Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat. Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ludwig F***** , vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2001, GZ 11 Rs 319/01p-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Mai 2001, GZ 30 Cgs 65/01a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teils zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1. 1. 2002 eine Entschädigung für Kriegsgefangene im Betrag von monatlich 14,53 EUR zu zahlen.
Das Mehrbegehren auf Zahlung einer Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Ausmaß im Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 290,94 EUR (darin 48,49 EUR USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 818,74 EUR (darin 136,46 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 25. 8. 1920 geborene Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger, geriet am 1. 5. 1945 in Kriegsgefangenschaft der westlichen Alliierten und wurde bis zum 8. 9. 1945 in einem Kriegsgefangenenlager in Ostfriesland in der Nähe des Ems-Jade-Kanals festgehalten und an diesem Tag aus der Kriegsgefangenschaft entlassen.
Der Kläger stellte am 24. 1. 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung. Mit Bescheid vom 8. 2. 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich der Kläger nicht in Kriegsgefangenenschaft eines mittelost- oder osteuropäischen Staates befunden habe.
Das Erstgericht wies das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren unter Hinweis auf die geltende Rechtslage ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die vom Kläger dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des begünstigten Personenkreises in § 1 Z 1 KGEG auf Kriegsgefangene ost- und mittelosteuropäischer Staaten nicht. Es sei eine allgemein bekannte historische Tatsache, dass die Haftbedingungen in Kriegsgefangenenlagern der westlichen Alliierten allein auf Grund der besseren Nahrungsmittelversorgung günstiger als in russischen oder anderen osteuropäischen Kriegsgefangenenlagern gewesen seien. Diese Unterschiede in den Haftbedingungen der Kriegsgefangenen in westlichen und östlichen Kriegsgefangenenlagern stellten einen ausreichenden Unterschied im Tatsächlichen dar, der die vorgenommene Differenzierung im KGEG nicht sachfremd erscheinen lasse. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die vom Kläger dargelegten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des begünstigten Personenkreises in Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG auf Kriegsgefangene ost- und mittelosteuropäischer Staaten nicht. Es sei eine allgemein bekannte historische Tatsache, dass die Haftbedingungen in Kriegsgefangenenlagern der westlichen Alliierten allein auf Grund der besseren Nahrungsmittelversorgung günstiger als in russischen oder anderen osteuropäischen Kriegsgefangenenlagern gewesen seien. Diese Unterschiede in den Haftbedingungen der Kriegsgefangenen in westlichen und östlichen Kriegsgefangenenlagern stellten einen ausreichenden Unterschied im Tatsächlichen dar, der die vorgenommene Differenzierung im KGEG nicht sachfremd erscheinen lasse. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit Wirkung vom 1. 1. 2001 wurde das in Art 70 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, enthaltene Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz-KGEG), in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz räumt in seinem § 1 Z 1 österreichischen Staatsbürgern, die "im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten" einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ein.Mit Wirkung vom 1. 1. 2001 wurde das in Artikel 70, Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl römisch eins 2000/142, enthaltene Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz-KGEG), in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz räumt in seinem Paragraph eins, Ziffer eins, österreichischen Staatsbürgern, die "im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten" einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung ein.
Der Revisionswerber macht in seinem Rechtsmittel die Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung geltend. Die Bestimmung ist jedoch nicht verfassungswidrig:
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 8. 3. 2002, G 308/01 ua, Anträge des Oberlandesgerichtes Innsbruck, die Wortfolge "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens)" in § 1 Z 1 KGEG, Art 70 Budgetbegleitgesetz 2001 als verfassungswidrig aufzuheben, ab. Der Gerichtshof führte im Wesentlichen aus, dem Gesetzgeber komme in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswörtlich erachtet, ein weiter - letztlich auch wohl von politischen Bewertungen geprägter Beurteilungsspielraum - zu. In welchem Ausmaß die der zur Prüfung gestellten Entschädigungsregelung allenfalls zugrundeliegende politische Bewertung geteilt werde, sei jedenfalls keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es könne dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er vorweg - mit Blick auf die Entschädigung für die Sklaven- und Zwangsarbeit des nationalsozialistischen Regimes (vgl dazu AB 255 BlgNR 21. GP, Allgemeiner Teil, zum Versöhnungsfonds-Gesetz) - nur jenen Kriegsgefangenen eine Entschädigung zukommen lassen wollte, die typischerweise unter vergleichbaren menschenunwürdigen Bedingungen angehalten worden seien. Es lasse sich auch nicht sagen, dass der Gesetzgeber die historischen Gegebenheiten grob verkannt hätte, wenn er davon ausgegangen sei, dass eine derartige Vergleichbarkeit in erster Linie bei den ehemaligen Kriegsgefangenen der ost- und mittelosteuropäischer Staaten bestehe. Für welchen Zeitraum es dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet wäre, eine Begünstigung der hier zu beurteilenden Art für bloß eine Gruppe der ehemaligen Kriegsgefangenen zu gewähren, müsse aus Anlass dieses Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, weil mittlerweile die Entschädigungszahlungen mit Wirkung vom 1. 1. 2002 auf alle Kriegsgefangenen ausgeweitet worden seien und der Gesetzgeber durch diese Art der stufenweisen Einführung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum keinesfalls überschritten habe. Es begegne daher auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber eine Regelung getroffen habe, die - ohne Bedachtnahme auf die besonderen Bedingungen der Anhaltung in jedem Einzelfall - nur daran anknüpfe, von welchem Staat der Betroffene als Kriegsgefangener angehalten worden sei, weil es nämlich mit dem Gleichheitssatz vereinbart sei, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und dabei auch eine pauschalierende Regelung treffe. Es werde ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstünden. Mit dem Bundesgesetz BGBl I 2002/40 wurde ua § 1 Z 1 KGEG dahin neu gefasst, dass nunmehr (ohne weitere Differenzierung) österreichische Staatsbürger, die im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, Anspruch auf eine Kriegsgefangenenentschädigung haben. Durch diese Gesetzesänderung sollte ua auch Kriegsgefangenen der Westalliierten ein Anspruch auf Entschädigung nach dem KGEG eröffnet werden (vgl RV 944 BlgNR 21. GP 3). Die Entschädigung wird 12-mal jährlich als monatliche Geldleistung in Höhe von - seit 1. 1. 2002 - 14,53 EUR (bei mindestens 3-monatiger Gefangenschaft), 21,80 EUR (bei mindestens 2-jähriger Gefangenschaft), 29,07 EUR (bei mindestens 4-jähriger Gefangenschaft) bzw 36,34 EUR (bei mindestens 6-jähriger Gefangenschaft) gewährt (§ 4 Abs 1 KGEG), und zwar ab Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, (längstens) bis zum Ableben des Anspruchsberechtigten (§ 5 KGEG). Gemäß § 21a KGEG idF BGBl I 2002/40 ist die Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die durch das BGBl I 2002/40 begünstigten Personen bis zum 31. 12. 2002 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung stellen, bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab 1. 1. 2002 zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 8. 3. 2002, G 308/01 ua, Anträge des Oberlandesgerichtes Innsbruck, die Wortfolge "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens)" in Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG, Artikel 70, Budgetbegleitgesetz 2001 als verfassungswidrig aufzuheben, ab. Der Gerichtshof führte im Wesentlichen aus, dem Gesetzgeber komme in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswörtlich erachtet, ein weiter - letztlich auch wohl von politischen Bewertungen geprägter Beurteilungsspielraum - zu. In welchem Ausmaß die der zur Prüfung gestellten Entschädigungsregelung allenfalls zugrundeliegende politische Bewertung geteilt werde, sei jedenfalls keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es könne dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er vorweg - mit Blick auf die Entschädigung für die Sklaven- und Zwangsarbeit des nationalsozialistischen Regimes vergleiche dazu AB 255 BlgNR 21. GP, Allgemeiner Teil, zum Versöhnungsfonds-Gesetz) - nur jenen Kriegsgefangenen eine Entschädigung zukommen lassen wollte, die typischerweise unter vergleichbaren menschenunwürdigen Bedingungen angehalten worden seien. Es lasse sich auch nicht sagen, dass der Gesetzgeber die historischen Gegebenheiten grob verkannt hätte, wenn er davon ausgegangen sei, dass eine derartige Vergleichbarkeit in erster Linie bei den ehemaligen Kriegsgefangenen der ost- und mittelosteuropäischer Staaten bestehe. Für welchen Zeitraum es dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet wäre, eine Begünstigung der hier zu beurteilenden Art für bloß eine Gruppe der ehemaligen Kriegsgefangenen zu gewähren, müsse aus Anlass dieses Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, weil mittlerweile die Entschädigungszahlungen mit Wirkung vom 1. 1. 2002 auf alle Kriegsgefangenen ausgeweitet worden seien und der Gesetzgeber durch diese Art der stufenweisen Einführung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum keinesfalls überschritten habe. Es begegne daher auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber eine Regelung getroffen habe, die - ohne Bedachtnahme auf die besonderen Bedingungen der Anhaltung in jedem Einzelfall - nur daran anknüpfe, von welchem Staat der Betroffene als Kriegsgefangener angehalten worden sei, weil es nämlich mit dem Gleichheitssatz vereinbart sei, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und dabei auch eine pauschalierende Regelung treffe. Es werde ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstünden. Mit dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2002/40 wurde ua Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG dahin neu gefasst, dass nunmehr (ohne weitere Differenzierung) österreichische Staatsbürger, die im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, Anspruch auf eine Kriegsgefangenenentschädigung haben. Durch diese Gesetzesänderung sollte ua auch Kriegsgefangenen der Westalliierten ein Anspruch auf Entschädigung nach dem KGEG eröffnet werden vergleiche RV 944 BlgNR 21. GP 3). Die Entschädigung wird 12-mal jährlich als monatliche Geldleistung in Höhe von - seit 1. 1. 2002 - 14,53 EUR (bei mindestens 3-monatiger Gefangenschaft), 21,80 EUR (bei mindestens 2-jähriger Gefangenschaft), 29,07 EUR (bei mindestens 4-jähriger Gefangenschaft) bzw 36,34 EUR (bei mindestens 6-jähriger Gefangenschaft) gewährt (Paragraph 4, Absatz eins, KGEG), und zwar ab Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, (längstens) bis zum Ableben des Anspruchsberechtigten (Paragraph 5, KGEG). Gemäß Paragraph 21 a, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/40 ist die Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die durch das BGBl römisch eins 2002/40 begünstigten Personen bis zum 31. 12. 2002 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung stellen, bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab 1. 1. 2002 zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf Änderungen der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 482 mwN; RIS-Justiz RS0031419 uva). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/239 ua; RIS-Justiz RS0106868). Der Kläger zählt nicht zu den durch die Stammfassung des § 1 Z 1 KGEG begünstigten Personen, weil er im Verlauf des Zweiten Weltkrieges nicht in die Kriegsgefangenschaft eines mittelost- oder osteuropäischen Staates, sondern in Deutschland in Kriegsgefangenschaft der westlichen Alliierten geriet. Er gehört aber zu dem nach § 1 Z 1 KGEG idF BGBl I 2002/40 anspruchsberechtigten Personenkreis, weil nunmehr mit Wirkung ab 1. 1. 2002 im Verlauf des Zweiten Weltkrieges als Kriegsgefangene angehaltene - ohne jede Differenzierung - eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der dem Kläger nach dem KGEG - im Hinblick auf den Tag der Antragstellung - ab 1. 1. 2002 zu gewährende monatliche Geldleistung beträgt 14,53 EUR, weil seine Kriegsgefangenschaft länger als drei Monate, aber weniger als zwei Jahre andauerte (§ 4 Abs 1 KGEG). Zufolge der oben genannten Übergangsregelung des § 21a KGEG ist die neue Rechtslage bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da der Kläger mit einem Teil seines Begehrens als obsiegend anzusehen ist, hat er Anspruch auf Ersatz seiner in allen Instanzen verzeichneten Kosten.Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf Änderungen der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 482, mwN; RIS-Justiz RS0031419 uva). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/239 ua; RIS-Justiz RS0106868). Der Kläger zählt nicht zu den durch die Stammfassung des Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG begünstigten Personen, weil er im Verlauf des Zweiten Weltkrieges nicht in die Kriegsgefangenschaft eines mittelost- oder osteuropäischen Staates, sondern in Deutschland in Kriegsgefangenschaft der westlichen Alliierten geriet. Er gehört aber zu dem nach Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/40 anspruchsberechtigten Personenkreis, weil nunmehr mit Wirkung ab 1. 1. 2002 im Verlauf des Zweiten Weltkrieges als Kriegsgefangene angehaltene - ohne jede Differenzierung - eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der dem Kläger nach dem KGEG - im Hinblick auf den Tag der Antragstellung - ab 1. 1. 2002 zu gewährende monatliche Geldleistung beträgt 14,53 EUR, weil seine Kriegsgefangenschaft länger als drei Monate, aber weniger als zwei Jahre andauerte (Paragraph 4, Absatz eins, KGEG). Zufolge der oben genannten Übergangsregelung des Paragraph 21 a, KGEG ist die neue Rechtslage bereits im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da der Kläger mit einem Teil seines Begehrens als obsiegend anzusehen ist, hat er Anspruch auf Ersatz seiner in allen Instanzen verzeichneten Kosten.
Anmerkung
E65690 10ObS169.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00169.02D.0514.000Dokumentnummer
JJT_20020514_OGH0002_010OBS00169_02D0000_000