TE OGH 2002/5/22 7Ob84/02g

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt, 4810 Gmunden, Marktplatz 8, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** (20 S 22/98f des Landesgerichtes Wels) gegen die beklagte Partei Raiffeisenbank S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen (restlich) EUR 39.397,21 sA, über die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2002, GZ 1 R 186/99z-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Juli 1999, GZ 1 Cg 172/98h-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei wird hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Punkt I.1. des Urteiles des Berufungsgerichtes in Betrag von S 5.780,10 (13. 2. 1997), S 7.290,66 (20. 2. 1997), S 38.973,09 (27. 2. 1997), S 9.163,29 (6. 3. 1997), S 38.219,12 (27. 3. 1997), S 24.128,59 (3. 4. 1997), S 32.189,18 (24. 4. 1997), S 34.360,09 (30. 4. 1997), S 30.167,60 (7. 5. 1997), S 19.001,05 (15. 5. 1997), S 6.255,46 (5. 6. 1997), S 10.161,13 (12. 6. 1997), S 19.985,92 (19. 6. 1997), S 31.471,48 (26. 6. 1997), S 457,10 (3. 7. 1997), S 1.431 (10. 7. 1997), S 17.394,50 (17. 7. 1997), SDie "außerordentliche" Revision der beklagten Partei wird hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Punkt römisch eins.1. des Urteiles des Berufungsgerichtes in Betrag von S 5.780,10 (13. 2. 1997), S 7.290,66 (20. 2. 1997), S 38.973,09 (27. 2. 1997), S 9.163,29 (6. 3. 1997), S 38.219,12 (27. 3. 1997), S 24.128,59 (3. 4. 1997), S 32.189,18 (24. 4. 1997), S 34.360,09 (30. 4. 1997), S 30.167,60 (7. 5. 1997), S 19.001,05 (15. 5. 1997), S 6.255,46 (5. 6. 1997), S 10.161,13 (12. 6. 1997), S 19.985,92 (19. 6. 1997), S 31.471,48 (26. 6. 1997), S 457,10 (3. 7. 1997), S 1.431 (10. 7. 1997), S 17.394,50 (17. 7. 1997), S

3.361 (24. 7. 1997), S 5.972,70 (28. 8. 1997), S 440 (18. 9. 1997), S 561,54 (30. 10. 1997), S 1.499 (13. 11. 1997) und S 428,26 (18. 12. 1997), jeweils samt anteiligem Zinsenbegehren laut Punkt I.2. des Urteiles des Berufungsgerichtes, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Pkt I.1. desselben Urteiles des Berufungsgerichtes im Betrag von S 62.400,34 (13. 3. 1997), S 110.285,14 (20. 3. 1997), S 60.123,41 (10. 4. 1997), S 77.605,02 (17. 4. 1997) und S 86.415,27 (22. 5. 1997), ebenfalls jeweils zuzüglich anteiligem Zinsenbegehren laut Pkt I.2. des Berufungsurteiles, werden die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO vorgelegt (§ 507b Abs 2 ZPO).3.361 (24. 7. 1997), S 5.972,70 (28. 8. 1997), S 440 (18. 9. 1997), S 561,54 (30. 10. 1997), S 1.499 (13. 11. 1997) und S 428,26 (18. 12. 1997), jeweils samt anteiligem Zinsenbegehren laut Punkt römisch eins.2. des Urteiles des Berufungsgerichtes, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich der Zahlungspositionen laut Pkt römisch eins.1. desselben Urteiles des Berufungsgerichtes im Betrag von S 62.400,34 (13. 3. 1997), S 110.285,14 (20. 3. 1997), S 60.123,41 (10. 4. 1997), S 77.605,02 (17. 4. 1997) und S 86.415,27 (22. 5. 1997), ebenfalls jeweils zuzüglich anteiligem Zinsenbegehren laut Pkt römisch eins.2. des Berufungsurteiles, werden die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, ZPO vorgelegt (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO).

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. 2. 1998 wurde zu 20 S 22/98f das Konkursverfahren über das Vermögen der O***** (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Mit der am 27. 7. 1998 eingebrachten und in der Folge mehrfach eingeschränkten bzw modifizierten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 12), dass der zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Bank am 28. 2. 1996 abgeschlossene Zessions- sowie Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch sämtliche zwischen 4. 2. 1997 und der Konkurseröffnung gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs unwirksam seien (Pkt 1. des Klagebegehrens), sowie weiters die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger binnen 14 Tagen S 794.646, samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen (Pkt 2.).

Das Erstgericht erklärte alle zwischen dem 4. 2. 1997 und dem 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die im Zeitraum von 13. 2. 1997 bis 30. 6. 1998 am gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei eingegangene Zahlungen von insgesamt S 179.578,04 gegenüber den Gläubigern in Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam; weiters wurde die beklagte Partei für schuldig erkannt, dem Kläger binnen 14 Tagen S 179.578,04 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren, den zwischen den der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 geschlossenen Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch (sofern darüber nicht durch die Stattgebung des Klagebegehrens bereits abgesprochen wurde) sämtliche zwischen dem 4. 2. 1997 und 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren S 615.068,70 zu verpflichten, wies es ab.

Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang lediglich der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab.

Der von der klagenden Partei angerufene Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf den Aufhebungsbeschluss 7 Ob 140/00i (ON 25 = ecolex 2001, 907 [Kajaba] = ZIK 2002/31) verwiesen werden.

Im zweiten Rechtsgang gab das Berufungsgericht der Berufung der

beklagten Partei nicht, jedoch jener des Klägers Folge und änderte

das bekämpfte Ersturteil dahin ab, dass es unter Einschluss seines

rechtskräftigen und seines bestätigten Teiles insgesamt (Pkt I.1.)

sämtliche zwischen dem 4. 2. 1997 und dem 4. 2. 1998 gesetzten

Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend

1997                    im Betrag

13.02.                   S   5.780,10

20.02.                   S   7.290,66

27.02.                   S  38.973,09

06.03.                   S   9.163,29

13.03.                   S  62.400,34

20.03.                   S 110.285,14

27.03.                   S  38.219,12

03.04.                   S  24.128,59

10.04.                   S  60.123,41

17.04.                   S  77.605,02

24.04.                   S  32.189,18

30.04.                   S  34.360,09

07.05.                   S  30.167,60

15.05.                   S  19.001,05

22.05.                   S  86.415,27

05.06.                   S   6.255,46

12.06.                   S  10.161,13

19.06.                   S  19.985,92

26.06.                   S  31.471,48

03.07.                   S     457,10

10.07.                   S   1.431,00

17.07.                   S  17.394,50

24.07.                   S   3.361,00

28.08.                   S   5.972,70

18.09.                   S     440,00

30.10.                   S     561,54

13.11.                   S   1.499,00

18.12.                   S     428,26

1998 [rechtskräftig]

05.02.                   S  20.461,00

04.03.                   S   1.078,20

07.04.                   S     286,80

05.05.                   S   1.442,00

24.06.                   S     286,80

30.06.                   S   1.454,33

23.09.                   S  20.996,70

02.10.                   S   1.624,60

13.11.                   S     937,97

21.12.                   S   1.758,40

31.12.                   S   3.848,00

1999 [rechtskräftig]

15.02.                   S     719,00

22.02.                   S   1.006,50

01.03.                   S   3.225,40

am Konto Nr. 7,674.419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs für unwirksam erklärte; weiters (Pkt I.2.) erkannte das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 43.694,05 (= S 601.243,19) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen.am Konto Nr. 7,674.419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs für unwirksam erklärte; weiters (Pkt römisch eins.2.) erkannte das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 43.694,05 (= S 601.243,19) samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, dass der zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 abgeschlossene Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin für unwirksam erklärt werde, sowie die beklagte Partei weiters schuldig sei, dem Kläger weitere EUR 14.055,18 samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen, wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.

Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO (angesichts der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senates und auch sonst ausreichend und einhellig vorhandener oberstgerichtlicher Judikatur einerseits sowie des Umstandes, dass die nunmehrige Entscheidung lediglich der Einzelfallgerechtigkeit diene, andererseits) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei insoweit, als sie zur Zahlung eines EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) übersteigenden Betrages verurteilt wurde, sohin im Umfang der vor Konkurseröffnung (am 4. 2. 1998) erfolgten Zahlungseingänge von EUR 39.397,22 (= S 542.117,50) sA, außerordentliche Revision, in eventu "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" mit dem Begehren, in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit Ausnahme der Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die ab 5. 2. 1998 am Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen und mit Ausnahme eines Betrages von EUR 4.296,83 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (angesichts der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung des erkennenden Senates und auch sonst ausreichend und einhellig vorhandener oberstgerichtlicher Judikatur einerseits sowie des Umstandes, dass die nunmehrige Entscheidung lediglich der Einzelfallgerechtigkeit diene, andererseits) nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei insoweit, als sie zur Zahlung eines EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) übersteigenden Betrages verurteilt wurde, sohin im Umfang der vor Konkurseröffnung (am 4. 2. 1998) erfolgten Zahlungseingänge von EUR 39.397,22 (= S 542.117,50) sA, außerordentliche Revision, in eventu "Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision" mit dem Begehren, in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit Ausnahme der Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die ab 5. 2. 1998 am Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen und mit Ausnahme eines Betrages von EUR 4.296,83 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel erweist sich teilweise als jedenfalls unzulässig, teilweise fehlt es (derzeit) an einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes zur inhaltlichen Erledigung desselben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auszugehen ist davon, dass die in der oben wiedergegebenen Aufstellung des Spruches des Berufungsgerichtes zu Pkt I.1. seines Urteils aufgelisteten Zuspruchsbeträge (Zahlungseingänge) für die Jahre 1998 und 1999 im Umfang von EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) - da unbekämpft - nicht mehr, sondern nur mehr jene des Jahres 1997 (im Gesamtausmaß von EUR 53.452,40 = S 735.521,04 sA) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wovon allerdings nach den in der Revision angestellten Rechenoperationen (Gegenüberstellung anfechtungsfester Zahlungseingänge gegenüber angefochtenen Zahlungseingängen) nur eine Debetminderung von S 542.117,50 (EUR 39.397,22 sA) ausdrücklich rechnerisch angefochten wird.Auszugehen ist davon, dass die in der oben wiedergegebenen Aufstellung des Spruches des Berufungsgerichtes zu Pkt römisch eins.1. seines Urteils aufgelisteten Zuspruchsbeträge (Zahlungseingänge) für die Jahre 1998 und 1999 im Umfang von EUR 4.296,83 sA (= S 59.125,67 sA) - da unbekämpft - nicht mehr, sondern nur mehr jene des Jahres 1997 (im Gesamtausmaß von EUR 53.452,40 = S 735.521,04 sA) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wovon allerdings nach den in der Revision angestellten Rechenoperationen (Gegenüberstellung anfechtungsfester Zahlungseingänge gegenüber angefochtenen Zahlungseingängen) nur eine Debetminderung von S 542.117,50 (EUR 39.397,22 sA) ausdrücklich rechnerisch angefochten wird.

Im Zusammenhang mit der Zusammenrechnung mehrerer in einer Anfechtungsklage geltend gemachter Anfechtungsansprüche hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes erst jüngst in zwei Entscheidungen (7 Ob 261/00h und 7 Ob 282/01y) folgende, auch hier zu beachtende Rechtsausführungen gemacht:

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Absatz 5, leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.

Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn

sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können,

wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen

ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche

entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes

Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt

dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus

derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem

unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher

Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren

Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches

Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch

gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet

(1 Ob 202/97f; EvBl 1997/111). Bei der Prüfung der Frage, ob die

geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen

Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen. Dass für

alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet

wird (ÖBA 1988/108) oder dass mehrere Zahlungen des Gemeinschuldners

oder von dessen Kunden für diesen zur Abdeckung ein und derselben

Kreditforderung geleistet werden (ÖBA 1989/154), reicht nicht aus (7

Ob 261/00h; 7 Ob 282/01y; König, Anfechtungsrecht2 Rz 437).

Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen,

dass Zahlungen allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und

derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und

nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden,

zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines

rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 55 Abs 1

JN nicht zusammenzurechnen sind (SZ 55/65; 7 Ob 282/01y mwN).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sowie ausgehend von den

Klagsangaben und dem (restlichen) Klagebegehren ergibt sich für den

vorliegenden Fall, dass mangels der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN

jede der noch verfahrensgegenständlichen Zahlungen betreffend die

Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen ist (6 Ob 693/88 =

ÖBA 1989/154; 7 Ob 282/01y). Daraus folgt weiters, dass keine dieser

Zahlungen EUR 20.000 (vormals S 260.000) übersteigt (§ 508 Abs 1

ZPO), einzelne auch nicht den Schwellenwert von EUR 4.000 (vormals S

52.000) übersteigen (§ 502 Abs 2 ZPO), sodass hinsichtlich letzterer

die Revision jedenfalls unzulässig, hinsichtlich ersterer jedoch nur

das Verfahren auf (allfällige) nachträgliche Zulassung der

ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO zulässig ist. Dies hat die

Revisionswerberin auch selbst grundsätzlich bereits erkannt, wenn sie

in ihrem Revisionsschriftsatz einen diesbezüglichen Antrag (wenn auch

nur hilfsweise) gestellt hat, sodass sich insoweit auch ein

allfälliger Verbesserungsauftrag - durch das Erstgericht (EvBl

1998/139; RIS-Justiz RS0109505) - erübrigt. Dies betrifft jedoch in

der oben wiedergegebenen Spruchtabelle des Berufungsgerichtes nur die

durch Unterstreichung hervorgehobenen Zahlungspositionen;

hinsichtlich aller übrigen ist die (auch außerordentliche) Revision

gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und das Rechtsmittel

daher sogleich spruchmäßig vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hatte (vorerst) zu entfallen, weil

hinsichtlich des absolut unzulässigen Rechtsmittels die Kosten die

Rechtsmittelwerberin ohnedies selbst zu tragen hat (§§ 40, 50 ZPO)

und hinsichtlich des verbleibenden Rechtsmittels das Schicksal der

darauf entfallenden Kosten von der Entscheidung des

Berufungsgerichtes nach § 508 ZPO abhängig ist.

Anmerkung

E65665 7Ob84.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00084.02G.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20020522_OGH0002_0070OB00084_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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