TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/1 2006/04/0218

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
LVergRG Wr 2003 §13 Abs1;
LVergRG Wr 2003 §16 Abs2;
LVergRG Wr 2003 §18 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/04/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen die Bescheide des Vergabekontrollsenates des Landes Wien jeweils vom 21. September 2006, Zlen. VKS-2426/06 und VKS-2427/06, betreffend Zurückweisung je eines Teilnahmeantrages (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt Wien, p. A. Magistratsabteilung 34, 1194 Wien, Muthgasse 62; 2. J GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der belangten Behörde Aufwendungen in Höhe von EUR 330,40 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist gemäß der Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei vom 31. Juli 2006 die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin für näher genannte Dienstleistungen.

Mit den genannten Bescheiden vom 21. September 2006 - soweit hier angefochten - wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Teilnahme an den über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei eingeleiteten Nachprüfungsverfahren zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt 3.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und nach Erstattung je einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und durch die erstmitbeteiligte Partei erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in den für ihre Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem (gleichfalls die beschwerdeführende Partei betreffenden) hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/04/0234, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 15. Dezember 2006, Zlen. 2006/04/0201 und 2006/04/0207 bis 0215)

Aus den dort angeführten Gründen waren auch die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren für Vorlageaufwand war mangels Aktenvorlage abzuweisen.

Wien, am 1. März 2007

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040218.X00

Im RIS seit

29.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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