TE OGH 2002/5/8 9Ob107/02d

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine S*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem ***** verstorbenen Leopold G*****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz und Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwälte in Hollabrunn, wegen Feststellung der Vaterschaft, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 22. November 2001, GZ 20 R 171/01i-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 10. Juli 2001, GZ 1 C 259/01p-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begründet ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass der verstorbene Leopold G***** ihr leiblicher Vater sei, damit, dass sie beabsichtige, Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich zu stellen, weil es der Staatsanwalt "trotz erdrückender Beweise" unterlassen habe, eine Ehelichkeitsbestreitungsklage einzubringen. Auf Grund dieses rechtswidrigen Verhaltens sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, im Erbwege am Millionenvermögen des Verstorbenen zu partizipieren, da sie mangels Bestreitung der Ehelichkeit als Kind des Ehemannes ihrer Mutter gelte. Sie gesteht ausdrücklich zu, dass ihre Feststellungsklage keinen vermögensrechtlichen Einfluss auf ihre erbrechtlichen Ansprüche gegen die beklagte Verlassenschaft hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zutreffend für unberechtigt erkannt, weil es der Klägerin am rechtlichen Interesse im Sinne des § 228 ZPO mangelt. Das Feststellungsinteresse ist insbesondere immer dann zu verneinen, wenn die klagende Partei bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt (siehe nur die zahlreichen Nachweise bei Rechberger in Rechberger2, Rz 11 zu § 228 ZPO), wenn also weitere als die von einem denkbaren Leistungsbegehren erfassten Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0039021). Bei der Prüfung des rechtlichen Interesses der klagenden Partei ist grundsätzlich von deren Prozessbehauptungen auszugehen.Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren zutreffend für unberechtigt erkannt, weil es der Klägerin am rechtlichen Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO mangelt. Das Feststellungsinteresse ist insbesondere immer dann zu verneinen, wenn die klagende Partei bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrigt (siehe nur die zahlreichen Nachweise bei Rechberger in Rechberger2, Rz 11 zu Paragraph 228, ZPO), wenn also weitere als die von einem denkbaren Leistungsbegehren erfassten Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0039021). Bei der Prüfung des rechtlichen Interesses der klagenden Partei ist grundsätzlich von deren Prozessbehauptungen auszugehen.

Im vorliegenden Verfahren begründet die Klägerin ihr Feststellungsinteresse allein damit, sie wolle Schadenersatzansprüche gegen die Republik Österreich mit der Begründung geltend machen, dass die Staatsanwaltschaft trotz ihrer diesbezüglichen Anregung und einer "erdrückenden Beweislage" keine Ehelichkeitsbestreitungsklage erhoben und sie so um die Möglichkeit gebracht habe, nach dem nunmehr Verstorbenen, der in Wahrheit ihr leiblicher Vater sei, zu erben. Zu Recht haben die Vorinstanzen dem entgegengehalten, dass der Klägerin - auch ohne die gegenüber der beklagten Verlassenschaft begehrte Feststellung - die Möglichkeit einer Leistungsklage (Amtshaftungsklage) gegen die Republik Österreich offensteht. Die Klägerin übersieht offenbar auch, dass eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren schon mangels Parteiidentität keine Bindungswirkung gegenüber der Republik Österreich entfalten kann. Die Frage der Vaterschaft des Verstorbenen wäre ohnehin im von der Klägerin angekündigten Schadenersatzprozess zu prüfen. An einem Feststellungsurteil gegen die beklagte Partei besteht aber nach den eigenen Prozessbehauptungen der Klägerin kein rechtliches Interesse, weil sie gar nicht beabsichtigt, daraus weitere Rechtsfolgen gegen die Verlassenschaft abzuleiten.

Unzutreffend ist die in der Revision aufgestellte Behauptung, das Berufungsgericht habe festgehalten, dass die Feststellungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sei und wohl auch das rechtliche Interesse. Tatsächlich hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage ausdrücklich mit der Begründung verneint, dass die Klägerin ohnehin die Möglichkeit habe, schon jetzt eine Leistungsklage gegen die Republik Österreich zu erheben. Unverständlich sind die Ausführungen zur Frage, ob im Wege der Lückenfüllung durch Analogie dem Kind - entgegen dem Gesetzeswortlaut - die Möglichkeit zur Einbringung einer Ehelichkeitsbestreitungsklage zugestanden werden müsste. Diese Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem die Klägerin keine derartige Klage erhebt, ohne Bedeutung.

Anmerkung

E65637 9Ob107.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00107.02D.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20020508_OGH0002_0090OB00107_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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