TE OGH 2002/5/16 6Ob107/02g

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ottilie L*****, vertreten durch Mag. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 218.018,50 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2001, GZ 5 R 111/01k-46, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Juli 2001, GZ 16 Cg 75/00k-40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Schlafzimmer der Klägerin fiel die an der Bettkante angebrachte, aufgedrehte "Klemmspotleuchte" in der Zeit, als die Klägerin gerade im Badezimmer duschte, in das Bett. Es entstand ein Brand. Die Wohnung der Klägerin brannte vollständig aus. Sie stützt ihren Schadenersatzanspruch auf Produkthaftung.

Die Vorinstanzen stellten zum Herunterfallen der Lampe fest, dass die Klemme der Lampe "nach normaler Benützung" durch Verschieben, Anstoßen uä verrutscht sei, was die Klägerin nicht kontrolliert habe. Das Berufungsgericht verneinte ebenso wie das Erstgericht das Vorliegen von Produktions- oder Konstruktionsfehlern. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (Instruktionsfehler) nach § 5 PHG sei der Beklagten, die als "Scheinhersteller" gemäß § 3 PHG grundsätzlich hafte, nicht vorzuwerfen, weil der Einfluss des Verschiebens der Lampe auf die Funktion der Klemmvorrichtung einem Durchschnittsbenützer genauso klar habe sein müssen wie der Umstand, dass eine in das Bett fallende eingeschaltete Lampe einen Brand auslösen könne.Die Vorinstanzen stellten zum Herunterfallen der Lampe fest, dass die Klemme der Lampe "nach normaler Benützung" durch Verschieben, Anstoßen uä verrutscht sei, was die Klägerin nicht kontrolliert habe. Das Berufungsgericht verneinte ebenso wie das Erstgericht das Vorliegen von Produktions- oder Konstruktionsfehlern. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (Instruktionsfehler) nach Paragraph 5, PHG sei der Beklagten, die als "Scheinhersteller" gemäß Paragraph 3, PHG grundsätzlich hafte, nicht vorzuwerfen, weil der Einfluss des Verschiebens der Lampe auf die Funktion der Klemmvorrichtung einem Durchschnittsbenützer genauso klar habe sein müssen wie der Umstand, dass eine in das Bett fallende eingeschaltete Lampe einen Brand auslösen könne.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese rechtliche Beurteilung führt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Werbeaussage beim Produktkauf ins Treffen, in der die Lampe ua mit den Worten "höchste Sicherheit" angepriesen worden war. Die Revision zeigt nicht auf, welche konkrete Aufklärung diese Werbeaussage, die mangels näherer Erläuterungen sich primär auf das Produkt und seine Konstruktion bezieht, für die Bedienung der Lampe auslösen sollte. Entscheidend bleibt die Frage, ob der Käufer einer Lampe mit Klemmvorrichtung darüber besonders aufgeklärt werden muss, dass die Klemme auf der Kante, auf der sie angebracht wurde, bei Verschieben der Lampe ihre Klemmfunktion infolge Verrutschens verlieren und dass dadurch die Gefahr des Herabfallens der Lampe eintreten kann. In der Verneinung einer besonderen Aufklärungspflicht wegen der Einsichtsfähigkeit des sogenannten Durchschnittskäufers (vgl § 1297 ABGB) in vorhersehbare einfache technische Zusammenhänge liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Auch bei Rechtsfragen zur Instruktionspflicht nach dem PHG setzt die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO eine wesentliche Verkennung der Rechtslage voraus (8 Ob 183/00w), die hier jedoch nicht vorliegt.Gegen diese rechtliche Beurteilung führt die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision die Werbeaussage beim Produktkauf ins Treffen, in der die Lampe ua mit den Worten "höchste Sicherheit" angepriesen worden war. Die Revision zeigt nicht auf, welche konkrete Aufklärung diese Werbeaussage, die mangels näherer Erläuterungen sich primär auf das Produkt und seine Konstruktion bezieht, für die Bedienung der Lampe auslösen sollte. Entscheidend bleibt die Frage, ob der Käufer einer Lampe mit Klemmvorrichtung darüber besonders aufgeklärt werden muss, dass die Klemme auf der Kante, auf der sie angebracht wurde, bei Verschieben der Lampe ihre Klemmfunktion infolge Verrutschens verlieren und dass dadurch die Gefahr des Herabfallens der Lampe eintreten kann. In der Verneinung einer besonderen Aufklärungspflicht wegen der Einsichtsfähigkeit des sogenannten Durchschnittskäufers vergleiche Paragraph 1297, ABGB) in vorhersehbare einfache technische Zusammenhänge liegt keine im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Auch bei Rechtsfragen zur Instruktionspflicht nach dem PHG setzt die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO eine wesentliche Verkennung der Rechtslage voraus (8 Ob 183/00w), die hier jedoch nicht vorliegt.

Textnummer

E65630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00107.02G.0516.000

Im RIS seit

15.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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