TE OGH 2002/5/16 6Ob98/02h

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Herta W*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung einer Liegenschaft, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2001 (richtig: 2002), GZ 14 R 157/01p-16, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 18. Mai 2001, GZ 6 Cg 195/00g-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind verheiratet. Ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in Königsbrunn, dreier Eigentumswohnungen in Wien und einer ca 11 ha großen Liegenschaft im Waldviertel.

Der Kläger begehrt mit seiner Teilungsklage die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn primär durch Realteilung, hilfsweise durch Zivilteilung. Er benötige den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf für dringende Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Liegenschaft gehöre zum ehelichen Vermögen, das im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG aufzuteilen sei. Die eheliche Gemeinschaft sei seit mehr als sechs Jahren aufgehoben. Der Kläger könne das Scheidungsverfahern fortsetzen. Die Beklagte habe dem Kläger den Vorschlag gemacht, ihr die Liegenschaft in Königsbrunn zu überlassen, der Kläger könne die Liegenschaft im Waldviertel behalten. Dazu sei der Kläger nicht bereit. Im Aufteilungsverfahren könne der Kläger die Liegenschaft in Königsbrunn nicht erhalten, weil die Beklagte bereit sei, ihm den wertvolleren Besitz im Waldviertel zu überlassen. Es liege kein wichtiger Grund für die Teilung der Liegenschaft in Königsbrunn während noch aufrechter Ehe vor. Das Erstgericht wies das auf Realteilung gerichtete Klagebegehren ab und gab der Teilungsklage dahin statt, dass die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben werde. Von seinen Feststellungen ist für das Revisionsverfahren als wesentlich hervorzuheben, dass im Scheidungsverfahren die Tagsatzung vom 18. 11. 1999 unbesucht blieb und das Scheidungsverfahren seither ruht.Der Kläger begehrt mit seiner Teilungsklage die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn primär durch Realteilung, hilfsweise durch Zivilteilung. Er benötige den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf für dringende Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Liegenschaft gehöre zum ehelichen Vermögen, das im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG aufzuteilen sei. Die eheliche Gemeinschaft sei seit mehr als sechs Jahren aufgehoben. Der Kläger könne das Scheidungsverfahern fortsetzen. Die Beklagte habe dem Kläger den Vorschlag gemacht, ihr die Liegenschaft in Königsbrunn zu überlassen, der Kläger könne die Liegenschaft im Waldviertel behalten. Dazu sei der Kläger nicht bereit. Im Aufteilungsverfahren könne der Kläger die Liegenschaft in Königsbrunn nicht erhalten, weil die Beklagte bereit sei, ihm den wertvolleren Besitz im Waldviertel zu überlassen. Es liege kein wichtiger Grund für die Teilung der Liegenschaft in Königsbrunn während noch aufrechter Ehe vor. Das Erstgericht wies das auf Realteilung gerichtete Klagebegehren ab und gab der Teilungsklage dahin statt, dass die Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft in Königsbrunn durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben werde. Von seinen Feststellungen ist für das Revisionsverfahren als wesentlich hervorzuheben, dass im Scheidungsverfahren die Tagsatzung vom 18. 11. 1999 unbesucht blieb und das Scheidungsverfahren seither ruht.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte eine dem Teilungsanspruch nach § 830 ABGB entgegenstehende Vereinbarung nicht behauptet habe. Das Scheidungsverfahren hindere nicht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Durch die Zivilteilung ändere sich nichts an den Vermögensverhältnissen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Bei der aufzuteilenden Liegenschaft handle es sich nicht um die Ehewohnung. In der Entscheidung 4 Ob 251/99m (= EFSlg 90.022) sei ausgeführt worden, dass ein anhängiges Scheidungsverfahren ein Teilungshindernis gemäß § 830 ABGB darstellen könne, wenn die Liegenschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen zähle und der Beitrag des Beklagten zu den Kosten der Anschaffung größer sei als der Wert seines Miteigentumsanteils. Dieses Teilungshindernis erlösche jedoch, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt werde. Hier habe das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz im Teilungsverfahren bereits 1 ½ Jahre geruht. Die Teilungsklage betreffe auch nicht sämtliche Liegenschaften der Ehegatten. Dass die Beklagte zum Erwerb der zu teilenden Liegenschaft in größerem Umfang als der Kläger beigetragen hätte, habe sie nicht behauptet. Unbestritten sei die Behauptung des Klägers geblieben, dass die Liegenschaft von beiden Ehegatten nicht benützt werde. In der Feilbietung und Teilung des Erlöses im Verhältnis 1 : 1 sei daher kein die Teilung hindernder Nachteil der Beklagten zu erblicken.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte eine dem Teilungsanspruch nach Paragraph 830, ABGB entgegenstehende Vereinbarung nicht behauptet habe. Das Scheidungsverfahren hindere nicht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Durch die Zivilteilung ändere sich nichts an den Vermögensverhältnissen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Bei der aufzuteilenden Liegenschaft handle es sich nicht um die Ehewohnung. In der Entscheidung 4 Ob 251/99m (= EFSlg 90.022) sei ausgeführt worden, dass ein anhängiges Scheidungsverfahren ein Teilungshindernis gemäß Paragraph 830, ABGB darstellen könne, wenn die Liegenschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen zähle und der Beitrag des Beklagten zu den Kosten der Anschaffung größer sei als der Wert seines Miteigentumsanteils. Dieses Teilungshindernis erlösche jedoch, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt werde. Hier habe das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz im Teilungsverfahren bereits 1 ½ Jahre geruht. Die Teilungsklage betreffe auch nicht sämtliche Liegenschaften der Ehegatten. Dass die Beklagte zum Erwerb der zu teilenden Liegenschaft in größerem Umfang als der Kläger beigetragen hätte, habe sie nicht behauptet. Unbestritten sei die Behauptung des Klägers geblieben, dass die Liegenschaft von beiden Ehegatten nicht benützt werde. In der Feilbietung und Teilung des Erlöses im Verhältnis 1 : 1 sei daher kein die Teilung hindernder Nachteil der Beklagten zu erblicken.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Die Revisionswerberin hält ihren Einwand, das anhängige Scheidungsverfahren sei ein Teilungshindernis, im Sinne des § 830 zweiter Satz ABGB aufrecht, ohne erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen. Ihr Rechtsstandpunkt kann entgegen den Revisionsausführungen nicht auf die Entscheidung 4 Ob 251/99m (EFSlg 90.022 - MietSlg 51.053 - ecolex 2000, 199/78) gestützt werden. Dort wurde zwar grundsätzlich ausgeführt, dass in den unterschiedlichen Ergebnissen eines Teilungsverfahrens mit einer Aufteilung des Erlöses nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile im Vergleich zur Aufteilung nach Billigkeit im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG dann ein Teilungshindernis erblickt werden kann, wenn der Teilungsbeklagte sich im Aufteilungsverfahren auf einen höheren Beitrag bei der Ansammlung der Aufteilungsmasse berufen könne oder er den Erwerb des Alleineigentums der Liegenschaft anstrebe. Es wurde aber auch ausgesprochen, dass das Teilungshindernis erlösche, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt werde. Dies hat das Berufungsgericht hier aus dem zutreffenden Grund bejaht, dass das Scheidungsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits 1 ½ Jahre geruht hatte. Wie lange das Ruhen angedauert haben muss, um von einer nicht gehörigen Fortsetzung sprechen zu können, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige, nicht erhebliche Rechtsfrage. Dass das Scheidungsverfahren in der Zwischenzeit fortgesetzt wurde, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen. Gegen die im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur stehende Entscheidung des Berufungsgerichtes zeigt die Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Die Revisionswerberin hält ihren Einwand, das anhängige Scheidungsverfahren sei ein Teilungshindernis, im Sinne des Paragraph 830, zweiter Satz ABGB aufrecht, ohne erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen. Ihr Rechtsstandpunkt kann entgegen den Revisionsausführungen nicht auf die Entscheidung 4 Ob 251/99m (EFSlg 90.022 - MietSlg 51.053 - ecolex 2000, 199/78) gestützt werden. Dort wurde zwar grundsätzlich ausgeführt, dass in den unterschiedlichen Ergebnissen eines Teilungsverfahrens mit einer Aufteilung des Erlöses nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile im Vergleich zur Aufteilung nach Billigkeit im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG dann ein Teilungshindernis erblickt werden kann, wenn der Teilungsbeklagte sich im Aufteilungsverfahren auf einen höheren Beitrag bei der Ansammlung der Aufteilungsmasse berufen könne oder er den Erwerb des Alleineigentums der Liegenschaft anstrebe. Es wurde aber auch ausgesprochen, dass das Teilungshindernis erlösche, wenn das Scheidungsverfahren nicht gehörig fortgesetzt werde. Dies hat das Berufungsgericht hier aus dem zutreffenden Grund bejaht, dass das Scheidungsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bereits 1 ½ Jahre geruht hatte. Wie lange das Ruhen angedauert haben muss, um von einer nicht gehörigen Fortsetzung sprechen zu können, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige, nicht erhebliche Rechtsfrage. Dass das Scheidungsverfahren in der Zwischenzeit fortgesetzt wurde, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen. Gegen die im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur stehende Entscheidung des Berufungsgerichtes zeigt die Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E65628 6Ob98.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00098.02H.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20020516_OGH0002_0060OB00098_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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