TE OGH 2002/5/23 2Ob117/01x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. L***** AG, ***** 2. Walter L*****, und 3. G***** AG, L***** alle vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 10.139,20 = S 139.518,40, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Februar 2001, GZ 4 R 219/00d-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2001, 2 Ob 117/01x, wird dahin berichtigt, dass auf Seite 10 in der 6. Zeile anstatt der Wendung "müssten die Beklagten" die Worte "müsste der Kläger" gesetzt werden.

Das Erstgericht wird ersucht, die Berichtigung auf den Ausfertigungen im Gerichtsakt sowie der Parteien ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus dem Sinnzusammenhang der vorliegenden Entscheidung, wonach dem Kläger die Beweislast auferlegt wurde, dass ihm die objektive Übertretung eines Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten wäre, ergibt sich, dass offensichtlich infolge eines Schreibfehlers im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 10 der Ausfertigung irrtümlich die Worte "die Beklagten" anstelle "der Kläger" verwendet wurden. Da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, war dieser gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Aus dem Sinnzusammenhang der vorliegenden Entscheidung, wonach dem Kläger die Beweislast auferlegt wurde, dass ihm die objektive Übertretung eines Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten wäre, ergibt sich, dass offensichtlich infolge eines Schreibfehlers im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 10 der Ausfertigung irrtümlich die Worte "die Beklagten" anstelle "der Kläger" verwendet wurden. Da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, war dieser gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E65601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00117.01X.0523.000

Im RIS seit

22.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten