TE OGH 2002/5/8 13Os48/02

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Horst K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2002, GZ 11aS Vr 8190/01-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Horst K***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2002, GZ 11aS römisch fünf r 8190/01-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Michael Horst K***** wurde des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 25. September 2001 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen weggenommen (I) und wegzunehmen versucht (II), und zwar I/1. des Geschäftes "Echtstark" einen tragbaren CD-Player, I/2. der Buchhandlung Wilhelm F***** GesmbH ein Wörterbuch; II. des Geschäftes "Echtstark" Mehrzweckwerkzeug.Michael Horst K***** wurde des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 25. September 2001 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen weggenommen (römisch eins) und wegzunehmen versucht (römisch II), und zwar I/1. des Geschäftes "Echtstark" einen tragbaren CD-Player, I/2. der Buchhandlung Wilhelm F***** GesmbH ein Wörterbuch; römisch II. des Geschäftes "Echtstark" Mehrzweckwerkzeug.

Rechtliche Beurteilung

Die eine Subsumtion der Taten als gewerbsmäßiger Diebstahl nach § 130 erster Fall StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) verfehlt ihr Ziel, weil sie die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen - unzulässig nach Art einer Schuldberufung - in Frage stellt, anstatt sie mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zu vergleichen, wie es für die prozessförmige Darstellung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge erforderlich wäre.Die eine Subsumtion der Taten als gewerbsmäßiger Diebstahl nach Paragraph 130, erster Fall StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) verfehlt ihr Ziel, weil sie die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen - unzulässig nach Art einer Schuldberufung - in Frage stellt, anstatt sie mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zu vergleichen, wie es für die prozessförmige Darstellung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge erforderlich wäre.

Die (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur beschlossene) Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur beschlossene) Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E65911 13Os48.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00048.02.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20020508_OGH0002_0130OS00048_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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