Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred T***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 38 Ur 71/02s des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 5. April 2002, AZ 7 Bs 133/02 (= ON 26 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred T***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB, AZ 38 Ur 71/02s des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 5. April 2002, AZ 7 Bs 133/02 (= ON 26 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Manfred T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen den deutschen Staatsangehörigen Manfred T***** wird beim Landesgericht Innsbruck Voruntersuchung wegen des Verdachts des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB geführt. Danach soll er am 1. März 2002 in Kappl versucht haben, Franz F***** durch einen Messerstich in den Bauch zu töten.Gegen den deutschen Staatsangehörigen Manfred T***** wird beim Landesgericht Innsbruck Voruntersuchung wegen des Verdachts des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB geführt. Danach soll er am 1. März 2002 in Kappl versucht haben, Franz F***** durch einen Messerstich in den Bauch zu töten.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. März 2002 aus dem Haftgrund des § 180 Abs 7 StPO in Untersuchungshaft. Am 15. März ordnete der Untersuchungsrichter deren Fortsetzung an. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten keine Folge.Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. März 2002 aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 7, StPO in Untersuchungshaft. Am 15. März ordnete der Untersuchungsrichter deren Fortsetzung an. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtzeitige - das Vorliegen eines Haftgrunds bestreitende und die Substituierbarkeit der Haft behauptende, die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachts aber unbekämpft lassende - Grundrechtsbeschwerde schlägt fehl.
Denn der Gerichtshof zweiter Instanz hat - den Einwänden zur Annahme der Voraussetzungen nach § 180 Abs 7 StPO zuwider - eingehend und mängelfrei begründet, warum das Vorliegen der in § 180 Abs 2 StPO genannten Haftgründe im Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann. Indem die Beschwerde die tatsächlichen Annahmen und die Prognose des Oberlandesgerichts zum einen durch aktenfremde Behauptungen ohne zugrunde liegende Verfahrensergebnisse (bezüglich angeblicher sozialer Bindung in Österreich), zum anderen durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Gerichtshof zweiter Instanz ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen nach Art einer Schuldberufung bestreitet, zeigt sie keine offenbar unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung auf und vermag auch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs dagegen zu wecken (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO; vgl JBl 2000, 259; 14 Os 47/02 uva). Mit ihrer Argumentation zur Dauer der Verdunkelungsgefahr geht die Beschwerde zudem gesetzwidrig nicht vom Zeitpunkt der angefochtenen und zu überprüfenden Entscheidung aus (vgl Mayrhofer/Steininger GRBG § 3 Rz 10).Denn der Gerichtshof zweiter Instanz hat - den Einwänden zur Annahme der Voraussetzungen nach Paragraph 180, Absatz 7, StPO zuwider - eingehend und mängelfrei begründet, warum das Vorliegen der in Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Haftgründe im Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann. Indem die Beschwerde die tatsächlichen Annahmen und die Prognose des Oberlandesgerichts zum einen durch aktenfremde Behauptungen ohne zugrunde liegende Verfahrensergebnisse (bezüglich angeblicher sozialer Bindung in Österreich), zum anderen durch Erwägungen über den Beweiswert der vom Gerichtshof zweiter Instanz ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen nach Art einer Schuldberufung bestreitet, zeigt sie keine offenbar unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung auf und vermag auch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs dagegen zu wecken (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO; vergleiche JBl 2000, 259; 14 Os 47/02 uva). Mit ihrer Argumentation zur Dauer der Verdunkelungsgefahr geht die Beschwerde zudem gesetzwidrig nicht vom Zeitpunkt der angefochtenen und zu überprüfenden Entscheidung aus vergleiche Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 3, Rz 10).
Die Behauptung der - vom Oberlandesgericht abgelehnten - Substituierbarkeit der Haft durch "Anwendung gelinderer Mittel, insbesondere durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung" vernachlässigt, dass § 190 Abs 1 StPO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil nicht nur der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Welche anderen gelinderen Mittel in Betracht kämen, sagt die Beschwerde aber nicht.Die Behauptung der - vom Oberlandesgericht abgelehnten - Substituierbarkeit der Haft durch "Anwendung gelinderer Mittel, insbesondere durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung" vernachlässigt, dass Paragraph 190, Absatz eins, StPO schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil nicht nur der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Welche anderen gelinderen Mittel in Betracht kämen, sagt die Beschwerde aber nicht.
Manfred T***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Manfred T***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
Anmerkung
E65873 15Os54.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00054.02.0523.000Dokumentnummer
JJT_20020523_OGH0002_0150OS00054_0200000_000