Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bayram T*****, vertreten durch Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Ullmann Geiler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 21.801,25 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 29.069,13), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Februar 2002, GZ 4 R 22/02w-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger war bei der beklagten Partei unfallversichert. Mit der Behauptung, am 17. 5. 1999 bei Reinigungsarbeiten von einem Förderband gestürzt zu sein und dadurch Verletzungen, insbesondere auch einen Bandscheibenvorfall, erlitten zu haben, begehrt er von der Beklagten aus der Unfallversicherung den Klagsbetrag sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe bereits eine Bandscheibenerkrankung gehabt. Im Übrigen habe er sich die Verletzung am 17. 5. 1999 nicht bei einem Unfall, sondern beim Hochheben eines Steines zugezogen ("Verhebetrauma"). Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil nicht erwiesen sei, dass sich der Kläger beim Sturz am 17. 5. 1999 irgendwelche Verletzungen zugezogen hätte. Der Sturz habe keinerlei gesundheitliche Schäden und daher auch keine "dauernde Invalidität" iSd Art 7 AUVB 1995 bewirkt.Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, der Kläger habe bereits eine Bandscheibenerkrankung gehabt. Im Übrigen habe er sich die Verletzung am 17. 5. 1999 nicht bei einem Unfall, sondern beim Hochheben eines Steines zugezogen ("Verhebetrauma"). Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil nicht erwiesen sei, dass sich der Kläger beim Sturz am 17. 5. 1999 irgendwelche Verletzungen zugezogen hätte. Der Sturz habe keinerlei gesundheitliche Schäden und daher auch keine "dauernde Invalidität" iSd Artikel 7, AUVB 1995 bewirkt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil seine Entscheidung vorwiegend von nicht revisiblen Fragen der Mängelfreiheit des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Beweiswürdigung abhängig gewesen sei und die einzig zu lösende Rechtsfrage der Beweispflicht hinsichtlich des Eintrittes eines Versicherungsfalles auf Basis der reichhaltigen und einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur gelöst worden sei.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger einen Zulassungsgrund darin erblickt, dass die Vorinstanzen, ohne weitere Feststellungen dazu zu treffen, davon ausgegangen seien, dass dem gegenständlichen Versicherungsvertrag die AUVB 1995 zugrundelagen, genügt der Hinweis, dass der Kläger schon in der Klage selbst vorgebracht hat, dass die AUVB anzuwenden seien. Dass er damit die (auch von der beklagten Partei in der Klagebeantwortung angeführten) AUVB 1995 gemeint hat, unterstreicht er selbst, wenn er im Schriftsatz vom 2. 11. 2000 ausführt, der gegenständliche Vorfall stelle sich "somit als klassischer Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995)" dar. Der nunmehr vom Revisionswerber erhobene Einwand ist daher verfehlt bzw nicht verständlich.
Unrichtig ist auch der in der Zulassungsbeschwerde noch erhobene weitere Einwand, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Frage des Nachweises des Versicherungsfalles die Beweislastverteilung verkannt. Es entspricht stRsp, dass für den (anspruchsbegründenden) Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungsnehmer die Beweispflicht
trifft (7 Ob 6/89, VersE 1425; 7 Ob 1/90, VersE 1461 = VR 1990/224 =
VersR 1991, 247; 7 Ob 20/91, SZ 64/102 = VR 1992, 27 = VersR 1992,
1292; RIS-Justiz RS0080003; RS0043438; 0043563, zuletzt etwa 7 Ob 74/00h). Zwar stehen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalles nach hA in der Schadensversicherung (zB in der Unfall- und vielen Formen der Diebstahlsversicherung) wegen oft großer Beweisschwierigkeiten, gewisse Beweiserleichterungen zu. Es kann daher genügen, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalles bilden (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 194; 7 Ob 2094/96h). Ein solcher Fall, wonach dem Kläger der Indizienbeweis gelungen wäre, liegt aber hier nicht vor. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass das Erstgericht ungeachtet der missverständlichen Formulierung der betreffenden Feststellung ("nicht feststellbar"), wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung unzweifelhaft belegen ("nachdem ohnedies feststeht, dass durch den Unfall keine Verletzung und damit keine Invalidität eingetreten ist") ohnehin zur Überzeugung gelangt ist, dass der festgestellte Sturz keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kläger bewirkt hat. Im Hinblick auf diese positive Wahrannahme stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Beweislast also gar nicht mehr.
Mangels Vorliegens einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel des Klägers daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E65496 7Ob78.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00078.02Z.0507.000Dokumentnummer
JJT_20020507_OGH0002_0070OB00078_02Z0000_000