TE OGH 2002/5/14 10ObS132/02p

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Erika L*****, Sportlehrerin, ***** vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Jänner 2002, GZ 7 Rs 11/02w-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2001, GZ 43 Cgs 89/01b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach bei der Klägerin im Unfallszeitpunkt im Bereich der gerissenen Achillessehne bereits eine erhebliche degenerative Sehnen-Vorschädigung bestanden hat und daher auch relativ häufig vorkommende alltägliche Tätigkeiten wie beispielsweise ein beschleunigter Schritt, um bei einer Ampel noch die Grünphase auszunutzen, ein Aussteigen aus dem Bus oder ein Ausrutschen auf Laub, ohne dass es dabei zu einem Sturz kommt, oder ähnliche Tätigkeiten innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag zum Achillessehnenriss geführt hätten, gehören auch dann, wenn es sich dabei um Feststellungen aufgrund der Anwendung von (medizinischen) Erfahrungssätzen handelt, dem Tatsachenbereich an (vgl Fasching, ZPR² Rz 1770; SSV-NF 6/120 ua) und können daher im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass bezogen auf das gegenständliche Ereignis vom 21. 11. 2000 ein alltägliches Ereignis, wie die erwähnten Belastungssituationen, in naher Zukunft vorgekommen wäre und dadurch dieselben Folgen im Bereich der vorgeschädigten Achillessehne der Klägerin verursacht hätte, die bei der Klägerin als Folge des Ereignisses vom 21. 11. 2000 eingetreten sind. Der Dienstunfall der Klägerin scheidet somit als wesentliche Bedingung für die Verletzung aus. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass damit ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Dienstunfall nicht vorliegt.Die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach bei der Klägerin im Unfallszeitpunkt im Bereich der gerissenen Achillessehne bereits eine erhebliche degenerative Sehnen-Vorschädigung bestanden hat und daher auch relativ häufig vorkommende alltägliche Tätigkeiten wie beispielsweise ein beschleunigter Schritt, um bei einer Ampel noch die Grünphase auszunutzen, ein Aussteigen aus dem Bus oder ein Ausrutschen auf Laub, ohne dass es dabei zu einem Sturz kommt, oder ähnliche Tätigkeiten innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag zum Achillessehnenriss geführt hätten, gehören auch dann, wenn es sich dabei um Feststellungen aufgrund der Anwendung von (medizinischen) Erfahrungssätzen handelt, dem Tatsachenbereich an vergleiche Fasching, ZPR² Rz 1770; SSV-NF 6/120 ua) und können daher im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Im Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass bezogen auf das gegenständliche Ereignis vom 21. 11. 2000 ein alltägliches Ereignis, wie die erwähnten Belastungssituationen, in naher Zukunft vorgekommen wäre und dadurch dieselben Folgen im Bereich der vorgeschädigten Achillessehne der Klägerin verursacht hätte, die bei der Klägerin als Folge des Ereignisses vom 21. 11. 2000 eingetreten sind. Der Dienstunfall der Klägerin scheidet somit als wesentliche Bedingung für die Verletzung aus. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass damit ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Dienstunfall nicht vorliegt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65684 10ObS132.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00132.02P.0514.000

Dokumentnummer

JJT_20020514_OGH0002_010OBS00132_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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