Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei G***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Kündigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11. März 2002, GZ 2 R 69/02s-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Hiebei handelt es sich um zwei unterschiedliche, nicht identische Begehren (vgl 7 Ob 589/77 = RIS-Justiz RS0001634). Haupt- und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche anzusehen; ist in einem solchen Fall das Hauptbegehren spruchreif, so kann hierüber eine Teilentscheidung ergehen (7 Ob 525/83 = MietSlg 35.786 = RIS-Justiz RS0040784; Rechberger in Rechberger2 § 392 ZPO Rz 2). Es war daher grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO taugliche neue Tatsachen schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden sein müssen (RIS-Justiz RS0044437; Kodek in Rechberger2 § 530 ZPO Rz 5 mwN), was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.Der Kläger hat primär ein Wiederaufnahmebegehren und eventualiter ein Oppositionsbegehren erhoben. Hiebei handelt es sich um zwei unterschiedliche, nicht identische Begehren vergleiche 7 Ob 589/77 = RIS-Justiz RS0001634). Haupt- und Eventualbegehren sind als mehrere in derselben Klage geltend gemachte Ansprüche anzusehen; ist in einem solchen Fall das Hauptbegehren spruchreif, so kann hierüber eine Teilentscheidung ergehen (7 Ob 525/83 = MietSlg 35.786 = RIS-Justiz RS0040784; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 392, ZPO Rz 2). Es war daher grundsätzlich zulässig, das Wiederaufnahmsklagebegehren im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, ohne zugleich über das Eventualbegehren (Oppositionsbegehren) abzusprechen. Es entspricht auch der ständigen Judikatur, dass als Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO taugliche neue Tatsachen schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden sein müssen (RIS-Justiz RS0044437; Kodek in Rechberger2 Paragraph 530, ZPO Rz 5 mwN), was im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft.
Anmerkung
E65944 5Ob112.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00112.02K.0514.000Dokumentnummer
JJT_20020514_OGH0002_0050OB00112_02K0000_000