Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef L*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc ua, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 54.504,63 netto sA Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2001, GZ 9 Rs 361/01a-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war bis Jahreswechsel 1994/1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Jahre später (1999) insolvent gewordenen GmbH, danach war er für sie weiter als Angestellter tätig. Der Kläger vermittelte Ende 1994, also zu einer zur Zeit, als er noch Geschäftsführer der GmbH war den erfolgreichen Verkauf eines Forstgutes; auch bei Abschluss des Kaufvertrag war er noch Geschäftsführer. Am 21. 12. 1994 vereinbarte er hiefür mit der GmbH einen 50 %igen Provisionsanteil. Am 16. 6. 1995 ging eine Provision in Höhe von S 2,5 Mio bei der GmbH ein, der Kläger erhielt aber hievon nur S 500.000,--.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe der ihm noch zustehenden Restprovision von S 750.000,--, die von den Vorinstanzen abgewiesen wurde.
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Kläger in seiner außerordentlichen Revision geltend, dass das Berufungsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung (9 ObS 16/93 = RdW 1994, 151; 9 ObS 21/93; 8 ObS 1018/95) unrichtig angewendet habe, da zwischen seiner Abberufung als Geschäftsführer und der Insolvenz der Gesellschaft mehrere Jahre vergangen seien und somit die enge zeitliche Konnexität zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und dem Zeitpunkt, ab welchem der Kläger für diese nur mehr unselbstständig erwerbstätig war, nicht gegeben sei.
Dem ist zu erwidern, dass die Provisionsforderung noch aus einer Vermittlungstätigkeit des Klägers aus einer Zeit, als er noch Geschäftsführer dieser GmbH war, stammt und die Provisionszahlung kurze Zeit nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH einging. Damit ist jedenfalls die in den genannten Entscheidungen geforderte insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit des Klägers gewahrt. Derartige Forderungen sind infolge des Ausschlusses des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht gesichert, sodass es völlig irrelevant ist, dass die GmbH erst Jahre später insolvent geworden ist.Dem ist zu erwidern, dass die Provisionsforderung noch aus einer Vermittlungstätigkeit des Klägers aus einer Zeit, als er noch Geschäftsführer dieser GmbH war, stammt und die Provisionszahlung kurze Zeit nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH einging. Damit ist jedenfalls die in den genannten Entscheidungen geforderte insolvenzentgeltsicherungsrechtliche Fortwirkung der Organtätigkeit des Klägers gewahrt. Derartige Forderungen sind infolge des Ausschlusses des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nicht gesichert, sodass es völlig irrelevant ist, dass die GmbH erst Jahre später insolvent geworden ist.
Anmerkung
E65529 8ObS16.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBS00016.02I.0516.000Dokumentnummer
JJT_20020516_OGH0002_008OBS00016_02I0000_000