TE OGH 2002/5/22 9Ob111/02t

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte C*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Harisch ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Wiederherstellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. März 2002, GZ 4 R 27/02f-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Servitutsklage - soweit sie nicht auf Feststellung oder Einverleibung der Dienstbarkeit gerichtet ist - nicht nur gegen den Eigentümer gerichtet werden kann, sondern auch gegen den vom Eigentümer verschiedenen Störer (RIS-Justiz RS0106908; zuletzt etwa 4 Ob 245/00h). Die Revisionswerberin lässt jedoch unbeachtet, dass die baulichen Veränderungen auf der Liegenschaft, deren Beseitigung sie begehrt, nach den Feststellungen nicht von der Beklagten, sondern - wenn auch mit deren Zustimmung und in deren Interesse - vom Eigentümer der Liegenschaft durchgeführt wurden.

Das Berufungsgericht hat zudem aus den Bestimmungen des zwischen dem Liegenschaftseigentümer und der Beklagten bestehenden Pachtvertrag überzeugend abgeleitet, dass die Beklagte auch keine rechtliche Möglichkeit hat, die Beseitigung der baulichen Veränderungen zu erwirken. Dass sie mit ihrer Zustimmung und allenfalls auch über ihre Initiative vom Grundeigentümer durchgeführt wurden, ändert ja nichts daran, dass dieser gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet ist, der (möglicherweise wertmindernden) Wiederherstellung des Vorzustandes zuzustimmen. Das Urteilsbegehren läuft daher darauf hinaus, die Beklagte zur Beseitigung von baulichen Veränderungen zu verpflichten, obwohl sie diese nicht selbst durchgeführt hat und sie auch keinen Rechtsanspruch gegen den Eigentümer der Liegenschaft hat, die von ihr verlangten Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Daran ändert auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die mit der Beklagten im Jahre 1990 geschlossene Vereinbarung nichts. Die von der Revisionswerberin zitierte Vorjudikatur ist daher mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. In der Verneinung der passiven Klagelegitimation der Beklagten durch das Berufungsgericht kann daher keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Anmerkung

E65667 9Ob111.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00111.02T.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20020522_OGH0002_0090OB00111_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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