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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §127 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in W, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 15. September 2006, Zl. 32,33/12-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Der Beschwerdeführer bringt zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass deren Höhe etwa ein Drittel seines monatlichen Nettoeinkommens darstelle und dies "bei bestehender Sorgepflicht für eine Ehefrau (Unterhaltsanspruch 33 %), fremdfinanziert werden" müsste.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Der durch die Geldbuße für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil ist nämlich schon im Hinblick darauf nicht als unverhältnismäßig zu erachten, dass die Behörde einem mit Geldstrafe oder Geldbuße disziplinierten Beamten gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 die Abstattung der Strafe in bis zu 36 Monatsraten bewilligen kann. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, einen dahingehenden Antrag zu stellen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 6. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090070.A00Im RIS seit
22.05.2007