Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragana D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2001, GZ 10 Rs 369/01k-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Mai 2001, GZ 11 Cgs 188/99p-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch strittige Rechtsfrage, ob der Klägerin Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG (erlernter Beruf) zukommt, zutreffend verneint. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch strittige Rechtsfrage, ob der Klägerin Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG (erlernter Beruf) zukommt, zutreffend verneint. Es kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Beruf gilt nur dann als erlernt im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 ua), wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird (RIS-Justiz RS0052716) oder eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist (SSV-NF 12/12 ua; zuletzt 10 ObS 25/01a). Die Regelung des § 27a BAG schafft die Voraussetzungen berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. In den Abs 1 und 2 sind drei Möglichkeiten der Gleichstellung vorgesehen: Gemäß § 27a Abs 1 BAG sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfasst sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Eine derartige Festlegung ist im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht erfolgt (vgl 10 ObS 162/00x). Schließlich ist gemäß § 27a Abs 2 BAG eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Lehramtsprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit a und lit b dieser Bestimmung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen (rechtsgestaltenden) Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden (SSV-NF 5/99 ua; RIS-Justiz RS0052663). Ein derartiger Gleichstellungsbescheid liegt jedoch im Falle der Klägerin ebenfalls nicht vor.Ein Beruf gilt nur dann als erlernt im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 ua), wenn diese gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder Paragraph 28, Absatz eins, BAG ersetzt wird (RIS-Justiz RS0052716) oder eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des Paragraph 27 a, BAG erfolgt ist (SSV-NF 12/12 ua; zuletzt 10 ObS 25/01a). Die Regelung des Paragraph 27 a, BAG schafft die Voraussetzungen berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. In den Absatz eins und 2 sind drei Möglichkeiten der Gleichstellung vorgesehen: Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, BAG sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfasst sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 2, festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Eine derartige Festlegung ist im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht erfolgt vergleiche 10 ObS 162/00x). Schließlich ist gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Lehramtsprüfung auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Litera a und Litera b, dieser Bestimmung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. An den diesbezüglichen rechtskräftigen (rechtsgestaltenden) Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden (SSV-NF 5/99 ua; RIS-Justiz RS0052663). Ein derartiger Gleichstellungsbescheid liegt jedoch im Falle der Klägerin ebenfalls nicht vor.
So wie es für die Beurteilung, ob ein in Österreich erlernter Beruf nach § 255 Abs 1 ASVG vorliegt, allein darauf ankommt, ob die vorgesehene Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 ua), ist für die Frage, ob ein Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG im Ausland erlernt wurde, bei Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid vorliegt (SSV-NF 5/99 ua; 10 ObS 162/00x). Nur dann ist nämlich gewährleistet, dass der Versicherte sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann (SSV-NF 3/122 ua; 10 ObS 25/01a). Da eine solche Anerkennung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung im Falle der Klägerin nicht erfolgt ist, scheidet die Annahme eines erlernten Berufes aus.So wie es für die Beurteilung, ob ein in Österreich erlernter Beruf nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG vorliegt, allein darauf ankommt, ob die vorgesehene Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 ua), ist für die Frage, ob ein Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG im Ausland erlernt wurde, bei Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten entscheidend, ob ein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid vorliegt (SSV-NF 5/99 ua; 10 ObS 162/00x). Nur dann ist nämlich gewährleistet, dass der Versicherte sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann (SSV-NF 3/122 ua; 10 ObS 25/01a). Da eine solche Anerkennung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung im Falle der Klägerin nicht erfolgt ist, scheidet die Annahme eines erlernten Berufes aus.
Die Richtigkeit der weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin auch durch Anlernung (§ 255 Abs 2 ASVG) keinen Berufsschutz erworben hat, wird in der Revision nicht mehr releviert, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.Die Richtigkeit der weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin auch durch Anlernung (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG) keinen Berufsschutz erworben hat, wird in der Revision nicht mehr releviert, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
Soweit die Klägerin schließlich in Zweifel zieht, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitig gebessert habe und sie seit November 2000 wieder am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei, bekämpft sie in unzulässiger Weise die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die Richtigkeit der darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 Lit b ASGG.Soweit die Klägerin schließlich in Zweifel zieht, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitig gebessert habe und sie seit November 2000 wieder am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei, bekämpft sie in unzulässiger Weise die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die Richtigkeit der darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Lit b ASGG.
Anmerkung
E65685 10ObS139.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00139.02T.0514.000Dokumentnummer
JJT_20020514_OGH0002_010OBS00139_02T0000_000