TE OGH 2002/5/24 3Ob319/01k

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Gottfried Korn, Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei "D*****"***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty & Partner in Graz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2001, GZ 47 R 789/01d-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die rechtskräftige einstweilige Verfügung im Titelverfahren lautete, die beklagte Herausgeberin einer Zeitung habe die Behauptung und/oder Verbreitung der (den Kläger und nunmehrigen Betreibenden treffenden) Äußerung zu unterlassen, es werde gepackelt, gelogen, manipuliert und Repression ausgeübt, und/oder sinngleiche Äußerungen zu unterlassen. Die zweite Instanz wies den auf die Verbreitung der Äußerung "... Zwei Weltmeister der Wendigkeit sind da heftig am Packeln ..."

gestützten Exekutionsantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zur Darstellung.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.

Da nach dem maßgeblichen Titel eine Äußerung (Einzahl) zu unterlassen war und die verschiedenen Vorwürfe zuletzt durch das Wort und zusammengefasst sind, stellt die Rechtsansicht der zweiten Instanz, der verpflichteten Partei sei mit dem Exekutionstitel nur kumulativ die Behauptung und/oder Verbreitung der genannten Vorwürfe, somit in ihrer Gesamtheit verboten worden, nicht aber auch ein einzelner dieser Vorwürfe (in casu: "Packelei"), keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Auch aus bei einer - hier bloß unterstellten - Undeutlichkeit des Spruchs des Titels heranzuziehenden Begründung desselben (vgl dazu RIS-Justiz RS0000296) ergibt sich nicht, dass im Titelverfahren auch der Vorwurf der "Packelei" für sich allein beantragt und untersagt worden wäre. Eine verbotene sinngleiche Äußerung müsste gleichfalls mehrere Vorwürfe enthalten, der an den nunmehr gegen den Betreibenden gerichtete Vorwurf "Weltmeister der Wendigkeit" transportiert entgegen dem Rechtsmittelvortrag auch keineswegs den Vorwurf der Unaufrichtigkeit iS von "gelogen" bzw "manipuliert".Da nach dem maßgeblichen Titel eine Äußerung (Einzahl) zu unterlassen war und die verschiedenen Vorwürfe zuletzt durch das Wort und zusammengefasst sind, stellt die Rechtsansicht der zweiten Instanz, der verpflichteten Partei sei mit dem Exekutionstitel nur kumulativ die Behauptung und/oder Verbreitung der genannten Vorwürfe, somit in ihrer Gesamtheit verboten worden, nicht aber auch ein einzelner dieser Vorwürfe (in casu: "Packelei"), keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Auch aus bei einer - hier bloß unterstellten - Undeutlichkeit des Spruchs des Titels heranzuziehenden Begründung desselben vergleiche dazu RIS-Justiz RS0000296) ergibt sich nicht, dass im Titelverfahren auch der Vorwurf der "Packelei" für sich allein beantragt und untersagt worden wäre. Eine verbotene sinngleiche Äußerung müsste gleichfalls mehrere Vorwürfe enthalten, der an den nunmehr gegen den Betreibenden gerichtete Vorwurf "Weltmeister der Wendigkeit" transportiert entgegen dem Rechtsmittelvortrag auch keineswegs den Vorwurf der Unaufrichtigkeit iS von "gelogen" bzw "manipuliert".

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E66068 3Ob319.01k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00319.01K.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20020524_OGH0002_0030OB00319_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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