Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia S*****, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagten Parteien 1. Erwin S*****, und 2. Martina S*****, vertreten durch Mag. Christian Premm, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufhebung eines Übergabsvertrages, Einverleibung der Löschung eines Eigentumsrechtes und Räumung, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2002, GZ 4 R 16/02d-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Oktober 2001, GZ 1 Cg 92/01x-14, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Übergabsvertrag vom 12. 3. 1998 übergab die Klägerin den beiden Beklagten (der Erstbeklagte ist ihr Sohn, die Zweitbeklagte die Schwiegertochter) verschiedene Liegenschaften, wobei sie sich anstelle eines Übergabspreises für sich und ihren Ehegatten ein Wohnrecht, Ausgedinge und ein Schlägerungsrecht vorbehielt. Weiters wurde ein wechselseitiges Veräußerungsverbot vereinbart, um die Liegenschaften möglichst lange im Familienbesitz zu erhalten.
Die Klägerin stellt das Klagebegehren, der Übergabsvertrag sei aufgehoben; die Beklagten seien schuldig, in die Einverleibung der Löschung ihres Eigentumsrechtes bei gleichzeitiger Wiedereinverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin einzuwilligen und die Liegenschaften zu räumen. Sie brachte dazu vor, der Übergabsvertrag stelle eine gemischte Schenkung dar, bei der der unentgeltliche Teil wesentlich überwiege. Es sei beabsichtigt gewesen, alles den Beklagten zu schenken. Die Klägerin habe sich lediglich jene Rechte ausbedungen, um im Altbau leben zu können und sich den notwendigen Unterhalt zu sichern. Nach Übergabe der Liegenschaft habe sich das Verhalten der Beklagten dramatisch verschlechtert. Diese stünden auf dem Standpunkt, dass sie und ihr Ehegatte nichts mehr auf der Liegenschaft zu suchen hätten, es sei zu verbalen und auch tätlichen Angriffen gegen die Klägerin und ihren Ehegatten gekommen. Der Erstbeklagte habe den Ehegatten der Klägerin am 10. 9. 1999 durch Schläge und Tritte am rechten Unterarm und im Gesicht leicht verletzt, weshalb er auch strafgerichtlich verurteilt worden sei. Die Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten bei diesem Angriff unterstützt. Der Erstbeklagte habe im Beisein der Zweitbeklagten auch den Sohn der Klägerin Manfred S***** schwer verletzt. Überdies kämen die Beklagten ihren Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nicht nach, weshalb jegliches Vertrauensverhältnis verloren gegangen sei. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten sei ein gedeihliches Nebeneinander auf der Liegenschaft nicht mehr möglich. Da aufgrund der Vorfälle ein Zusammenleben ohne Gefahr nicht mehr möglich und zumutbar sei, sei die Klägerin gezwungen, den Übergabsvertrag aufzuheben und zu widerrufen, insbesondere wegen groben Undanks.
Die Beklagten wendeten ein, es handle sich beim Übergabsvertrag nicht um eine gemischte Schenkung, weil bereits bei der Übergabe absehbar gewesen sei, dass umfangreiche Sanierungsmaßnahmen notwendig sein würden. Das Verhältnis habe sich nicht erst nach der Übergabe verschlechtert, sondern bestehe bereits seit mehr als 15 Jahren kein "familiäres" Verhältnis zwischen den Streitteilen. Der Erstbeklagte habe den Gatten der Klägerin nicht verletzt, es sei auch nicht zu anderen Tätlichkeiten gekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es lediglich den Inhalt des Übergabsvertrages feststellte und in rechtlicher Hinsicht ausführte, der bäuerliche Übergabsvertrag könne nicht wie ein Dauerschuldverhältnis einseitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden. In der Entscheidung ecolex 2000, 39 habe der Oberste Gerichtshof den Übernehmern lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dem Übergeber mittels Räumungsklage die Ausübung seines Wohnrechtes zu untersagen, wenn durch sein Verhalten der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar sei.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige bei jedem Begehren EUR 20.000, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, aus der Entscheidung 6 Ob 48/99y = ecolex 2000, 39 ergebe sich nicht, dass das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme abzuweisen sei. In dieser Entscheidung hätten die Übernehmer des Hofes das Erlöschen aller Rechte des Übergebers aus dem Übergabsvertrag unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Rechte angestrebt. Der Oberste Gerichtshof habe nur ausgesprochen, dass ein bäuerlicher Übergabsvertrag nicht einseitig aufgelöst werden könne. Nicht entschieden worden sei die Frage, ob ein Übergabsvertrag wegen groben Undanks widerrufen und gegen dessen Wirksamkeit auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden könne. Es sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass stets nur die Übernehmer die Möglichkeit hätten, dem Übergeber mittels Räumungsklage die Ausübung des Wohnrechtes zu untersagen.
Der bäuerliche Übergabsvertrag sei ein Vertrag eigener Art, der nach vollzogener Übergabe der Liegenschaft bei nicht gehöriger Erfüllung der dem Übernehmer obliegenden Verpflichtungen ohne entsprechende Vereinbarung im Übergabsvertrag nicht einseitig aufgelöst werden könne (RIS-Justiz RS0018815; RS0022454); so wie er bei Zutreffen der hiefür normierten Voraussetzungen aber dennoch wegen Wuchers (EvBl 1958/94), Irrtum und Verkürzung über die Hälfte angefochten und gegen dessen Wirksamkeit der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden könne (RIS-Justiz RS0109032), sei er auch aus den in § 948 ABGB bezeichneten Gründen widerrufbar, wenn er eine gemischte Schenkung darstelle. Der von der Rechtsprechung angenommene Ausschluss einseitiger Auflösung des Übergabsvertrages bedeute nämlich nur eine Modifzierung der allgemeinen Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen, die durch seine Rechtsnatur begründet sei. Aber auch wenn sich Übergeber und Übernehmer durch den Übergabsvertrag regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander verbänden (RIS-Justiz RS0022454), gehe es dabei doch nicht darum, das Wagnis groben Undank der Übernehmer unwiderruflich die Übergeber tragen zu lassen.Der bäuerliche Übergabsvertrag sei ein Vertrag eigener Art, der nach vollzogener Übergabe der Liegenschaft bei nicht gehöriger Erfüllung der dem Übernehmer obliegenden Verpflichtungen ohne entsprechende Vereinbarung im Übergabsvertrag nicht einseitig aufgelöst werden könne (RIS-Justiz RS0018815; RS0022454); so wie er bei Zutreffen der hiefür normierten Voraussetzungen aber dennoch wegen Wuchers (EvBl 1958/94), Irrtum und Verkürzung über die Hälfte angefochten und gegen dessen Wirksamkeit der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden könne (RIS-Justiz RS0109032), sei er auch aus den in Paragraph 948, ABGB bezeichneten Gründen widerrufbar, wenn er eine gemischte Schenkung darstelle. Der von der Rechtsprechung angenommene Ausschluss einseitiger Auflösung des Übergabsvertrages bedeute nämlich nur eine Modifzierung der allgemeinen Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen, die durch seine Rechtsnatur begründet sei. Aber auch wenn sich Übergeber und Übernehmer durch den Übergabsvertrag regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander verbänden (RIS-Justiz RS0022454), gehe es dabei doch nicht darum, das Wagnis groben Undank der Übernehmer unwiderruflich die Übergeber tragen zu lassen.
Es bedürfe daher einer Prüfung, ob eine teilweise Schenkung vorliege und das Verhalten der Beklagten einen Widerrufsgrund gemäß § 948 ABGB bilde. Der bäuerliche Übergabsvertrag stelle eine gemischte Schenkung dar, wenn der Wert der dem Übergeber obliegenden Gegenleistungen wesentlich geringer sei als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft und die Vertragsschließenden in diesem Umfang eine Schenkung beabsichtigten (JBl 1978, 645; RIS-Justiz RS0019322 und RS0012971). Dabei sei nicht der Schätzwert der übergebenen Liegenschaft, sondern ein der bäuerlichen Lebensordnung entsprechend geringerer Wert zur Richtschnur zu nehmen (JBl 1960, 188), wie überhaupt an das Entgeltlichkeitserfordernis infolge dessen Eigenart kein allzu strenger Maßstab angelegt werden dürfe (JBl 1958, 121). Im Zweifel sei ein bäuerlicher Übergabsvertrag keine Schenkung (RIS-Justiz RS0024032).Es bedürfe daher einer Prüfung, ob eine teilweise Schenkung vorliege und das Verhalten der Beklagten einen Widerrufsgrund gemäß Paragraph 948, ABGB bilde. Der bäuerliche Übergabsvertrag stelle eine gemischte Schenkung dar, wenn der Wert der dem Übergeber obliegenden Gegenleistungen wesentlich geringer sei als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft und die Vertragsschließenden in diesem Umfang eine Schenkung beabsichtigten (JBl 1978, 645; RIS-Justiz RS0019322 und RS0012971). Dabei sei nicht der Schätzwert der übergebenen Liegenschaft, sondern ein der bäuerlichen Lebensordnung entsprechend geringerer Wert zur Richtschnur zu nehmen (JBl 1960, 188), wie überhaupt an das Entgeltlichkeitserfordernis infolge dessen Eigenart kein allzu strenger Maßstab angelegt werden dürfe (JBl 1958, 121). Im Zweifel sei ein bäuerlicher Übergabsvertrag keine Schenkung (RIS-Justiz RS0024032).
Grober Undank im Sinn des § 948 ABGB setze eine Straftat der im zweiten Satz genannten Art voraus, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehörten, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gelte, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertige. Dabei dürfe die Beurteilung des zum Anlass des Widerrufes genommenen Verhaltens nicht für sich allein vorgenommen werden; es sei vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Umstände erforderlich (RIS-Justiz RS0079367). Im Einzelfall könnte sich die Handlung des Beschenkten als bloße Reflexwirkung darstellen. Auch eine Straftat, die sich nicht gegen den Geschenkgeber selbst, sondern gegen seinen nächsten Angehörigen richte, könne zu gleich groben Undank gegen den Geschenkgeber darstellen und zum Widerruf berechtigen (EFSlg 81.414).Grober Undank im Sinn des Paragraph 948, ABGB setze eine Straftat der im zweiten Satz genannten Art voraus, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehörten, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gelte, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertige. Dabei dürfe die Beurteilung des zum Anlass des Widerrufes genommenen Verhaltens nicht für sich allein vorgenommen werden; es sei vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Umstände erforderlich (RIS-Justiz RS0079367). Im Einzelfall könnte sich die Handlung des Beschenkten als bloße Reflexwirkung darstellen. Auch eine Straftat, die sich nicht gegen den Geschenkgeber selbst, sondern gegen seinen nächsten Angehörigen richte, könne zu gleich groben Undank gegen den Geschenkgeber darstellen und zum Widerruf berechtigen (EFSlg 81.414).
Bei Vorliegen von Gründen, aus denen eine Schenkung widerrufen werden könne, erfasse der Widerruf einer gemischten Schenkung im Sinne der Einheitstheorie das gesamte Geschäft, doch könne der Beschenkte analog § 934 ABGB die Aufhebung des Geschäfts dadurch abwenden, dass er für den Schenkungsteil ein angemessenes Entgelt anbiete (SZ 52/36; Schubert in Rummel³, ABGB, § 948 Rz 5).Bei Vorliegen von Gründen, aus denen eine Schenkung widerrufen werden könne, erfasse der Widerruf einer gemischten Schenkung im Sinne der Einheitstheorie das gesamte Geschäft, doch könne der Beschenkte analog Paragraph 934, ABGB die Aufhebung des Geschäfts dadurch abwenden, dass er für den Schenkungsteil ein angemessenes Entgelt anbiete (SZ 52/36; Schubert in Rummel³, ABGB, Paragraph 948, Rz 5).
Der Schenkungswiderruf sei eine rechtsgestaltende Willenserklärung und nicht Spruchinhalt eines rechtsgestaltenden Urteils; aufgrund des Schenkungswiderrufes sei ein Leistungsbegehren zu stellen (Schubert in Rummel³, aaO, § 948 Rz 3 mwN).Der Schenkungswiderruf sei eine rechtsgestaltende Willenserklärung und nicht Spruchinhalt eines rechtsgestaltenden Urteils; aufgrund des Schenkungswiderrufes sei ein Leistungsbegehren zu stellen (Schubert in Rummel³, aaO, Paragraph 948, Rz 3 mwN).
Bei Beachtung dieser Grundsätze sei die Rechtssache im Sinne einer Klagsabweisung nicht spruchreif. Das Vorbringen der Klägerin, ein Zusammenleben mit den Beklagten sei aufgrund der Ereignisse, welche auch strafgerichtlich beurteilt worden seien, ohne Gefahr nicht mehr möglich und zumutbar, sie sei daher gezwungen, den Übergabsvertrag insbesondere wegen groben Undanks zu widerrufen, enthalte die rechtsgestaltende Willenserklärung des Schenkungswiderrufes. Die im einzelnen behaupteten Vorfälle könnten groben Undank darstellen und zum Widerruf berechtigen. Dass die Klägerin ihrem Leistungsbegehren vorangestellt habe, der Übergabsvertrag sei aufgehoben, schade nicht, könne dies doch als ein die Voraussetzung des Einverleibungs- und Räumungsbegehren bildender Ausspruch gemeint sein. Insoferne werde eine Erörterung des Klagebegehrens stattzufinden haben und ein allenfalls versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen sein.
Da das Erstgericht infolge einer anderen Rechtsansicht die zur Beurteilung des Übergabsvertrages als gemischte Schenkung und des behaupteten groben Undanks erforderlichen Feststellungen nicht getroffen und die hiezu angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, sei die Rechtssache an das Prozessgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein bäuerlicher Übergabsvertrag, der eine gemischte Schenkung darstelle, trotz seiner Besonderheit, dass sich Übergeber und Übernehmer damit regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander verbänden, wegen groben Undanks widerrufen werden könne, soweit überschaubar, noch nicht stattgefunden habe. Die von Lehre und Rechtsprechung gegen eine einseitige Auflösung von bäuerlichen Übergabsverträgen ins Treffen geführten existenzsichernden Vertragsbestimmungen könnten auch gegen die Möglichkeit eines Schenkungswiderrufes sprechen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zuläsig, aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, das Berufungsgericht hätte das erstinstanzliche Urteil bestätigen müssen. Das Klagebegehren sei auf Aufhebung des Übergabsvertrages sowie auf Räumung der Liegenschaft durch die Beklagten gerichtet. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 25/51) könne aber eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks nur hinsichtlich jenes ideellen Anteils widerrufen werden, der als Geschenk anzusehen sei.
Im Hinblick auf das von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Instrumentarium des "Unvergleichsfalles" stehe der Klägerin kein Anspruch auf Widerruf, sondern lediglich eine laufende Abfindung nach dem Zeitwert in Geld zu.
Das Erstgericht sei in seinen Feststellungen nicht davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen Übergabsvertrag um eine gemischte Schenkung handle. Es bedürfe daher keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes, sondern habe das Erstgericht zu Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Sollte ein bäuerlicher Übergabsvertrag, sofern er eine gemischte Schenkung darstelle, tatsächlich widerrufen werden können, zeige sich gerade im konkreten Fall die Unlösbarkeit der sich daraus ergebenden Probleme. Es sei nämlich aktenkundig, dass allein die streitgegenständlichen Liegenschaften das Gesamtfamilienvermögen darstellten. Im Falle eines Widerrufes würde zwar die Klägerin jenen Teil zurück erhalten, der als geschenkt anzusehen sei, doch hätte sie andererseits sämtliche Aufwendungen der Beklagten auf diesen Teil zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ergänzend sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (in SZ 24/26 ausdrücklich, in NZ 1973, 189 implizit) die Möglichkeit des Widerrufes eines bäuerlichen Übergabsvertrages wegen groben Undanks - wenn eine gemischte Schenkung vorliegt - bejaht hat.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ergänzend sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (in SZ 24/26 ausdrücklich, in NZ 1973, 189 implizit) die Möglichkeit des Widerrufes eines bäuerlichen Übergabsvertrages wegen groben Undanks - wenn eine gemischte Schenkung vorliegt - bejaht hat.
Unrichtig ist die im Rekurs der beklagten Parteien vertretene Ansicht, nach der ständigen Judikatur könne eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks nur hinsichtlich jenes ideellen Teiles widerrufen werden, der als geschenkt anzusehen sei. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 52/36 ausgeführt, eine gemischte Schenkung könne wegen groben Undanks nicht allein für den als geschenkt anzusehen ideellen Anteil widerrufen werden. Diese Ansicht entspricht auch der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Lehre (Schubert in Rummel³, ABGB, § 948 Rz 5). In der Entscheidung 3 Ob 25/51 (= SZ 24/26) sprach der Oberste Gerichtshof lediglich in einem obiter dictum aus, dass eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks nur hinsichtlich jenes ideellen Teiles widerrufen werden könne, der als geschenkt anzusehen sei. Eine Stellungnahme zur gegenteiligen Vorjudikatur wurde in dieser Entscheidung aber unterlassen, der Oberste Gerichtshof ist dieser Ansicht in der schon zitierten Entscheidung SZ 52/36 auch nicht gefolgt.Unrichtig ist die im Rekurs der beklagten Parteien vertretene Ansicht, nach der ständigen Judikatur könne eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks nur hinsichtlich jenes ideellen Teiles widerrufen werden, der als geschenkt anzusehen sei. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 52/36 ausgeführt, eine gemischte Schenkung könne wegen groben Undanks nicht allein für den als geschenkt anzusehen ideellen Anteil widerrufen werden. Diese Ansicht entspricht auch der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Lehre (Schubert in Rummel³, ABGB, Paragraph 948, Rz 5). In der Entscheidung 3 Ob 25/51 (= SZ 24/26) sprach der Oberste Gerichtshof lediglich in einem obiter dictum aus, dass eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks nur hinsichtlich jenes ideellen Teiles widerrufen werden könne, der als geschenkt anzusehen sei. Eine Stellungnahme zur gegenteiligen Vorjudikatur wurde in dieser Entscheidung aber unterlassen, der Oberste Gerichtshof ist dieser Ansicht in der schon zitierten Entscheidung SZ 52/36 auch nicht gefolgt.
Die Rechtsprechung zum sogenannten Unvergleichsfalls, d.i, wenn den Berechtigten die Annahme der Naturalleistungen im Hause wegen grober Unverträglichkeit des Verpflichteten oder schwerwiegenden Verletzung der Nebenpflicht zur anständigen Begegnung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, kann hier nicht herangezogen werden, weil sie zum Rücktrittsrecht nach § 920 ABGB ergangen ist (Hofmann in Rummel³, ABGB, § 530 Rz 5 mwN).Die Rechtsprechung zum sogenannten Unvergleichsfalls, d.i, wenn den Berechtigten die Annahme der Naturalleistungen im Hause wegen grober Unverträglichkeit des Verpflichteten oder schwerwiegenden Verletzung der Nebenpflicht zur anständigen Begegnung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, kann hier nicht herangezogen werden, weil sie zum Rücktrittsrecht nach Paragraph 920, ABGB ergangen ist (Hofmann in Rummel³, ABGB, Paragraph 530, Rz 5 mwN).
Da sohin die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht zutreffend ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger², ZPO, § 519 Rz 5 mwN).Da sohin die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht zutreffend ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger², ZPO, Paragraph 519, Rz 5 mwN).
Es war daher dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E65758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00113.02K.0523.000Im RIS seit
22.06.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011