TE OGH 2002/5/7 10Nd503/02

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Veröffentlicht am 07.05.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** L***** AG & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** B***** G***** B.V., ***** wegen 833,05 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** L***** AG & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** B***** G***** B.V., ***** wegen 833,05 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, 818,05 EUR als Entgelt für die Durchführung eines Transportes von Belgien nach Österreich begehrt. Es seien die Betimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß § 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Ablieferungsort in Österreich gelegen sei.Die klagende Partei beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, 818,05 EUR als Entgelt für die Durchführung eines Transportes von Belgien nach Österreich begehrt. Es seien die Betimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß Paragraph 31, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Ablieferungsort in Österreich gelegen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Belgien sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I², § 452 Anh I Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch aufgrund eines völkerrechtliches Vertrages die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 ua).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Belgien sind Vertragsstaaten der CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I², Paragraph 452, Anh römisch eins Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch aufgrund eines völkerrechtliches Vertrages die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 ua).

Anmerkung

E65577 10Nd503.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100ND00503.02.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20020507_OGH0002_0100ND00503_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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