TE OGH 2002/5/23 2Ob117/02y

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Veröffentlicht am 23.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gotthard G*****, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in Landeck, wider die beklagten Parteien 1. Rainer K*****, und 2.***** Versicherung AG, ***** beide vertreten durch Dr. Franz Lethmüller, Rechtsanwalt in Landeck, wegen EUR 4.074,24 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2002, GZ 4 R 17/02g-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 19. November 2001, GZ 2 C 2716/00y-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 439,72 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 73,29, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 5. 9. 2000 ereignete sich im Ortsgebiet von Zams auf der Hauptstraße im Nahbereich eines Schutzweges auf der Höhe eines Gasthauses ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger und der Erstbeklagte als Lenker und Halter verschiedener PKW beteiligt waren. Das Fahrzeug des Erstbeklagten war bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert. Im Unfallsbereich gilt auf der Hauptstraße eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. Die 6,2 m breite Asphaltfahrbahn verläuft in Fahrtrichtung Landeck mit einer leichten Steigung vollkommen gerade und übersichtlich von Norden nach Süden. Die Fahrstreifen werden durch eine Mittelleitlinie getrennt. An beiden Fahrbahnrändern befinden sich in Längsrichtung der Hauptstraße verlaufende Gehsteige, die im näheren Unfallsbereich durch einen 3 m breiten, rechtwinkelig zur Fahrbahnlängsachse verlaufenden Schutzweg miteinander verbunden sind. An den am westlichen Fahrbahnrand befindlichen, 1,4 m breiten Gehsteig schließen sich südlich dieses Schutzweges drei zu einer Kurzparkzone gehörige, durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete, 5 m tiefe und 2,7 m bzw 2,8 m breite Parkflächen an, auf denen Fahrzeuge rechtwinkelig zur Fahrbahnlängsachse der Hauptstraße abgestellt werden können. Die nördliche Längsmarkierung der mittleren, 2,8 m breiten Parkfläche ist vom südlichen Ende des Schutzweges rund 4,7 m entfernt.

Zum Unfallszeitpunkt war es heiter, die Asphaltfahrbahn der Hauptstraße war trocken. Der Erstbeklagte näherte sich mit seinem 1,59 m breiten PKW auf dem westlichen Fahrstreifen in Richtung Landeck fahrend dem Schutzweg. Als er einen Fußgänger wahrnahm, der auf dem sich am östlichen Fahrbahnrand der Hauptstraße befindlichen Gehsteig auf Höhe des Schutzweges stand, hielt er seinen PKW zumindest 1 m nördlich des Schutzweges an, um diesem Fußgänger ein Überqueren der Fahrbahn auf dem Schutzweg von Ost nach West zu ermöglichen. Nachdem der Fußgänger die Fahrbahn überquert hatte, fuhr der Erstbeklagte aus seiner Stillstandsposition vorwärts in Richtung Landeck und fuhr etwa auf Höhe der mittleren Parkfläche, also einige Meter südlich des Schutzweges mit der rechten vorderen Ecke seines Fahrzeuges gegen die beiden rechten Türen des 1,81 m breiten Fahrzeuges des Klägers; dieses befand sich in einem Winkel von etwa 60 bis 65 Grad gegen die Fahrbahnlängsachse am westlichen Fahrstreifen. Das Fahrzeug des Klägers kam in diese Position, in dem der Kläger, der seinen PKW auf der mittleren Parkfläche derart in einer leichten Schräglage abgestellt hatte, dass dessen Längsachse und die Fahrbahnlängsachse nicht einen rechten Winkel einschlossen, sondern die Front etwas in nordwestlicher Richtung zeigte, aus dieser Stillstandsposition mit Lenkeinschlag nach links rückwärts auf den westlichen Fahrstreifen der Hauptstraße einfuhr.

Unmittelbar bevor der Kläger mit seinem rückwärtigen Einfahrmanöver auf den westlichen Fahrstreifen der Hauptstraße begann, nahm er von seinem Lenkersitz aus wahr, dass das Fahrzeug des Erstbeklagten nördlich des Schutzweges angehalten wurde. Obwohl der Kläger mit dem Erstbeklagten keinen direkten Blickkontakt hatte und der Erstbeklagte auch nicht andeutete, der Kläger solle in die Hauptstraße einfahren, verstand der Kläger das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges des Erstbeklagten dahin, dass ihm dieser ein rückwärtiges Einfahren auf die Hauptstraße ermöglichen werde. Der Kläger fuhr sodann in einem Zug aus seiner Stillstandsposition auf der mittleren Parkfläche rückwärts auf den westlichen Fahrstreifen der Hauptstraße ein. Der Erstbeklagte fuhr, ohne vorerst auf das Fahrzeug des Klägers zu achten, normal beschleunigend aus seiner Stillstandsposition an. Als er nach Überfahren des Schutzweges das Fahrzeug des Klägers erstmals bewusst wahrnahm, war die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen so gering, dass der Erstbeklagte trotz prompter Vollbremsung eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte, sondern mit etwa 10 km/h gegen das Fahrzeug des Klägers prallte. In der Endlage blockierte das Fahrzeug des Klägers den westlichen Fahrstreifen der Hauptstraße zur Gänze.

Die unfallskausalen Reparaturkosten am Fahrzeug des Klägers betrugen S 55.562,70. Am Fahrzeug des Erstbeklagten trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Sein Fahrzeug hatte zum Unfallszeitpunkt einen Zeitwert von S 18.000, die Reparaturkosten würden sich auf S 28.725,33 zuzüglich Ust belaufen. Dass der Erstbeklagte beim Verkauf des Fahrzeuges einen gegebenen Restwert von S 2.500 tatsächlich erzielen konnte, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeklagte meldete bislang anstelle seines beschädigten Fahrzeuges kein Ersatzfahrzeug zum Verkehr an, weshalb ihm Ummeldespesen noch nicht entstanden sind. Dem Kläger und dem Erstbeklagten entstanden unfallsbedingte Spesen von je S 500.

Der Kläger begehrt den Ersatz seiner Schäden in der Höhe von S 56.062,70 sA mit der Begründung, er sei rückwärts in die Hauptstraße eingefahren, nachdem er die Stillstandsposition des Fahrzeuges des Erstbeklagten wahrgenommen habe. Als er nach dem Rückfahrmanöver angehalten habe, sei der Erstbeklagte überraschend angefahren und gegen sein stehendes Fahrzeug geprallt.

Die beklagten Parteien wendeten ein, der Erstbeklagte sei aus seiner Stillstandsposition bereits angefahren gewesen, als der Kläger in einem Zug aus der Parkfläche in die Hauptstraße eingefahren sei. Kompensando wurde eine Gegenforderung von S 20.750 geltend gemacht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es traf noch die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob sich das Fahrzeug des Erstbeklagten noch im Stillstand oder bereits in Vorwärtsfahrt befunden habe, als das Heck des Fahrzeuges des Klägers im Zuge der Rückwärtsfahrt erstmals in den westlichen Fahrstreifen hineinragte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchem Grunde immer, sei als Vorrangverzicht im Sinne des § 19 Abs 8 StVO zu werten. Die Vermutung des § 19 Abs 8 StVO gelte auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die von Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO kämen und daher an sich benachrangt wären. Bringe ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug derart zum Stillstand, dass dies von den im Sichtbereich befindlichen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden könne, müsse er sein weiteres Verhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassten. Da der Erstbeklagte durch sein Anhalten auf den Vorrang verzichtet habe, sei er verpflichtet gewesen, seine Fahrt erst dann fortzusetzen, wenn er sich vergewissert habe, dass kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindert werde. Da er aber normal beschleunigend angefahren sei, sei ihm jedenfalls ein Verschulden am Verkehrsunfall anzulasten. Durch den Vorrangverzicht des Erstbeklagten sei aber der Kläger von seiner Wartepflicht enthoben worden, er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der Erstbeklagte sein rückwärtiges Einfahren nicht behindern werde. Damit habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden, sich schrittweise und unter ständiger Beobachtung des Beklagtenfahrzeuges in den westlichen Fahrstreifen vorzutasten. Mangels Feststellbarkeit, ob bei erstmaliger Wahrnehmbarkeit des Anfahrens des Beklagtenfahrzeuges aus dessen Stillstandsposition für den Kläger noch ein unfallvermeidendes Reaktionsverhalten möglich gewesen wäre, sei den beklagten Parteien der ihnen obliegende Beweis eines verschuldensbegründenden Verhaltens des Klägers nicht gelungen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchem Grunde immer, sei als Vorrangverzicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, StVO zu werten. Die Vermutung des Paragraph 19, Absatz 8, StVO gelte auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die von Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO kämen und daher an sich benachrangt wären. Bringe ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug derart zum Stillstand, dass dies von den im Sichtbereich befindlichen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden könne, müsse er sein weiteres Verhalten darauf einstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassten. Da der Erstbeklagte durch sein Anhalten auf den Vorrang verzichtet habe, sei er verpflichtet gewesen, seine Fahrt erst dann fortzusetzen, wenn er sich vergewissert habe, dass kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindert werde. Da er aber normal beschleunigend angefahren sei, sei ihm jedenfalls ein Verschulden am Verkehrsunfall anzulasten. Durch den Vorrangverzicht des Erstbeklagten sei aber der Kläger von seiner Wartepflicht enthoben worden, er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass der Erstbeklagte sein rückwärtiges Einfahren nicht behindern werde. Damit habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden, sich schrittweise und unter ständiger Beobachtung des Beklagtenfahrzeuges in den westlichen Fahrstreifen vorzutasten. Mangels Feststellbarkeit, ob bei erstmaliger Wahrnehmbarkeit des Anfahrens des Beklagtenfahrzeuges aus dessen Stillstandsposition für den Kläger noch ein unfallvermeidendes Reaktionsverhalten möglich gewesen wäre, sei den beklagten Parteien der ihnen obliegende Beweis eines verschuldensbegründenden Verhaltens des Klägers nicht gelungen.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies; es sprach zunächst aus, die Revision sei nicht zulässig.

Das Berufungsgericht behandelte die Beweisrüge der beklagten Parteien betreffend die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob sich das Fahrzeug des Erstbeklagten noch im Stillstand oder bereits in Vorwärtsfahrt befunden habe, als das Heck des Klagsfahrzeuges im Zuge der Rückwärtsfahrt erstmals in den westlichen Fahrstreifen hineingeragt sei, mit der Begründung, die Rechtssache sei auch unter Zugrundelegung dieser Feststellung im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif, nicht. Es führte zur Rechtsfrage aus, dass ein Vorrangverzicht dann nicht in Betracht komme, wenn sich zwei Fahrzeuge nicht im Verhältnis von Vorrangberechtigtem und Wartepflichtigem gegenüberstünden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Fahrzeuglenker, der zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme aufgrund eines der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufenden Fahrmanövers, wie es das Rückwärtsfahren sei, verpflichtet sei, den Vorrang nicht in Anspruch nehmen könne. Der Kläger hätte daher sein Fahrzeug nicht in einem Zug in die Fahrbahn der Hauptstraße zurücksetzen dürfen, sondern hätte sich durch entsprechende Kontaktaufnahme darüber vergewissern müssen, ob der Erstbeklagte sein Fahrzeug deswegen zum Stillstand gebracht habe, um ihm das Einfahren in die Hauptstraße zu ermöglichen. Der Kläger habe aber sein zügiges Rückfahrmanöver ohne Blickkontakt und ohne dass ihm vom Erstbeklagten gedeutet worden wäre, er könne in die Hauptstraße einfahren, durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass sich der Kläger nicht auf den Vorrang berufen dürfe, sei ihm gegenüber das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges des Erstbeklagten auch nicht als Vorrangverzicht zu werten und löse keine Wartepflicht des sich auf der Hauptstraße befindlichen Erstbeklagten aus. Vielmehr sei der Kläger zur besonderen Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme verbunden gewesen. Diese habe er aber dadurch außer Acht gelassen, dass er ohne Konktaktaufnahme mit dem sich bereits in unmittelbarem Nahebereich befindlichen Erstbeklagten in die Hauptstraße zügig rückwärts gefahren sei.

Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lasse sich hingegen ein Verschulden des Erstbeklagten nicht ableiten, zumal er nicht verpflichtet gewesen sei, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass der Kläger in der Rückwärtsfahrt von der Parkfläche auf die Hauptstraße nicht behindert werde. Wegen des den Kläger treffenden Alleinverschuldens sei daher die Klage abzuweisen.

Über Antrag der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass es diese doch für zulässig erklärte. Es begründete dies damit, dass aus der Entscheidung ZVR 1978/4 allenfalls auf die Annahme eines Vorrangverzichtes auch in Bezug auf einen rückwärts ausparkenden PKW geschlossen werden könne.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchen Gründen immer, gelte als Vorrangverzicht. Es genüge, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den durch das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges zum Ausdruck gebrachten Vorrangverzicht zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen könne. Ab dem Zeitpunkt des wahrnehmbaren Stillstandes sei die weitere Verhaltensweise der Beteiligten nach § 19 Abs 8 StVO zu beurteilen. Davon ausgehend seien die Ausführungen des Erstgerichtes, welches das Fahrverhalten des Erstbeklagten als Vorrangverzicht gegenüber dem Kläger gewertet habe, zutreffend, weshalb dessen Entscheidung wiederherzustellen sei.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, aus welchen Gründen immer, gelte als Vorrangverzicht. Es genüge, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den durch das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges zum Ausdruck gebrachten Vorrangverzicht zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen könne. Ab dem Zeitpunkt des wahrnehmbaren Stillstandes sei die weitere Verhaltensweise der Beteiligten nach Paragraph 19, Absatz 8, StVO zu beurteilen. Davon ausgehend seien die Ausführungen des Erstgerichtes, welches das Fahrverhalten des Erstbeklagten als Vorrangverzicht gegenüber dem Kläger gewertet habe, zutreffend, weshalb dessen Entscheidung wiederherzustellen sei.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Grundsätzlich ist dem Fahrzeug des Erstbeklagten gegenüber dem Fahrzeug des Klägers gemäß § 19 Abs 6 StVO der Vorrang zugekommen. Der an sich wartepflichtige Kläger durfte daher den Erstbeklagten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen (§ 19 Abs 7 StVO).Grundsätzlich ist dem Fahrzeug des Erstbeklagten gegenüber dem Fahrzeug des Klägers gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO der Vorrang zugekommen. Der an sich wartepflichtige Kläger durfte daher den Erstbeklagten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigen (Paragraph 19, Absatz 7, StVO).

Der Kläger müsste, um einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagten Parteien mit Erfolg geltend zu machen, nachweisen, dass der Erstbeklagte ihm gegenüber auf den ihm an sich zustehenden Vorrang verzichtete. Richtig ist zwar, dass derjenige, der sein Fahrzeug in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen (RIS-Justiz RS0074956; ZVR 1992/40). Die Vermutung des Vorrangverzichtes ist unwiderlegbar, sie gilt auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die von Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO kommen und aus diesem Grunde benachrangt wären (ZVR 1992/40). Für den Vorrangverzicht ist es auch gleichgültig, ob die Absicht, mit dem Zum-Stillstand-Bringen den Verzicht auf den Vorrang auszudrücken, erkennbar ist (RIS-Justiz RS0074972; ZVR 1998/30). Wer sein Fahrzeug in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, darf seine Fahrt erst dann fortsetzen, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass er kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindert (RIS-Justiz RS0074882; ZVR 1981/276).Der Kläger müsste, um einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagten Parteien mit Erfolg geltend zu machen, nachweisen, dass der Erstbeklagte ihm gegenüber auf den ihm an sich zustehenden Vorrang verzichtete. Richtig ist zwar, dass derjenige, der sein Fahrzeug in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer dies als Vorrangverzicht auffassen (RIS-Justiz RS0074956; ZVR 1992/40). Die Vermutung des Vorrangverzichtes ist unwiderlegbar, sie gilt auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die von Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO kommen und aus diesem Grunde benachrangt wären (ZVR 1992/40). Für den Vorrangverzicht ist es auch gleichgültig, ob die Absicht, mit dem Zum-Stillstand-Bringen den Verzicht auf den Vorrang auszudrücken, erkennbar ist (RIS-Justiz RS0074972; ZVR 1998/30). Wer sein Fahrzeug in einer Weise zum Stillstand bringt, dass dies im Sichtbereich befindliche Verkehrsteilnehmer als solches wahrnehmen können, darf seine Fahrt erst dann fortsetzen, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass er kein anderes Fahrzeug in seiner Bewegung behindert (RIS-Justiz RS0074882; ZVR 1981/276).

Ein Vorrangverzicht wäre lediglich dann nicht anzunehmen, wenn der nachrangige Fahrer das vorrangige Fahrzeug erst wahrnehmen konnte, als es sich nach einem Anhalten schon wieder in Bewegung befand (RIS-Justiz RS0074944; ZVR 1984/339).

Aus dem festgestellten Anhalten des Erstbeklagten könnte der Kläger allerdings nur dann einen Vorrangverzicht ableiten, wenn er nachgewiesen hätte, zu diesem Zeitpunkt bereits als "Verkehrsteilnehmer" erkennbar gewesen zu sein, wobei darunter nicht die Teilnahme am ruhenden Verkehr zu verstehen ist.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist von der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob sich das Fahrzeug des Erstbeklagten noch im Stillstand oder bereits in Vorwärtsfahrt befunden habe, als das Heck des Fahrzeuges des Klägers im Zuge der Rückwärtsfahrt erstmals in den westlichen Fahrstreifen hineinragte, auszugehen. Diese Feststellung, aus der sich ergibt, dass dem Kläger der Nachweis, Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 19 Abs 8 StVO gewesen zu sein, nicht gelungen ist, wurde nämlich lediglich von den beklagten Parteien in ihrer Berufung bekämpft. Die beklagten Parteien haben sich sohin ausdrücklich auf diese Feststellung des Erstgerichtes bezogen, weshalb der Kläger gemäß § 468 Abs 2 ZPO, hätte er seinerseits Bedenken gegen diese Feststellung gehabt, diese in der Berufungsbeantwortung hätte rügen müssen, was aber nicht geschehen ist. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung könnte im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge der beklagten Parteien nicht behandelt hat, wohl nicht eine Entscheidung zu Lasten der beklagten Parteien zugrundegelegt werden, wohl aber einer Entscheidung, mit der das Klagebegehren abgewiesen wird.Bei der Beurteilung dieser Frage ist von der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob sich das Fahrzeug des Erstbeklagten noch im Stillstand oder bereits in Vorwärtsfahrt befunden habe, als das Heck des Fahrzeuges des Klägers im Zuge der Rückwärtsfahrt erstmals in den westlichen Fahrstreifen hineinragte, auszugehen. Diese Feststellung, aus der sich ergibt, dass dem Kläger der Nachweis, Verkehrsteilnehmer im Sinne des Paragraph 19, Absatz 8, StVO gewesen zu sein, nicht gelungen ist, wurde nämlich lediglich von den beklagten Parteien in ihrer Berufung bekämpft. Die beklagten Parteien haben sich sohin ausdrücklich auf diese Feststellung des Erstgerichtes bezogen, weshalb der Kläger gemäß Paragraph 468, Absatz 2, ZPO, hätte er seinerseits Bedenken gegen diese Feststellung gehabt, diese in der Berufungsbeantwortung hätte rügen müssen, was aber nicht geschehen ist. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung könnte im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge der beklagten Parteien nicht behandelt hat, wohl nicht eine Entscheidung zu Lasten der beklagten Parteien zugrundegelegt werden, wohl aber einer Entscheidung, mit der das Klagebegehren abgewiesen wird.

Geht man von dieser Feststellung aus, dann ist dem Kläger der Nachweis, zum Zeitpunkte des Stillstandes des Fahrzeuges des Erstbeklagten bereits Verkehrsteilnehmer im Sinne der zitierten Bestimmung gewesen zu sein, nicht gelungen, es ist ihm sohin auch der Nachweis eines Vorrangverzichtes durch den Erstkläger nicht gelungen, weshalb sein Klagebegehren abzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E65759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00117.02Y.0523.000

Im RIS seit

22.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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