TE OGH 2002/5/22 9Ob110/02w

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz O*****, emerit. Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria O*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2001, GZ 45 R 560/01p-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar und ist deshalb regelmäßig nicht revisibel. Inwieweit dem Berufungsgericht im Rahmen dieser Beurteilung eine unvertretbare Rechtsauffassung unterlaufen sei, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Rechtsprechung dahin einhellig,dass nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung gesetzte Verstöße eines Ehegatten von nur untergeordneter Rolle sind (RIS-Justiz RS0057389, RS0057338). Dies vermag dem Revisionswerber aber insoweit nichts zu nützen, als nach der vertretbaren Auffassung der Vorinstanzen gerade die Verstöße des Klägers die Zerrüttung erst herbeigeführt haben.

Bei der immer im Einzelfall erfolgenden (RIS-Justiz RS0057246, RS0057058) Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 2. Satz EheG vorliegen, ist auf das Gesamtverhalten der Ehegatten Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist eine Scheidung abzulehnen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des beklagten Ehegatten mit dem Verhalten des Klägers besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist oder wenn -auch ohne Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen - diejenigen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen (RIS-Justiz RS0057159). Da somit sowohl überzogene Reaktionshandlungen als auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Verfehlungen des anderen Partners stehende, geringergradige Verstöße die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht hindern müssen, erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als vertretbar und ist somit nicht revisibel.Bei der immer im Einzelfall erfolgenden (RIS-Justiz RS0057246, RS0057058) Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 49, 2. Satz EheG vorliegen, ist auf das Gesamtverhalten der Ehegatten Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist eine Scheidung abzulehnen, wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des beklagten Ehegatten mit dem Verhalten des Klägers besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist oder wenn -auch ohne Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen - diejenigen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen (RIS-Justiz RS0057159). Da somit sowohl überzogene Reaktionshandlungen als auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Verfehlungen des anderen Partners stehende, geringergradige Verstöße die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht hindern müssen, erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als vertretbar und ist somit nicht revisibel.

Die erschöpfende Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 503) steht einem Eingehen auf die Beweisrüge des Revisionswerbers entgegen.Die erschöpfende Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,) steht einem Eingehen auf die Beweisrüge des Revisionswerbers entgegen.

Textnummer

E65955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00110.02W.0522.000

Im RIS seit

21.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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