TE OGH 2002/5/8 9Ob100/02z

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika Z*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Harald S*****, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 1.133,70 sA, Herausgabe und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2002, GZ 4 R 13/02w-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass zur Räumung einer Wohnung auch die Herausgabe der Wohnungsschlüssel gehört, trifft zu. Der Revisionswerber weist aber selbst darauf hin, dass mangels Übergabe des Schlüssels die Räumung (erst) dann vollzogen ist, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18.192; MietSlg 24.153; Würth in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu §§ 1109, 1110; Klang in Klang V2 88). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin das Bestandobjekt nach dem Auszug des Beklagten wieder in Besitz genommen hat, wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Damit kann aber nicht davon die Rede sein, dass das Berufungsgericht mit der Abweisung des Räumungsbegehren von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen wäre. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei dem Schlüssel, von dem nicht feststellbar war, ob er zurückgegeben wurde, nicht um den Wohnungsschlüssel, sondern um den Haustorschlüssel handelte.Dass zur Räumung einer Wohnung auch die Herausgabe der Wohnungsschlüssel gehört, trifft zu. Der Revisionswerber weist aber selbst darauf hin, dass mangels Übergabe des Schlüssels die Räumung (erst) dann vollzogen ist, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18.192; MietSlg 24.153; Würth in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu Paragraphen 1109,, 1110; Klang in Klang V2 88). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin das Bestandobjekt nach dem Auszug des Beklagten wieder in Besitz genommen hat, wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Damit kann aber nicht davon die Rede sein, dass das Berufungsgericht mit der Abweisung des Räumungsbegehren von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen wäre. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei dem Schlüssel, von dem nicht feststellbar war, ob er zurückgegeben wurde, nicht um den Wohnungsschlüssel, sondern um den Haustorschlüssel handelte.

Anmerkung

E65636 9Ob100.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00100.02Z.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20020508_OGH0002_0090OB00100_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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