TE OGH 2002/5/8 9Ob8/02w

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Dominik Silvio G*****, geboren am ***** 1993, wegen Zuteilung der Obsorge, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Silvio B*****, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch und Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 29. November 2001, GZ 20 R 113/01v-113, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 AußStrG). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt:Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, AußStrG). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt:

Ist der Elternteil, der bisher mit der Obsorge allein betraut war, verstorben, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob - soweit hier relevant - der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist (§ 145 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135). Dabei kommt laut den Gesetzesmaterialien niemandem - bloß auf Grund des Statusverhältnisses - ein Vorrecht zu; alle potentiellen Obsorgeträger sind untereinander gleichrangig. Wer von ihnen letztlich vom Gericht mit der Obsorge zu betrauen ist, hängt ausschließlich von der emotionalen und sozialen Nahebeziehung des Kindes zu ihm ab (RV 296 BlgNR 21. GP 52; Schwarzl, Obsorge, Kuratel und Sachwalterschaft nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 23). Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem Kindeswohl haben erstere naturgemäß zurückzutreten (vgl Pichler in Klang, ABGB³ § 145 Rz 10; Schwimann/Schwimann, ABGB² I § 145 Rz 5; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 145 Rz 2a; JBl 1994, 328; JBl 1994, 608; JBl 1996, 381; RIS-Justiz RS0048632 ua).Ist der Elternteil, der bisher mit der Obsorge allein betraut war, verstorben, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob - soweit hier relevant - der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist (Paragraph 145, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135). Dabei kommt laut den Gesetzesmaterialien niemandem - bloß auf Grund des Statusverhältnisses - ein Vorrecht zu; alle potentiellen Obsorgeträger sind untereinander gleichrangig. Wer von ihnen letztlich vom Gericht mit der Obsorge zu betrauen ist, hängt ausschließlich von der emotionalen und sozialen Nahebeziehung des Kindes zu ihm ab (RV 296 BlgNR 21. GP 52; Schwarzl, Obsorge, Kuratel und Sachwalterschaft nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 23). Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem Kindeswohl haben erstere naturgemäß zurückzutreten vergleiche Pichler in Klang, ABGB³ Paragraph 145, Rz 10; Schwimann/Schwimann, ABGB² römisch eins Paragraph 145, Rz 5; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 145, Rz 2a; JBl 1994, 328; JBl 1994, 608; JBl 1996, 381; RIS-Justiz RS0048632 ua).

Richtig weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass im Rahmen einer Obsorgeentscheidung auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung ist aber nur dann sachgerecht, wenn sie - was der Revisionsrekurswerber demgegenüber nicht beachtet - auf aktueller Sachverhaltsgrundlage beruht (RIS-Justiz RS0048632). Die aktuelle Sachverhaltsgrundlage gebietet es aber, den mj Dominik derzeit bei den Großeltern zu belassen. Für seine Persönlichkeitsentwicklung sind - nach dem Unfalltod der Mutter - Stabilität und Kontinuität durch Einbettung in das "R***** System" (dh bei den mütterlichen Großeltern) - bei gleichzeitiger Beibehaltung ausgedehnter Besuchskontakte des Vaters - besonders wichtig.

Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass es im vorliegenden Fall am ehesten dem Wohl des mj Dominik entspricht, ihn nicht wieder aus aus der gewohnten Umgebung herauszureißen, sondern endlich Gelegenheit zu geben, sich psychisch zu stabilisieren, ist eine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719). Den Vorinstanzen einen "Ermessensmissbrauch" zu unterstellen, entbehrt jeglicher Grundlage und Berechtigung. Diskussionen über Fragen des "Vorrangs" zwischen außerehelichem Vater und Großeltern (vgl hiezu Pichler aaO § 145 Rz 10; Schwimann aaO § 145 Rz 5; Stabentheiner aaO § 145 Rz 2a; JBl 1994, 328; JBl 1994, 608; JBl 1996, 381 ua) sind bei der gegenständlichen Sachlage entbehrlich. Im Übrigen gibt es keine widersprechende Rechtsprechung zur Frage des allein relevanten "Vorrangs" des Kindeswohls.Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §14 Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass es im vorliegenden Fall am ehesten dem Wohl des mj Dominik entspricht, ihn nicht wieder aus aus der gewohnten Umgebung herauszureißen, sondern endlich Gelegenheit zu geben, sich psychisch zu stabilisieren, ist eine im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719). Den Vorinstanzen einen "Ermessensmissbrauch" zu unterstellen, entbehrt jeglicher Grundlage und Berechtigung. Diskussionen über Fragen des "Vorrangs" zwischen außerehelichem Vater und Großeltern vergleiche hiezu Pichler aaO Paragraph 145, Rz 10; Schwimann aaO Paragraph 145, Rz 5; Stabentheiner aaO Paragraph 145, Rz 2a; JBl 1994, 328; JBl 1994, 608; JBl 1996, 381 ua) sind bei der gegenständlichen Sachlage entbehrlich. Im Übrigen gibt es keine widersprechende Rechtsprechung zur Frage des allein relevanten "Vorrangs" des Kindeswohls.

Anmerkung

E65633 9Ob8.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00008.02W.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20020508_OGH0002_0090OB00008_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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