Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Gabler & Gibel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pinelopi-Maria S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 55.594,72 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2001, GZ 13 R 57/01z-34, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Jänner 2001, GZ 7 Cg 102/99t-30, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin beanstandete Äußerung, ihr Geschäftsführer verursache auf den von ihm betrauten Baustellen Ärger und Probleme, als im Kern wahre Tatachenbehauptung beurteilt. Ihre Auffassung ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die Revision nimmt auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bezug, wonach auch wahre Tatsachenbehauptungen rufschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sein können (und deshalb zu verbieten seien), wenn sie die Interessen des Betroffenen unnötig verletzen und nicht durch eine Interessenabwägung gerechtfertigt werden können (6 Ob 161/97p = DRdA 1998, 139; 6 Ob 69/01t). Auch aus der dabei ins Treffen geführten Interessenabwägung lässt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen. Die Beklagte hat die beanstandete Behauptung nur gegenüber einem anderen Auftraggeber der Klägerin (somit im Sinn des § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB nicht öffentlich) aufgestellt. Dass einem Kunden der Klägerin hinsichtlich der Fähigkeiten des Unternehmens (bzw seines Geschäftsführers), den Auftrag ordnungsgemäß und ohne Ärger und Probleme für den Auftraggeber auszuführen, ein berechtigtes Interesse zukommt, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Reischauer in Rummel ABGB² § 1330 Rz 23 mwN). Ein unangemessenes Verhältnis zwischen dem Interesse des Kunden an einer Aufklärung und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin ist nicht zu erkennen. Es fehlt somit die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten gesetzten Verhaltens. Im Übrigen kann die Rechtswidrigkeit nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden, wobei den Interessen am guten Ruf die Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers gegenübergestellt werden müssen. Die Beurteilung ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin beanstandete Äußerung, ihr Geschäftsführer verursache auf den von ihm betrauten Baustellen Ärger und Probleme, als im Kern wahre Tatachenbehauptung beurteilt. Ihre Auffassung ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die Revision nimmt auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bezug, wonach auch wahre Tatsachenbehauptungen rufschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sein können (und deshalb zu verbieten seien), wenn sie die Interessen des Betroffenen unnötig verletzen und nicht durch eine Interessenabwägung gerechtfertigt werden können (6 Ob 161/97p = DRdA 1998, 139; 6 Ob 69/01t). Auch aus der dabei ins Treffen geführten Interessenabwägung lässt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen. Die Beklagte hat die beanstandete Behauptung nur gegenüber einem anderen Auftraggeber der Klägerin (somit im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB nicht öffentlich) aufgestellt. Dass einem Kunden der Klägerin hinsichtlich der Fähigkeiten des Unternehmens (bzw seines Geschäftsführers), den Auftrag ordnungsgemäß und ohne Ärger und Probleme für den Auftraggeber auszuführen, ein berechtigtes Interesse zukommt, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (Reischauer in Rummel ABGB² Paragraph 1330, Rz 23 mwN). Ein unangemessenes Verhältnis zwischen dem Interesse des Kunden an einer Aufklärung und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin ist nicht zu erkennen. Es fehlt somit die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten gesetzten Verhaltens. Im Übrigen kann die Rechtswidrigkeit nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden, wobei den Interessen am guten Ruf die Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers gegenübergestellt werden müssen. Die Beurteilung ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.
Anmerkung
E65780 6Ob100.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00100.02B.0516.000Dokumentnummer
JJT_20020516_OGH0002_0060OB00100_02B0000_000