TE OGH 2002/5/8 13Os46/02

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Ur 16/02b des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. März 2002, AZ 8 Bs 60/02 (= ON 35 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 Ur 16/02b des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. März 2002, AZ 8 Bs 60/02 (= ON 35 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Alexander J***** ist beim Landesgericht Linz eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig, in deren Rahmen sich der mehrfach vorbestrafte (S 37/I) Beschuldigte seit 13. Februar 2002 aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft befindet (ON 9).Gegen Alexander J***** ist beim Landesgericht Linz eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig, in deren Rahmen sich der mehrfach vorbestrafte (S 37/I) Beschuldigte seit 13. Februar 2002 aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO in Untersuchungshaft befindet (ON 9).

Der gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 21) gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (ON 35).

Rechtliche Beurteilung

Die daraufhin erhobene Grundrechtsbeschwerde verfehlt schon aus formellen Gründen ihr Ziel.

Entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 4 Abs 1), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "binnen offener Frist" zu erheben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle, deren Notwendig- und Sinnhaftigkeit im vorliegenden Fall noch deutlich herausgestrichen wird (s Vorlagebericht).Entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz GRBG ist der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Paragraph 4, Absatz eins,), nicht angeführt. Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "binnen offener Frist" zu erheben, entspricht nicht der zitierten Gesetzesstelle, deren Notwendig- und Sinnhaftigkeit im vorliegenden Fall noch deutlich herausgestrichen wird (s Vorlagebericht).

Infolge dieses nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde unumgänglich (vgl Hager/Holzweber, GBGB § 3 E 1; 12 Os 49/01), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen.Infolge dieses nicht behebbaren Mangels war die Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde unumgänglich vergleiche Hager/Holzweber, GBGB Paragraph 3, E 1; 12 Os 49/01), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung nicht vorlagen.

Anmerkung

E69782 13Os46.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00046.02.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20020508_OGH0002_0130OS00046_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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