehender Zeitpunkt für das Entstehen einer Forderung gegenüber der Bank und deren Fälligkeit maßgeblich sein kann, nicht aber die Wertstellung. Letztere ist grundsätzlich nur für den Beginn des Zinsenlaufes maßgeblich (Avancini/Iro/Koziol Österr. Bankvertragsrecht römisch eins Rz 5/84; Schinnerer/Avancini, Bankverträge³ römisch eins 104; Koziol, Die rechtliche Problematik der Wertstellung im Zahlungsverkehr, ÖBA 1989, 643 [644]); ob bei Pensions- und Gehaltskonten etwas anderes zu gelten hat (dies ablehnend Schimansky, aaO, Paragraph 47, Rz 33), ist hier nicht zu prüfen.
Strittig ist die Frage, ob diese Gutschrift auch eines Zuganges bedarf. F. Bydlinski (in Klang² IV/2, 334) und die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0003249; SZ 54/28) vertreten die Ansicht, es sei der interne Buchungsvorgang bei der kontoführenden Bank maßgeblich. Bereits bei Vornahme der Buchung werde die unwiderrufliche Verbindlichkeit der Überweisung begründet. Koziol (Bankvertragsrecht, Rz 6/62) misst hingegen dem Zugang entscheidende Bedeutung zu. Eine vermittelnde Lösung vertreten Graf, Rechtsfragen des Telebanking 51, und Janisch, Oneline-Banking 73, wonach die nicht zugangsbedürftige Willenserklärung der Bank (Gutschrift) dann als abgegeben gilt, wenn diese einen Akt gesetzt hat, der nach außen hin einen Bindungswillen erkennen lässt. Diese Streitfrage braucht aber hier nicht abschließend beurteilt zu werden, weil selbst die für den Standpunkt der klagenden Partei günstigste Lehrmeinung (Koziol, Bankvertragsrecht, Rz 6/62 FN 192 unter Berufung auf Möschel, Dogmatische Strukturen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, AcP 186, 187 [204]) dahin geht, der Zugang sei auch anzunehmen, wenn die Gutschrift in einem elektronischen Medium gespeichert worden sei und vom Empfänger jederzeit abgerufen werden könne. Möschel, auf den sich Koziol, wie schon erwähnt, beruft, führt dazu noch weiter aus, dass diese "Abrufpräsenz" nicht von der Einhaltung üblicher Bankdienstzeiten abhänge.
Selbst wenn man aber nicht auf den Zugang beim Bankkunden abstellt, sondern so wie die klagende Partei, davon ausgeht, die Einbuchung müsse innerhalb der Geschäftszeiten der Bank erfolgen, wäre für sie nichts gewonnen. Nach den Feststellungen war für die Gemeinschuldnerin am 26. 11. 1997, spätestens um 18.00 Uhr - der genaue Zeitpunkt der konkreten frühestmöglichen Abrufbarkeit der Buchung war nicht feststellbar - elektronisch abrufbar und sichtbar. Es ist daher durchaus möglich, dass dies noch innerhalb der Geschäftszeiten der beklagten Bank geschah. Die Beweislast dafür, dass die Aufrechnung trotz des Vorhandenseins der Erfordernisse des bürgerlichen Rechts nicht eingetreten sei, trifft aber den Masseverwalter, lediglich hinsichtlich der Ausnahmefälle, in denen die Aufrechnung doch zulässig ist, den aufrechenden Gläubiger (Bartsch/Pollak, AO, 217; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht, 482; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, §§ 19, 20 KO Rz 24).Selbst wenn man aber nicht auf den Zugang beim Bankkunden abstellt, sondern so wie die klagende Partei, davon ausgeht, die Einbuchung müsse innerhalb der Geschäftszeiten der Bank erfolgen, wäre für sie nichts gewonnen. Nach den Feststellungen war für die Gemeinschuldnerin am 26. 11. 1997, spätestens um 18.00 Uhr - der genaue Zeitpunkt der konkreten frühestmöglichen Abrufbarkeit der Buchung war nicht feststellbar - elektronisch abrufbar und sichtbar. Es ist daher durchaus möglich, dass dies noch innerhalb der Geschäftszeiten der beklagten Bank geschah. Die Beweislast dafür, dass die Aufrechnung trotz des Vorhandenseins der Erfordernisse des bürgerlichen Rechts nicht eingetreten sei, trifft aber den Masseverwalter, lediglich hinsichtlich der Ausnahmefälle, in denen die Aufrechnung doch zulässig ist, den aufrechenden Gläubiger (Bartsch/Pollak, AO, 217; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht, 482; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraphen 19,, 20 KO Rz 24).
Daraus folgt, dass die beklagte Partei im Hinblick darauf, dass die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung erst am 27. 11. 1997 eingetreten sind, rechtswirksam aufrechnen konnte, weshalb der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E65599European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00095.02P.0506.000Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011