TE OGH 2002/5/7 7Ob6/02m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter M*****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Monika M*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 24.000,-- sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2001, GZ 45 R 410/01d-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 25. April 2001, GZ 8 C 22/01g-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 299,99 (= S 4.128,--, darin enthalten EUR 49,99 = S 688,-- an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile ist geschieden. Der Kläger ist der Vater der minderjährigen Kinder B***** und J***** M*****. Sie befinden sich in der Obsorge der Beklagten.

Der Kläger begehrt die Bezahlung von S 24.000,-- sA an zuviel bezahlten Unterhalt für die Monate Juni und Juli 1999 für seine Kinder. Die Beklagte habe die Einleitung einer Gehaltsexekution gegen ihn veranlasst. Im Zuge des Exekutionsverfahrens seien ihm im Juni und Juli 1999 von seinem Gehalt jeweils S 12.000,-- abgezogen worden. Der Beklagte habe aber in denselben Monaten freiwillig in Unkenntnis der Exekution jeweils S 12.000,-- an Unterhalt für die Kinder an die Beklagte überwiesen. Trotz Kenntnis der Doppelzahlung und Aufforderung zur Rückzahlung sei keine Rücküberweisung erfolgt. Die Beklagte sei um diese Beträge bereichert, der Klagsbetrag sei den Kindern nicht zugute gekommen. Die Beklagte sei deshalb passivlegitimiert, weil sie die Rückzahlung trotz Aufforderung verweigert habe. In der Klage gab der Kläger ohne weiteres Vorbringen den Anspruchscode 08 "sonstiger Schadenersatz/Gewährleistungsanspruch" an.

Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung im Wesentlichen damit, dass sie nicht passiv legitimiert sei, da es sich bei den Zahlungen um den Unterhalt für die minderjährigen Kinder gehandelt habe. Das eingehende Geld sei gutgläubig verbraucht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die Zahlungen an die Kinder geleistet worden seien, die Beklagte lediglich als obsorgeberechtigter Elternteil die Kinder vertreten habe. Ein Rückforderungsanspruch könne nur gegen die Kinder gerichtet werden.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Der Kläger habe kein Vorbringen zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs erstattet, insbesondere nicht angeführt, welches Verhalten der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft sein solle. Die Beklagte sei für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch passiv nicht legitimiert, da sie nur gesetzliche Vertreterin der Kinder gewesen sei. Da der Schuldner durch die Leistung an einen hiezu befugten Vertreter von seiner Verbindlichkeit befreit sei und die Frage der Weiterleitung dieser Leistung an den Vertretenen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen diesem und seinem Vertreter betreffe, gelte dies auch dann, wenn die Leistung - aus welchem Grund immer - im Vermögen des Vertreters verbleiben sollte. Diese Grundsätze seien auch auf die gesetzliche Vertretung eines Kindes anzuwenden. Die in Unkenntnis der Exekution geleisteten Zahlungen seien nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen eindeutig als Unterhaltszahlungen für die Monate Juni und Juli 1999 gewidmet gewesen. Auf die Frage, ob der Unterhalt gutgläubig verbraucht worden sei, komme es daher nicht mehr an. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es zu der Frage, ob die allgemeinen vertretungsrechtlichen Regeln über die Passivlegitimation auch auf Kondiktionsansprüche gegenüber gesetzlich vertretenen Minderjährigen anzuwenden seien, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN zulässig (vgl. RIS Justiz RS0046467, 2 Ob 155/00h), sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN zulässig vergleiche RIS Justiz RS0046467, 2 Ob 155/00h), sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger erstattete substantiiertes Vorbringen (die bloße Nennung des Codes 08 in der Mahnklage ersetzt kein Vorbringen) nur zum Bereicherungsanspruch, weshalb die Vorinstanzen zutreffend keinen allfälligen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte prüfen konnten. Soweit der Kläger nunmehr in der Revision vorbringt, die Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft dadurch gehandelt, dass sie die Unterhaltsbeträge für die Kinder verwendet habe und der Rückforderungsanspruch nunmehr gegen die Kinder "schwer" einbringlich sei, handelt es sich um unzulässige Neuerungen, worauf nicht weiter einzugehen ist.

Der Kondiktionsanspruch richtet sich an den Leistungsempfänger. Erfolgt die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und dazu bevollmächtigt war, so wird die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist (2 Ob 514/85, 1 Ob 694/88, 3 Ob 505/95, RIS-Justiz RS0016346, RS0033782). Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist (vgl 2 Ob 514/85, 2 Ob 155/00h). Dass es sich bei den Zahlungen des Klägers um Unterhaltsleistungen handelt ergibt sich eindeutig aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen.Der Kondiktionsanspruch richtet sich an den Leistungsempfänger. Erfolgt die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und dazu bevollmächtigt war, so wird die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist (2 Ob 514/85, 1 Ob 694/88, 3 Ob 505/95, RIS-Justiz RS0016346, RS0033782). Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist vergleiche 2 Ob 514/85, 2 Ob 155/00h). Dass es sich bei den Zahlungen des Klägers um Unterhaltsleistungen handelt ergibt sich eindeutig aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen.

Der unberechtigten Revision war der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E65661 7Ob6.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00006.02M.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20020507_OGH0002_0070OB00006_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten