Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Erich H*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen S 2 Mio = EUR 145.345,67 (Revisionsinteresse EUR 116.206,70), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. März 2002, GZ 1 R 33/02s-53, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen ab der Zustellung des Revisionserkenntnisses. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten am 26. 3. 2002 nachweislich zugestellt. Die Revisionsfrist endete somit am 23. 4. 2002. Die erst am 24. 4. 2002 zur Post gegebene außerordentliche Revision des Beklagten ist sohin verspätet. Sie wäre nach § 507 Abs 1 ZPO daher schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen ab der Zustellung des Revisionserkenntnisses. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Beklagten am 26. 3. 2002 nachweislich zugestellt. Die Revisionsfrist endete somit am 23. 4. 2002. Die erst am 24. 4. 2002 zur Post gegebene außerordentliche Revision des Beklagten ist sohin verspätet. Sie wäre nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO daher schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
Anmerkung
E65789 7Ob104.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00104.02Y.0522.000Dokumentnummer
JJT_20020522_OGH0002_0070OB00104_02Y0000_000