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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
PflegeheimG Stmk 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Dr. M, Mag. G und Mag. D, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Dezember 2006, Zl. UVS 30.16-41/2006-6, betreffend Übertretung des Stmk. Pflegeheimgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 11. Dezember 2006 wurde die beschwerdeführende Partei wegen mehrerer Übertretungen des Stmk. Pflegeheimgesetzes bestraft.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, es sei ihr angesichts der Höhe der verhängten Strafbeträge unmöglich, diese ohne Gefährdung ihres Lebensunterhaltes zu bezahlen. Sie müsste entweder einen Kredit aufnehmen oder Fahrnisse veräußern. Beide Vorgangsweisen wären mit unverhältnismäßigen Nachteilen für sie verbunden. Umstände, die den (sofortigen)Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderten, lägen nicht vor.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Umstände vermögen schon im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (drei Geldstrafen von je EUR 300,--, eine Geldstrafe von EUR 600,--) verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 2. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007100006.A00Im RIS seit
04.05.2007