TE OGH 2002/5/16 6Ob115/02h

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Veröffentlicht am 16.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache des Gabriel F*****, betreffend sein beim Bezirksgericht Hernals zu AZ 1 P 164/01s anhängiges Sachwalterschaftsverfahren, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 45 R 21/02z-36, mit dem der Antrag des Ablehnungswerbers auf Unterbrechung des Ablehnungsverfahrens gegen den Richter Dr. Michael Dr. S***** zurückgewiesen und der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Hernals vom 16. Oktober 2001, GZ 37 Nc 12/01g-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (7 Ob 42/00b; 10 Ob 162/01y mwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751).Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (7 Ob 42/00b; 10 Ob 162/01y mwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem der Ablehnungsantrag gegen den dort für dessen Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richter als unberechtigt abgewiesen wurde, nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe bestätigt. Das dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Da somit das Ablehnungsverfahren gegen den Richter rechtskräftig beendet ist, fehlt dem Rechtsmittelwerber eine Beschwer zur Bekämpfung der Zurückweisung seines Unterbrechungsantrages, sodass sein Rechtsmittel auch insoweit zurückzuweisen ist.

Textnummer

E65783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00115.02H.0516.000

Im RIS seit

15.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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