Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3. Jänner 1998 verstorbenen Ladislav K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des gesetzlichen Erben László K*****, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. September 2001, GZ 51 R 202/00f-24 und 51 R 32/01g-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Rekurswerber gar nicht behauptet hat, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er im Rahmen der Tagsatzung vom 30. 7. 1999 die Witwe als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht habe. Damit wurde aber der Beschluss vom 7. 10. 1999 hinsichtlich der Überlassung der im Inventar befindlichen Aktiva an die Witwe auf Abschlag auf die Begräbnis- und Todfallskosten bzw offenen Rechnungen an Zahlungsstatt bereits am 18. 10. 1999 wirksam zugestellt und war daher der erst am 13. 2. 2001 erhobene Rekurs als verspätet zu beurteilen. Jedenfalls zeigt der Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf.Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Rekurswerber gar nicht behauptet hat, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er im Rahmen der Tagsatzung vom 30. 7. 1999 die Witwe als Zustellbevollmächtigte namhaft gemacht habe. Damit wurde aber der Beschluss vom 7. 10. 1999 hinsichtlich der Überlassung der im Inventar befindlichen Aktiva an die Witwe auf Abschlag auf die Begräbnis- und Todfallskosten bzw offenen Rechnungen an Zahlungsstatt bereits am 18. 10. 1999 wirksam zugestellt und war daher der erst am 13. 2. 2001 erhobene Rekurs als verspätet zu beurteilen. Jedenfalls zeigt der Revisionsrekurs in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf.
Gleiches gilt auch für die im Übrigen relevierte Frage, inwieweit die behaupteten Optionsrechte im Zusammenhang mit der Wohnung des Verstorbenen die Durchführung eines weiteren Abhandlungsverfahrens rechtfertigen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung werden durch den gerichtlichen Überlassungsbeschluss nach § 73 AußStrG die darin genannten Aktiva so wie sie dem Nachlass zustanden übertragen (vgl RIS-Justiz RS0007619 mwN etwa SZ 65/129 = EvBl 1993/112, 475). Eine Verlassenschaftsabhandlung über ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen kann eröffnet werden, jedoch darf darin nicht ein Nachlassvermögen einbezogen werden, welches schon seinerzeit entsprechend § 73 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen wurde (vgl RIS-Justiz RS0007672 mwN etwa SZ 59/13). Die Frage, ob nun die Bezeichnung im Inventar einen bestimmten Vermögensgegenstand bereits erfasste und dieser daher im Beschluss zur Überlassung der Aktiva an Zahlungsstatt umfasst, war kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. Auch kann nicht von einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ausgegangen werden, da der Beschluss über die Überlassung der Aktiven eindeutig auf das Abhandlungsprotokoll Bezug nahm. In diesem Abhandlungsprotokoll waren nicht nur grundsätzlich die Anwartschaftsrechte an der Wohnung erfasst, sondern es wurde auch auf die Auskunft der Wohnungsgenossenschaft über die Rechte an der hier maßgeblichen Wohnung Bezug genommen. Es kann den Vorinstanzen kein vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 14 Abs 1 AußStrG aufzugreifender Irrtum vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgingen, dass auch das vom Kläger nunmehr relevierte Optionsrecht auf die Wohnung umfasst sein sollte.Gleiches gilt auch für die im Übrigen relevierte Frage, inwieweit die behaupteten Optionsrechte im Zusammenhang mit der Wohnung des Verstorbenen die Durchführung eines weiteren Abhandlungsverfahrens rechtfertigen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung werden durch den gerichtlichen Überlassungsbeschluss nach Paragraph 73, AußStrG die darin genannten Aktiva so wie sie dem Nachlass zustanden übertragen vergleiche RIS-Justiz RS0007619 mwN etwa SZ 65/129 = EvBl 1993/112, 475). Eine Verlassenschaftsabhandlung über ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen kann eröffnet werden, jedoch darf darin nicht ein Nachlassvermögen einbezogen werden, welches schon seinerzeit entsprechend Paragraph 73, AußStrG an Zahlungsstatt überlassen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0007672 mwN etwa SZ 59/13). Die Frage, ob nun die Bezeichnung im Inventar einen bestimmten Vermögensgegenstand bereits erfasste und dieser daher im Beschluss zur Überlassung der Aktiva an Zahlungsstatt umfasst, war kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar. Auch kann nicht von einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ausgegangen werden, da der Beschluss über die Überlassung der Aktiven eindeutig auf das Abhandlungsprotokoll Bezug nahm. In diesem Abhandlungsprotokoll waren nicht nur grundsätzlich die Anwartschaftsrechte an der Wohnung erfasst, sondern es wurde auch auf die Auskunft der Wohnungsgenossenschaft über die Rechte an der hier maßgeblichen Wohnung Bezug genommen. Es kann den Vorinstanzen kein vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzugreifender Irrtum vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgingen, dass auch das vom Kläger nunmehr relevierte Optionsrecht auf die Wohnung umfasst sein sollte.
Insgesamt vermag es der Revisionsrekurswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Insgesamt vermag es der Revisionsrekurswerber nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.
Anmerkung
E66085 8Ob11.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00011.02D.0516.000Dokumentnummer
JJT_20020516_OGH0002_0080OB00011_02D0000_000