TE OGH 2002/5/16 6Ob112/02t

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am 7. August 1948 geborenen Gabriel F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 45 R 590/01z-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 8. August 2001, GZ 1 P 164/01s-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, dass der Betroffene in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss eine Verletzung seines Gehörs nicht geltend gemacht hat, hat die im Sinn des § 237 AußStrG vorzunehmende Anhörung am 17. 7. 2001 auch tatsächlich stattgefunden. Nach dem Inhalt des darüber aufgenommenen Vermerks hat sich der Richter dabei einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft und ihm Gelegenheit gegeben, sich über Grund und Zweck des Verfahrens zu informieren und dazu Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0016120; SZ 71/198). Ob eine weitere Einvernahme des Betroffenen noch vor Bestellung des einstweiligen Sachwalters (Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG) erforderlich gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.Abgesehen davon, dass der Betroffene in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss eine Verletzung seines Gehörs nicht geltend gemacht hat, hat die im Sinn des Paragraph 237, AußStrG vorzunehmende Anhörung am 17. 7. 2001 auch tatsächlich stattgefunden. Nach dem Inhalt des darüber aufgenommenen Vermerks hat sich der Richter dabei einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft und ihm Gelegenheit gegeben, sich über Grund und Zweck des Verfahrens zu informieren und dazu Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0016120; SZ 71/198). Ob eine weitere Einvernahme des Betroffenen noch vor Bestellung des einstweiligen Sachwalters (Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) erforderlich gewesen wäre, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

§ 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswgige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Ob diese Anhaltspunkte vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter den hier gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters gegeben seien, bedeutet keine, im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.Paragraph 236, AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswgige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Ob diese Anhaltspunkte vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter den hier gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters gegeben seien, bedeutet keine, im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Anmerkung

E65782 6Ob112.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00112.02T.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20020516_OGH0002_0060OB00112_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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