TE OGH 2002/5/16 6Ob8/02y

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 11. Februar 1999 verstorbenen Anna S***** , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter Maria Aloisia R*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Oktober 2001, GZ 52 R 122/01z-79, womit infolge Rekurses der genannten Tochter der Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. September 2001, GZ 1 A 73/99w-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes und der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Punkt 2. werden dahin abgeändert, dass dieser Punkt zu lauten hat:

"Der Wert des erblasserischen Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ *****, GB ***** (Wohnhaus L*****, U*****straße *****) ist für das Inventar nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durch einen Sachverständigen zu ermitteln."

Text

Begründung:

Die verwitwete Erblasserin verstarb unter Hinterlassung des Testaments vom 31. 1. 1991, in dem sie ihren Töchtern Maria Aloisia R***** - der am 16. 10. 1926 geborenen Rechtsmittelwerberin - und Gertrude S*****, geboren am 12. 8. 1935, ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft in Landeck samt Bauwerken und Zubehör je zur Hälfte vermachte und Gertrude zur Alleinerbin einsetzte. Dem am 7. 8. 1929 geborenen Sohn Robert S***** gehörte der andere Hälfteanteil an dieser Liegenschaft.

Die Rechtsmittelwerberin nahm das Vermächtnis an, erklärte, sich im Übrigen nicht mehr am Verlassenschaftsverfahren zu beteiligen und keine Erbserklärung abzugeben. Sie erwirkte die Amtsbestätigung gemäß 178 AußStrG des Verlassenschaftsgerichts vom 15. 11. 1999, aufgrund der ihr Eigentumsrecht an dem vermachten Liegenschaftsanteil einverleibt wurde. Danach klagte sie die übrigen Miteigentümer auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft. Der Klage wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. 9. 2000 stattgegeben. Nachdem die Rekurswerberin aufgrund dieses Urteils die gerichtliche Feilbietung der Liegenschaft eingeleitet hatte, verkauften die Miteigentümer - für die Verlassenschaft war ein Verlassenschaftskurator bestellt worden - mit gemeinsamem Kaufvertrag vom 28. 12. 2000/8. 1. 2001 die Liegenschaft zum Gesamtpreis von 4,150.000 S. Der Gesamtkaufpreis wurde unter den Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen aufgeteilt. Die Verlassenschaft hatte aus dem ihr zufallenden Kaufpreisteil die auf den Anteilen der Verlassenschaft und der Rechtsmittelwerberin pfandrechtlich sichergestellte Forderung des Landes Tirol gegen die Erblasserin von 99.621,61 S zu tilgen. Das Verlassenschaftsgericht genehmigte diesen Kaufvertrag für die Verlassenschaft.

Am 23. 7. 2001 gab die Tochter Gertrude aufgrund des Testaments die bedingte Erbserklärung ab.

Mit Schriftsatz vom 17. 8. 2001 beantragte die Revisionsrekurswerberin die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses, insbesondere der zum Nachlass gehörigen Liegenschaft. Die Schätzung sei deshalb notwendig, weil zwischen den Beteiligten erhebliche Auffassungsunterschiede über den Wert der Liegenschaft bestünden. Erst nach Vorliegen des Gutachtens könne sie endgültig entscheiden, ob sie allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache oder nicht.

Der Sohn Robert und die Erbin sprachen sich gegen eine Schätzung des erblasserischen Liegenschaftsanteils aus. Die Liegenschaft sei einvernehmlich und mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts verkauft worden. Der Verkaufspreis könne daher dem Nachlassinventar zugrunde gelegt werden. Dem hielt die Revisionsrekurswerberin entgegen, ein Gutachten vom 21. 9. 1999 habe einen Schätzwert für die gesamte Liegenschaft von 5,014.446 S ergeben.

Mit Beschluss vom 20. 9. 2001 ordnete das Erstgericht 1. die Inventarisierung des Nachlasses an und sprach 2. aus, eine Schätzung der Liegenschaft habe zu unterbleiben, es sei diesbezüglich der im Kaufvertrag vom 8. 1. 2001 aufscheinende Kaufpreis zugrundezulegen; der Antrag der pflichtteilsberechtigten Tochter auf Schätzung dieses Objekes werde abgewiesen.

Gegen Punkt 2. dieses Beschlusses erhob die Tochter Maria Aloisia Rekurs mit dem auf Stattgebung des Antrags auf Schätzung der Nachlassliegenschaft gerichteten Abänderungsantrag. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs nicht Folge und sprach ohne Vornahme eines Bewertungsausspruches aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Es vertrat unter Hinweis auf § 167 Satz 2 AußStrG die Auffassung, eine Schätzung der Liegenschaft sei nicht mehr notwendig, weil die Liegenschaft durch den einvernehmlich festgesetzten und erzielten Kaufpreis repräsentiert werde, sei doch bei verkauften Gütern und Fahrnissen der Verkaufspreis in Anschlag zu bringen. Diese Lösung sei im Hinblick auf das Einvernehmen der Streitteile über die Höhe des Kaufpreises auch sachgerecht. Die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses lägen nicht vor. Nachträglich ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluss durch den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt.Gegen Punkt 2. dieses Beschlusses erhob die Tochter Maria Aloisia Rekurs mit dem auf Stattgebung des Antrags auf Schätzung der Nachlassliegenschaft gerichteten Abänderungsantrag. Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs nicht Folge und sprach ohne Vornahme eines Bewertungsausspruches aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Es vertrat unter Hinweis auf Paragraph 167, Satz 2 AußStrG die Auffassung, eine Schätzung der Liegenschaft sei nicht mehr notwendig, weil die Liegenschaft durch den einvernehmlich festgesetzten und erzielten Kaufpreis repräsentiert werde, sei doch bei verkauften Gütern und Fahrnissen der Verkaufspreis in Anschlag zu bringen. Diese Lösung sei im Hinblick auf das Einvernehmen der Streitteile über die Höhe des Kaufpreises auch sachgerecht. Die Voraussetzungen für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses lägen nicht vor. Nachträglich ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluss durch den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Tochter Maria Aloisia die Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Antrags an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - zulässig und auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin ist Pflichtteilsberechtigte (§§ 762, 763 ABGB). Auch volljährige Noterben haben das Recht, die Schätzung und Inventarisierung von Nachlassgegenständen zu verlangen (§§ 784, 804 ABGB; § 92 Abs 1 AußStrG; 6 Ob 121/98g; SZ 54/122 uva; Welser in Rummel, ABGB3 §§ 762 bis 764 Rz 11, § 784 Rz 1 und 2, § 804 Rz 1). Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht (EvBl 1995/187, 940; Welser aaO § 804 Rz 3 mwN).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - zulässig und auch berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin ist Pflichtteilsberechtigte (Paragraphen 762,, 763 ABGB). Auch volljährige Noterben haben das Recht, die Schätzung und Inventarisierung von Nachlassgegenständen zu verlangen (Paragraphen 784,, 804 ABGB; Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG; 6 Ob 121/98g; SZ 54/122 uva; Welser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 762 bis 764 Rz 11, Paragraph 784, Rz 1 und 2, Paragraph 804, Rz 1). Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht (EvBl 1995/187, 940; Welser aaO Paragraph 804, Rz 3 mwN).

Gemäß § 102 Abs 1 AußstrG ist für die Bewertung unbeweglicher Sachen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist der Wert unbeweglicher Sachen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener erforderlich ist. Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben (§ 102 Abs 3 AußStrG). Die Bewertung unbeweglicher Sachen anlässlich der Inventarisierung hat daher zwingend nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) zu erfolgen, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Partei im Sinn des § 102 Abs 2 AußStrG ist auch der Noterbe. Dies ergibt sich aus seiner Beteiligtenstellung im Sinn des § 9 AußStrG, die aus seinen Rechten der §§ 784, 804 und 812 ABGB im Verlassenschaftsverfahren abzuleiten ist (SZ 51/179; NZ 1992, 232 ua; Welser aaO §§ 762 bis 764 Rz 11 und 12; Eccher in Schwimann, ABGB² § 764 Rz 9), und aus § 95 Abs 1 AußStrG, wonach auch Noterben zur Vornahme der Inventur beizuziehen sind (JBl 1974, 212; NZ 1992, 232).Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, AußstrG ist für die Bewertung unbeweglicher Sachen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist der Wert unbeweglicher Sachen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener erforderlich ist. Im Übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben (Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG). Die Bewertung unbeweglicher Sachen anlässlich der Inventarisierung hat daher zwingend nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) zu erfolgen, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Partei im Sinn des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG ist auch der Noterbe. Dies ergibt sich aus seiner Beteiligtenstellung im Sinn des Paragraph 9, AußStrG, die aus seinen Rechten der Paragraphen 784,, 804 und 812 ABGB im Verlassenschaftsverfahren abzuleiten ist (SZ 51/179; NZ 1992, 232 ua; Welser aaO Paragraphen 762 bis 764 Rz 11 und 12; Eccher in Schwimann, ABGB² Paragraph 764, Rz 9), und aus Paragraph 95, Absatz eins, AußStrG, wonach auch Noterben zur Vornahme der Inventur beizuziehen sind (JBl 1974, 212; NZ 1992, 232).

Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu ihrem Schätzungsantrag, es bestünden zwischen den Beteiligten erhebliche Auffassungsunterschiede über den Wert der nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteile und erst nach Vorliegen des Gutachtens könne sie entscheiden, ob sie allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache oder nicht, ist als Antrag zu verstehen, den Wert des Liegenschaftsanteils der Erblasserin nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln. Der Verweis des § 102 Abs 2 AußStrG umfasst auch § 8 Abs 5 LBG (EB 333 BlgNR 18. GP 18). Nach dieser Bestimmung kann für die Bewertung von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt, sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Die Bestimmung bietet daher die Möglichkeit, den Wert unbeweglicher Sachen auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen in das Inventar aufzunehmen (EB 333 BlgNR 18. GP 18). Nach § 784 Satz 3 ABGB können Noterben nicht auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Werts dringen. Daraus lässt sich in einem Umkehrschluss ableiten, dass eine Vertragsurkunde über eine Veräußerung einer unbeweglichen Nachlasssache ein anderes Beweismittel im Sinn des § 8 Abs 5 LBG iVm § 102 Abs 2 AußStrG sein kann, sofern nicht Bedenken in Richtung eines erheblichen Abweichens des in der Urkunde eingesetzten Kaufpreises vom tatsächlichen Wert der Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Eine Bewertung des erblasserischen Liegenschaftsanteils nach dem hiefür erzielten Kaufpreis wäre daher im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich. Dieser Weg ist jedoch verschlossen, weil aus dem Antragsvorbringen der Revisionsrekurswerberin ("Vorliegen des Gutachtens") hinreichend deutlich erhellt, dass sie auf der Beiziehung eines Bewertungssachverständigen besteht. Dies ist als Antrag im Sinn des § 8 Abs 5 LBG zu werten. In diesem Fall ist aber obligatorisch für die Bewertung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (EB 333 BlgNR 18. GP 17; Stabentheiner, LBG [MSA] 40). Insofern das Rekursgericht zur Begründung seiner Auffassung auf § 167 AußStrG Bezug nahm, war dies auch deshalb verfehlt, weil diese Vorschrift regelt, wie bei der Berechnung des reinen Nachlasses zum Zweck der Erbteilung vorzugehen ist, nicht aber mit welchem Wert unbewegliche Sachen im Inventar anzugeben sind.Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zu ihrem Schätzungsantrag, es bestünden zwischen den Beteiligten erhebliche Auffassungsunterschiede über den Wert der nachlasszugehörigen Liegenschaftsanteile und erst nach Vorliegen des Gutachtens könne sie entscheiden, ob sie allfällige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache oder nicht, ist als Antrag zu verstehen, den Wert des Liegenschaftsanteils der Erblasserin nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu ermitteln. Der Verweis des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG umfasst auch Paragraph 8, Absatz 5, LBG (EB 333 BlgNR 18. GP 18). Nach dieser Bestimmung kann für die Bewertung von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt, sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Die Bestimmung bietet daher die Möglichkeit, den Wert unbeweglicher Sachen auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen in das Inventar aufzunehmen (EB 333 BlgNR 18. GP 18). Nach Paragraph 784, Satz 3 ABGB können Noterben nicht auf eine Feilbietung der Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Werts dringen. Daraus lässt sich in einem Umkehrschluss ableiten, dass eine Vertragsurkunde über eine Veräußerung einer unbeweglichen Nachlasssache ein anderes Beweismittel im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, LBG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG sein kann, sofern nicht Bedenken in Richtung eines erheblichen Abweichens des in der Urkunde eingesetzten Kaufpreises vom tatsächlichen Wert der Sache zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Eine Bewertung des erblasserischen Liegenschaftsanteils nach dem hiefür erzielten Kaufpreis wäre daher im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich. Dieser Weg ist jedoch verschlossen, weil aus dem Antragsvorbringen der Revisionsrekurswerberin ("Vorliegen des Gutachtens") hinreichend deutlich erhellt, dass sie auf der Beiziehung eines Bewertungssachverständigen besteht. Dies ist als Antrag im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, LBG zu werten. In diesem Fall ist aber obligatorisch für die Bewertung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (EB 333 BlgNR 18. GP 17; Stabentheiner, LBG [MSA] 40). Insofern das Rekursgericht zur Begründung seiner Auffassung auf Paragraph 167, AußStrG Bezug nahm, war dies auch deshalb verfehlt, weil diese Vorschrift regelt, wie bei der Berechnung des reinen Nachlasses zum Zweck der Erbteilung vorzugehen ist, nicht aber mit welchem Wert unbewegliche Sachen im Inventar anzugeben sind.

Im Sinn dieser Ausführungen waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Anmerkung

E66140 6Ob8.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00008.02Y.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20020516_OGH0002_0060OB00008_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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