Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Martin S*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, Lessingstraße 20, 8010 Graz, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Bemessung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2001, GZ 8 Rs 28/01y-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. September 2000, GZ 34 Cgs 115/00i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 29. 2. 2000 wurde dem am 6. 1. 1940 geborenen Kläger gemäß §§ 29, 86 und 253a ASVG eine vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ab 1. 2. 2000 von monatlich S 21.094,60 (EUR 1.533) zuerkannt.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 29. 2. 2000 wurde dem am 6. 1. 1940 geborenen Kläger gemäß Paragraphen 29,, 86 und 253a ASVG eine vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ab 1. 2. 2000 von monatlich S 21.094,60 (EUR 1.533) zuerkannt.
Das Erstgericht wies die allein gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gerichtete Klage ab.
Da der Kläger die (Richtigkeit der) Pensionsberechnung zum Stichtag 1. 2. 2000 nicht bestritten habe, reduziere sich die Rechtsfrage darauf, ob die Pensionsbemessung zu Recht nach der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage vorgenommen worden sei, oder ob die Rechtslage zum Stichtag 1. 1. 1995 gelte. Da der Kläger das 60. Lebensjahr am 6. 1. 2000 vollendet habe, und eine Pension gemäß § 86 ASVG erst mit Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen anfalle, sei die Rechtslage zum 1. 2. 2000 für die Zuerkennung seiner vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit maßgebend. Auch sein Argument, § 15 SUG habe sich auf § 240 ASVG in der früheren Fassung bezogen - wonach bei Wegfall einer Pension eine Neuberechnung nicht durchzuführen gewesen sei, sofern dies nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führte - sei nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu bewirken; könne doch der Verweis eines Gesetzes auf eine andere, nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung nicht dazu führen, dass die außer Kraft gesetzte Bestimmung weiterhin anzuwenden sei. Dem § 15 SUG sei, auch wenn er nicht formell aufgehoben wurde, der Anwendungsbereich entzogen.Da der Kläger die (Richtigkeit der) Pensionsberechnung zum Stichtag 1. 2. 2000 nicht bestritten habe, reduziere sich die Rechtsfrage darauf, ob die Pensionsbemessung zu Recht nach der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtslage vorgenommen worden sei, oder ob die Rechtslage zum Stichtag 1. 1. 1995 gelte. Da der Kläger das 60. Lebensjahr am 6. 1. 2000 vollendet habe, und eine Pension gemäß Paragraph 86, ASVG erst mit Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen anfalle, sei die Rechtslage zum 1. 2. 2000 für die Zuerkennung seiner vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit maßgebend. Auch sein Argument, Paragraph 15, SUG habe sich auf Paragraph 240, ASVG in der früheren Fassung bezogen - wonach bei Wegfall einer Pension eine Neuberechnung nicht durchzuführen gewesen sei, sofern dies nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führte - sei nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu bewirken; könne doch der Verweis eines Gesetzes auf eine andere, nicht mehr in Kraft stehende Bestimmung nicht dazu führen, dass die außer Kraft gesetzte Bestimmung weiterhin anzuwenden sei. Dem Paragraph 15, SUG sei, auch wenn er nicht formell aufgehoben wurde, der Anwendungsbereich entzogen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, wobei es sich der erstgerichtlichen Beurteilung anschloss. Es bestehe kein Grund, auf eine ältere als die zum Stichtag 1. 2. 2000 geltende Fassung des Gesetzes zurückzugreifen. Auf den aufgehobenen § 240 ASVG sei nicht abzustellen. Der Wegfall der Sonderunterstützung sei dem Wegfall einer Pension nicht gleichzusetzen. Es sei vielmehr ein neuerliches Festellungsverfahren im Pensionsverfahren durchzuführen und der Zeitpunk des Pensionsanfalls maßgeblich.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, wobei es sich der erstgerichtlichen Beurteilung anschloss. Es bestehe kein Grund, auf eine ältere als die zum Stichtag 1. 2. 2000 geltende Fassung des Gesetzes zurückzugreifen. Auf den aufgehobenen Paragraph 240, ASVG sei nicht abzustellen. Der Wegfall der Sonderunterstützung sei dem Wegfall einer Pension nicht gleichzusetzen. Es sei vielmehr ein neuerliches Festellungsverfahren im Pensionsverfahren durchzuführen und der Zeitpunk des Pensionsanfalls maßgeblich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit in der Höhe von monatlich S 22.812,80 = EUR 1.657,87 abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Der Kläger beruft sich darauf, die Sonderunterstützung entspreche nicht nur - wie in § 5 SUG geregelt - der Höhe nach der Alterspension sondern gemäß § 15 SUG auch "dem Grunde und der rechtlichen Beurteilung nach", weil der Wegfall der Sonderunterstützung dem Wegfall der Pension "gleich zu halten" sei. Demgemäß sei das "Synonym - Sonderunterstützung - Alterspension" nach dem Stichtag des Anfalles der Sonderunterstützung (1. 1. 1995) zu beurteilen. Dass diese Argumentation richtig sei ergebe sich auch aus dem bereits außer Kraft getretenen § 240 ASVG, wonach bei Wegfall und (gleichzeitigem) Anfall einer Pension die Pensionsberechnung nicht neu durchzuführen (gewesen) sei. § 15 SUG habe sich auf diese Bestimmung bezogen. Durch deren Aufhebung mit Wirkung 1. 7. 1993 liege eine planwidrige und daher - durch Hinzudenken des § 240 ASVG aF - "über den Weg der Teleologie bzw Analogie" zu schließende Lücke vor. Der Gesetzgeber habe den Nachteil, dass jemand, der im Anschluss an eine höhere Sonderunterstützung nunmehr eine geringere Alterspension beziehen würde, offenbar nicht erkannt; er hätte sonst eine Zusatzregelung gefunden, die klarstellt, dass die Pensionsberechnung bei Wegfall der Sonderunterstützung nicht neu (mit Stichtag des Pensionsantritts), sondern mit dem Stichtag der Gewährung der Sonderunterstützung zu erfolgen habe. Es sei nämlich nicht Zweck der Aufhebung des § 240 ASVG gewesen, zu bewirken, dass Pensionsbezieher im Anschluss an eine gewährte Sonderunterstützung einen finanziellen Nachteil erleiden. Dieser Argumentation vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.Der Kläger beruft sich darauf, die Sonderunterstützung entspreche nicht nur - wie in Paragraph 5, SUG geregelt - der Höhe nach der Alterspension sondern gemäß Paragraph 15, SUG auch "dem Grunde und der rechtlichen Beurteilung nach", weil der Wegfall der Sonderunterstützung dem Wegfall der Pension "gleich zu halten" sei. Demgemäß sei das "Synonym - Sonderunterstützung - Alterspension" nach dem Stichtag des Anfalles der Sonderunterstützung (1. 1. 1995) zu beurteilen. Dass diese Argumentation richtig sei ergebe sich auch aus dem bereits außer Kraft getretenen Paragraph 240, ASVG, wonach bei Wegfall und (gleichzeitigem) Anfall einer Pension die Pensionsberechnung nicht neu durchzuführen (gewesen) sei. Paragraph 15, SUG habe sich auf diese Bestimmung bezogen. Durch deren Aufhebung mit Wirkung 1. 7. 1993 liege eine planwidrige und daher - durch Hinzudenken des Paragraph 240, ASVG aF - "über den Weg der Teleologie bzw Analogie" zu schließende Lücke vor. Der Gesetzgeber habe den Nachteil, dass jemand, der im Anschluss an eine höhere Sonderunterstützung nunmehr eine geringere Alterspension beziehen würde, offenbar nicht erkannt; er hätte sonst eine Zusatzregelung gefunden, die klarstellt, dass die Pensionsberechnung bei Wegfall der Sonderunterstützung nicht neu (mit Stichtag des Pensionsantritts), sondern mit dem Stichtag der Gewährung der Sonderunterstützung zu erfolgen habe. Es sei nämlich nicht Zweck der Aufhebung des Paragraph 240, ASVG gewesen, zu bewirken, dass Pensionsbezieher im Anschluss an eine gewährte Sonderunterstützung einen finanziellen Nachteil erleiden. Dieser Argumentation vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Vorweg ist festzuhalten, dass § 15 SUG in der seit 1. 5. 1996
geltenden Fassung (StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201) ohnehin
nicht mehr auf § 240 ASVG verweist, sondern nur noch ausspricht, dass
der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich des gesetzlichen
Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der
Pensionsversicherung gleichzuhalten ist, wenn unmittelbar im
Anschluss an den Bezug von Sonderunterstüzung eine Leistung ... (ua)
aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des
Knappschaftssoldes ... nach den Bestimmungen des ASVG, GSVG bzw BSVG
anfällt. Für die vom Kläger geforderte Pensionsbemessung nach einem früheren Stichtag ist daraus nichts zu gewinnen.
Was aber den in § 15 SUG aF enthaltenen Verweis: "§ 240 ASVG bzw § 125 GSVG bzw § 116 BSVG sind sinngemäß anzuwenden" betrifft, ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass der Gesetzgeber des § 15 SUG bei der Aufhebung des § 240 ASVG - wie sich aus dem noch darzustellenden Übergangsrecht ergibt - ohnehin berücksichtigt (§ 551 Abs 12 ASVG) und die "verfahrensgegenständliche Unklarkeit" (Seite 4 der Revision) gar nicht geschaffen hat:Was aber den in Paragraph 15, SUG aF enthaltenen Verweis: "§ 240 ASVG bzw Paragraph 125, GSVG bzw Paragraph 116, BSVG sind sinngemäß anzuwenden" betrifft, ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass der Gesetzgeber des Paragraph 15, SUG bei der Aufhebung des Paragraph 240, ASVG - wie sich aus dem noch darzustellenden Übergangsrecht ergibt - ohnehin berücksichtigt (Paragraph 551, Absatz 12, ASVG) und die "verfahrensgegenständliche Unklarkeit" (Seite 4 der Revision) gar nicht geschaffen hat:
Unter dem Titel "Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall" enthielt § 240 ASVG aF bis zu seiner - mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen (§ 551 Abs 1 Z 2 ASVG) - Aufhebung (gemäß Art I Z 60 SRÄG 1993, BGBl 1993/335 = 51. ASVG-Novelle) folgende Anordnung:Unter dem Titel "Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall" enthielt Paragraph 240, ASVG aF bis zu seiner - mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen (Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) - Aufhebung (gemäß Art römisch eins Ziffer 60, SRÄG 1993, BGBl 1993/335 = 51. ASVG-Novelle) folgende Anordnung:
(1) "Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, anstelle der sich nach §§ 238, 238a oder § 239 (ASVG) ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage (§ 108h Abs 4 ASVG), von der diese Leistung bemessen war.(1) "Fällt eine Pension innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall einer anderen nach diesem Bundesgesetz festgestellten Pension der Pensionsversicherung an, so tritt, wenn es für den Leistungswerber günstiger ist, anstelle der sich nach Paragraphen 238,, 238a oder Paragraph 239, (ASVG) ergebenden Bemessungsgrundlage für die Bemessung des bis zum Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung erworbenen Steigerungsbetrages und Leistungszuschlages die Bemessungsgrundlage (Paragraph 108 h, Absatz 4, ASVG), von der diese Leistung bemessen war.
(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Abs 1 nur dann anzuwenden, wenn dies für den Leistungswerber günstiger ist."(2) Hat der Leistungswerber nach dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen Leistung mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so ist Absatz eins, nur dann anzuwenden, wenn dies für den Leistungswerber günstiger ist."
Nach § 551 Abs 12 ASVG (idF des SRÄG 1993 = 51. ASVG-Novelle) war der § 240 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des SUG für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. 7. 1993 liegt, weiterhin anzuwenden. Mit der 52. ASVG Novelle (BGBl 1994/20) erhielt diese Übergangsbestimmung - als § 551 Abs 13 ASVG - folgende Neufassung:Nach Paragraph 551, Absatz 12, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 = 51. ASVG-Novelle) war der Paragraph 240, ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des SUG für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. 7. 1993 liegt, weiterhin anzuwenden. Mit der 52. ASVG Novelle (BGBl 1994/20) erhielt diese Übergangsbestimmung - als Paragraph 551, Absatz 13, ASVG - folgende Neufassung:
"In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs 8 sinngemäß anzuwenden.""In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 8, sinngemäß anzuwenden."
Damit wurde klargestellt, dass nach dem Bezug einer Sonderunterstützung alle Günstigkeitsregelungen des § 551 Abs 8 ASVG anzuwenden sind (RV 1375 BlgNR 18. GP 39; Teschner/Widlar 71. Erg-Lfg Anm 4 zu § 551 ASVG).Damit wurde klargestellt, dass nach dem Bezug einer Sonderunterstützung alle Günstigkeitsregelungen des Paragraph 551, Absatz 8, ASVG anzuwenden sind (RV 1375 BlgNR 18. GP 39; Teschner/Widlar 71. Erg-Lfg Anmerkung 4 zu Paragraph 551, ASVG).
§ 551 Abs 8 ASVG enthält - soweit hier von Bedeutung - folgende, von
§ 551 Abs 6 ASVG (= Anwendung des SRÄG 1993 auf Versicherungsfälle
mit Stichtag ab 30. 6. 1993) abweichende Regelung:
"Abweichend von Abs 6 bleiben, wenn dies für den Versicherten
günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit
Ausnahme der ... und die Bestimmungen über die Bemessung einer
Pension - unter Berücksichtigung ... - in der am 30. 6. 1993
geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 12. 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1. vom 1. 1. 1995 bis 1. 12. 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
2. vom 1. 1. 1996 bis 1. 12. 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind ..."
Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 13 ASVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die für den Versicherten günstigeren Bestimmungen über die Pensionsbemessung (hier des § 240 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 12. 1996 fällt) nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage an Stelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1. 1. 1995 bis 1. 12. 1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1. 1. 1996 bis 1. 12. 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus lässt sich entnehmen, dass für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1. 7. 1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des § 240 ASVG aF gehörte, nach dem Stichtag 1. 12. 1996 gemäß dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kein Raum ist. Das Gesetz - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist daher nicht unvollständig, so dass keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des § 240 ASVG aF geschlossen werden müsste (vgl 10 ObS 2005/96t = SSV-NF 10/127 bzw RIS-Justiz RS0106553 zur verneinten weiteren Anwendbarkeit des § 114 BSVG aF).Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 13, ASVG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die für den Versicherten günstigeren Bestimmungen über die Pensionsbemessung (hier des Paragraph 240, ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. 7. 1993 bis 1. 12. 1996 fällt) nur insofern ("mit der Maßgabe") weiterhin anwendbar sind, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage an Stelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag vom 1. 1. 1995 bis 1. 12. 1995 die letzten 132 und bei einem Stichtag vom 1. 1. 1996 bis 1. 12. 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Versicherung heranzuziehen sind. Daraus lässt sich entnehmen, dass für die Anwendung anderer günstigerer Bestimmungen über die Pensionsbemessung der vor dem 1. 7. 1993 geltenden Rechtslage, zu denen auch die des Paragraph 240, ASVG aF gehörte, nach dem Stichtag 1. 12. 1996 gemäß dem in den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kein Raum ist. Das Gesetz - gemessen an seiner Absicht, günstigere Bestimmungen über die Bemessung der Pension nur in dem in den Übergangsbestimmungen hervorkommenden Ausmaß zu berücksichtigen - ist daher nicht unvollständig, so dass keine Rechtslücke vorliegt, die durch die Weiteranwendung des Paragraph 240, ASVG aF geschlossen werden müsste vergleiche 10 ObS 2005/96t = SSV-NF 10/127 bzw RIS-Justiz RS0106553 zur verneinten weiteren Anwendbarkeit des Paragraph 114, BSVG aF).
Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe somit gesetzeskonform berechnet haben und den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (Eingriff in wohl erworbene Rechte bzw das Recht auf Eigentum, weil der Kläger als Bezieher der Sonderunterstützung auf die Gesetzesänderung nicht habe reagieren können) schon deshalb nicht beigetreten werden kann, weil § 240 ASVG aF noch vor dem Stichtag 1. 1. 1995 aufgehoben wurde, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die beklagte Partei und die Vorinstanzen die Pensionshöhe somit gesetzeskonform berechnet haben und den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (Eingriff in wohl erworbene Rechte bzw das Recht auf Eigentum, weil der Kläger als Bezieher der Sonderunterstützung auf die Gesetzesänderung nicht habe reagieren können) schon deshalb nicht beigetreten werden kann, weil Paragraph 240, ASVG aF noch vor dem Stichtag 1. 1. 1995 aufgehoben wurde, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E65866 10ObS171.01xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00171.01X.0514.000Dokumentnummer
JJT_20020514_OGH0002_010OBS00171_01X0000_000