TE OGH 2002/5/22 7Ob100/02k

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gabriela E*****, und 2.) Gustav E*****, beide nunmehr vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Johann K*****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen EUR 93.877,31 sA, über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2002, GZ 16 R 130/01g-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Revisionswerbern behauptete Judikaturdivergenz, insbesondere zwischen den oberstgerichtlichen Entscheidungen 1 Ob

509/88, SZ 61/44 = RdW 1988, 287 = EvBl 1988/93 und 9 Ob 712/91, JBl

1992, 247 = ecolex 1992, 87, die nach Ansicht der Kläger die Zulassung der Revision rechtfertigen soll, liegt nicht vor. Während der Oberste Gerichtshof in ersterer Entscheidung im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung (gegenteilige Vorjudikatur ablehnend) aussprach, dass dann, wenn Schadenersatzansprüche unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nur teilweise beseitigt werden sollen, der Gläubiger im Regelfall einen entsprechenden Vorbehalt machen muss, lag der zweitgenannten Entscheidung ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde: dort trat ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurück und der andere ließ es dabei insofern bewenden, als er keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern nur auf Schadenersatz erhob; für einen solchen Fall wurde die Anwendbarkeit des § 921 Satz 2 ABGB bejaht; die Annahme eines Verzichtes auf Schadenersatzansprüche verbiete sich dabei von selbst.1992, 247 = ecolex 1992, 87, die nach Ansicht der Kläger die Zulassung der Revision rechtfertigen soll, liegt nicht vor. Während der Oberste Gerichtshof in ersterer Entscheidung im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung (gegenteilige Vorjudikatur ablehnend) aussprach, dass dann, wenn Schadenersatzansprüche unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nur teilweise beseitigt werden sollen, der Gläubiger im Regelfall einen entsprechenden Vorbehalt machen muss, lag der zweitgenannten Entscheidung ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde: dort trat ein Teil unberechtigt und daher rechtsunwirksam zurück und der andere ließ es dabei insofern bewenden, als er keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern nur auf Schadenersatz erhob; für einen solchen Fall wurde die Anwendbarkeit des Paragraph 921, Satz 2 ABGB bejaht; die Annahme eines Verzichtes auf Schadenersatzansprüche verbiete sich dabei von selbst.

Entgegen der Meinung der Revisionswerber ist im gegenständlichen Fall eine vergleichbare Konstellation gegeben: Der Beklagte hat den Vertragsrücktritt der Kläger mit der Bemerkung, er werde ihnen keine Schwierigkeiten machen, hingenommen, aber in der Folge aus dem Titel des Schadenersatzes wegen des Vertragsrücktrittes der Kläger Gegenforderungen erhoben. Streitentscheidend ist daher, ob in der betreffenden Bemerkung des Beklagten, wie die Kläger behaupten, die Vorinstanzen aber verneint haben, ein konkludenter Verzicht des Beklagten auf einen Schadenersatzanspruch zu erblicken ist. Der Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens kommt allerdings regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0043253; 2 Ob 174/99y; 8 Ob 102/99d; 7 Ob 314/00b; 7 Ob 209/01p; 7 Ob 255/01b ua), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, besondere Vorsicht geboten ist (7 Ob 255/01b uva).Entgegen der Meinung der Revisionswerber ist im gegenständlichen Fall eine vergleichbare Konstellation gegeben: Der Beklagte hat den Vertragsrücktritt der Kläger mit der Bemerkung, er werde ihnen keine Schwierigkeiten machen, hingenommen, aber in der Folge aus dem Titel des Schadenersatzes wegen des Vertragsrücktrittes der Kläger Gegenforderungen erhoben. Streitentscheidend ist daher, ob in der betreffenden Bemerkung des Beklagten, wie die Kläger behaupten, die Vorinstanzen aber verneint haben, ein konkludenter Verzicht des Beklagten auf einen Schadenersatzanspruch zu erblicken ist. Der Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens kommt allerdings regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0043253; 2 Ob 174/99y; 8 Ob 102/99d; 7 Ob 314/00b; 7 Ob 209/01p; 7 Ob 255/01b ua), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, besondere Vorsicht geboten ist (7 Ob 255/01b uva).

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO) - die von den Klägern behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist, sodass auch in diesem Zusammenhang kein tauglicher Zulassungsgrund vorliegt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO) - die von den Klägern behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben ist, sodass auch in diesem Zusammenhang kein tauglicher Zulassungsgrund vorliegt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E65788 7Ob100.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00100.02K.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20020522_OGH0002_0070OB00100_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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