Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder B*****, AZ 2 P 181/01k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, infolge der Fristsetzungsanträge des Vaters Mag. Herwig B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass der Vater seine Fristsetzungsanträge an das Oberlandesgericht Wien gerichtet hat. Da jedoch zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig ist (s dazu ua Fasching, Lehrbuch², Rz 2100/3), kommt hier die Entscheidungskompetenz dem Obersten Gerichtshof zu. In seinem Antrag vom 26. 3. 2002 beantragte der Antragsteller, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine angemessene Frist aufzutragen, binnen der dem Pflegschaftsgericht eine angemessene Frist zur Zustellung der Rekursentscheidung ON 88 aufzutragen sei. Die beiden weiteren Fristsetzungsanträge vom 2. 4. 2002 streben die Anordnung einer angemessenen Entscheidungsfrist an, in der das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über die Fristsetzungsanträge ON 70 und 73 zu entscheiden habe. Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist; die Partei kann dann bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zur begehrten Zustellung einer Ausfertigung der Rekursentscheidung vom 1. 2. 2002 (ON 88) ist festzuhalten, dass diese ausschließlich dem Erstgericht oblag, sodass zuvor ein Fristsetzungsantrag an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu richten wäre. Der Antrag, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Frist zu setzen, in der dem Erstgericht ein Auftrag zur Zustellung zu erteilen wäre, geht schon deshalb ins Leere, weil dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - ohne vorangegangenen Fristsetzungsantrag - keine Kompetenz für einen derartigen Auftrag zukommt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Erstgericht die Zustellung einer Beschlussausfertigung am 17. 4. 2002 verfügt hat.Vorweg ist festzuhalten, dass der Vater seine Fristsetzungsanträge an das Oberlandesgericht Wien gerichtet hat. Da jedoch zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig ist (s dazu ua Fasching, Lehrbuch², Rz 2100/3), kommt hier die Entscheidungskompetenz dem Obersten Gerichtshof zu. In seinem Antrag vom 26. 3. 2002 beantragte der Antragsteller, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine angemessene Frist aufzutragen, binnen der dem Pflegschaftsgericht eine angemessene Frist zur Zustellung der Rekursentscheidung ON 88 aufzutragen sei. Die beiden weiteren Fristsetzungsanträge vom 2. 4. 2002 streben die Anordnung einer angemessenen Entscheidungsfrist an, in der das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über die Fristsetzungsanträge ON 70 und 73 zu entscheiden habe. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann ein Fristsetzungsantrag gestellt werden, wenn ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist; die Partei kann dann bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zur begehrten Zustellung einer Ausfertigung der Rekursentscheidung vom 1. 2. 2002 (ON 88) ist festzuhalten, dass diese ausschließlich dem Erstgericht oblag, sodass zuvor ein Fristsetzungsantrag an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu richten wäre. Der Antrag, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Frist zu setzen, in der dem Erstgericht ein Auftrag zur Zustellung zu erteilen wäre, geht schon deshalb ins Leere, weil dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - ohne vorangegangenen Fristsetzungsantrag - keine Kompetenz für einen derartigen Auftrag zukommt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Erstgericht die Zustellung einer Beschlussausfertigung am 17. 4. 2002 verfügt hat.
Aber auch in den weiteren beiden Punkten ist dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien keine Säumigkeit im Sinne des § 91 Abs 1 GOG vorzuwerfen. Die Verletzung einer Entscheidungspflicht kann erst dann angenommen werden, wenn die Akten vom Erstgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. Ein Fristsetzungsantrag gegen die Nichterledigung eines Fristsetzungsantrages kann jedenfalls nur dann berechtigt sein, wenn dieser dem übergeordneten Gericht bereits vorgelegt wurde (RZ 1992/89).Aber auch in den weiteren beiden Punkten ist dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien keine Säumigkeit im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, GOG vorzuwerfen. Die Verletzung einer Entscheidungspflicht kann erst dann angenommen werden, wenn die Akten vom Erstgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden. Ein Fristsetzungsantrag gegen die Nichterledigung eines Fristsetzungsantrages kann jedenfalls nur dann berechtigt sein, wenn dieser dem übergeordneten Gericht bereits vorgelegt wurde (RZ 1992/89).
Der Fristsetzungsantrag vom 17. 1. 2002 (ON 70) wurde nach der Aktenlage dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetem Gericht noch gar nicht vorgelegt. Die Vorlage des Fristsetzungsantrags vom 22. 1. 2002 (ON 73) wurde vom Erstgericht am 17. 4. 2002 - also erst nach dem hier zu behandelnden Fristsetzungsantrag - verfügt. Eine Vorlage des Pflegschaftsaktes an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien konnte wegen der hier zu behandelnden Fristsetzungsanträge noch gar nicht erfolgen. Damit kann von einer Säumnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit einer Entscheidung über die genannten Fristsetzungsanträge keine Rede sein.
Anmerkung
E65540 9Fs501.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090FS00501.02.0510.000Dokumentnummer
JJT_20020510_OGH0002_0090FS00501_0200000_000