TE OGH 2002/5/24 3Ob235/00f

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Prof. Mag. arch. Alexander M*****, 2. Prof. Mag. arch. Roland M*****, 3. Mag. arch. Helmut B*****, 4. Mag. arch. Josef M*****, alle vertreten durch Dr. Hannes Pflaum ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Prof. Wolf D. P*****, 2. Helmut S*****, beide vertreten durch Dr. Maria Hoffelner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13,998.418,20 S (= 1,017.304,70 EUR) sA, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Mai 2000, GZ 12 R 177/99h-66, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Dezember 1998, GZ 4 Cg 340/93m-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 4.148,97 EUR (darin 691,50 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger betreiben unter der Bezeichnung "M*****, M***** & Partner" (folgend kurz auch: MMP) ein Architekturbüro in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (folgend: GesbR). Die Beklagten betreiben ebenfalls in der Form einer GesbR ein Architekturbüro unter der Bezeichnung "COOP H*****" (im folgenden kurz auch: COOP). Bei einem Architektenwettbewerb im Jahr 1987 zur Revitalisierung des Theaters "Ronacher" in Wien kam das Projekt der Beklagten in die engere Auswahl. Die Auslober des Wettbewerbs erteilten den Auftrag, für die 2. Planungs- und Wettbewerbsphase detaillierte Pläne und ein Modell im Maßstab 1:100 anzufertigen. Diese sollten als Grundlage für die Jury dienen, die als Abschluss der zweiten Planungsphase ein Projekt auswählen sollte. Zwischen dem Auftrag und der nächsten Jury-Sitzung lag ein kurzer Zeitraum, die verlangten Leistungen erforderten jedoch einen großen Aufwand. Die Beklagten traten mit den Klägern in Kontakt, um eine Zusammenarbeit für die 2. Planungsphase vorzuschlagen. Den Beklagten sollten die Entwurfsarbeit und der Bau des Modells zukommen, während die Kläger die technischen Pläne ausfertigen sollten. Die Streitteile schlossen am 25./27. 5. 1987 eine schriftliche Vereinbarung (Beilage A), aus der folgende Punkte hervorzuheben sind:

"4. COOP und MMP schließen sich für die Ausarbeitung dieser zweiten Planungsphase zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen.

5. MMP wird wesentlichen Vertretern des Auslobers mitteilen, dass sich COOP und MMP für die Ausarbeitung dieser zweiten Planungsphase zusammengeschlossen haben.

6. Sollte aufgrund der Vorlage des dann gemeinsam erarbeiteten Projektes irgendein Auftrag an COOP oder auch MMP ergehen, so gilt dieser Auftrag automatisch als an die Arbeitsgemeinschaft ergangen, selbst dann wenn dies nach außenhin, aus welchen Gründen immer, nicht möglich ist.

8. Hinsichtlich der bei COOP und MMP entstehenden Kosten im Zuge der Ausarbeitung der zweiten Planungsphase wird vereinbart, dass keine gegenseitige Verrechnung erfolgt, sondern der für die Ausarbeitung der zweiten Planungsphase ausgesetzte Betrag im Verhältnis 50:50 zwischen COOP und MMP geteilt wird."

Bei Abfassung dieser Vereinbarung gingen die Streitteile davon aus, dass im Falle des Wettbewerbsgewinns die Zusammenarbeit zwischen ihnen fortgesetzt werden sollte, einschließlich der Ausführungsphase des Projekts. Die Kläger gingen davon aus, dass die in dieser Vereinbarung festgesetzten Modalitäten der Kostentragung auch für den Zeitraum nach der Entscheidung der Jury gelten sollten, die Beklagten waren hingegen der Ansicht, dass damit nur eine Kostentragungsregel bis zum Juryentscheid getroffen werden sollte.

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1987 ging das Projekt COOP/MMP nach Abschluss der 2. Planungsphase als Sieger aus dem Wettbewerb hervor. Von den Auslobern wurde ihnen ein Auftrag für das Bauvorhaben "Ronacher" in Aussicht gestellt. Auftraggeber sollte ein Rechtsträger aus dem Bereich der Stadt Wien sein. Um die Grundlagen für die Ausarbeitung eines Generalplanervertrags für das Projekt zu schaffen, war eine große Anzahl von Vorarbeiten und Verhandlungsgesprächen erforderlich, insbesondere eine detaillierte Darstellung des Gesamtprojekts, der von den Auftragnehmern zu erbringende Leistungen, Kostenschätzungen etc. Diese Arbeiten wurden von den Streitteilen iS der in der 2. Planungsphase getroffenen Aufgabenverteilung durchgeführt.

Die Streitteile waren stets davon ausgegangen, dass zwischen Jury-Entscheidung und Auftragserteilung nur ein kurzer Zeitraum von wenigen Monaten liegen würde. Tatsächlich dauerte aber die Phase der "Vorbereitung des Auftrags" mehrere Jahre. Die Kläger traten zwischen 1987 und 1989 wiederholt mit Personen aus dem Kreis der potentiellen Auftraggeber in Kontakt und führten Verhandlungen bzw legten diesen schriftliche Kalkulationen vor, die nur zum Teil mit den Beklagten akkordiert waren. Die Kläger beriefen sich dabei stets auf das Bestehen einer Arbeitsgemeinschaft "COOP H*****-MMP". Im Rahmen der akkordierten Aktionen erfolgte dies mit Einverständnis der Beklagten. Am 26. 6. 1989 fand ein Treffen zwischen den Streitteilen und zwei Rechtsanwälten statt. Bei diesem Gespräch sollte das konkrete weitere Vorgehen der Streitteile im gemeinsamen Projekt besprochen werden, weil die Beklagten über die nicht abgesprochenen "Alleingänge" der Kläger verstimmt waren. Gegenstand der Besprechung war nach Klärung dieses Problems die weitere Vorgangsweise für den Zeitraum ab dieser Besprechung bis zur erwarteten Auftragserteilung. Über den Zeitraum zwischen Jury-Entscheidung und dieser Besprechung wurde nicht gesprochen. Die Streitteile kamen sinngemäß in folgenden Punkten überein: Sie sollten in Zukunft formell nach außen als Bietergemeinschaft auftreten. Erklärungen an Dritte sollten nur gemeinsam abgegeben werden. Für die Dauer der Angebotsphase sollten beide Gruppen jeweils ihre Kosten selbst tragen. Im Fall der Auftragserteilung an die Bietergemeinschaft sollte die Durchführung des Auftrags in Form einer ARGE abgewickelt werden. Die genauen vertraglichen Regelungen hiefür sollten erst in Zukunft festgelegt werden, auch jene Regelungen für die Abgrenzung der Leistungen und Honorare. Grundsätzlich erklärten die Streitteile jedoch, dass beide Vertragsteile einen gleichen Gewinn oder Verlust erzielen bzw erleiden sollten. Auch bei dieser Besprechung gingen sie davon aus, dass eine Auftragserteilung erfolgen und bis dahin nur mehr ein relativ kurzer Zeitraum verstreichen werde. Sie zogen bei dieser Vereinbarung nicht in Betracht, dass noch Jahre bis zu dem Zeitpunkt verstreichen sollten, in dem feststünde, ob ein Auftrag erteilt werde oder nicht. Auch wurde nicht in Betracht gezogen, dass an die Partner oder einen von ihnen für die Nichterteilung des Auftrags wie auch immer qualifizierte Ausgleichs- oder Abschlagszahlungen geleistet werden würden, die später zu verteilen wären.

Am 10. 7. 1991, also nach etwa vierjähriger Vorbereitungs- und Planungszeit beider Büros der Streitteile erfolgte die Mitteilung, dass es zu keiner Auftragverteilung zur Revitalisierung des Theaters kommen werde. Die Beklagten sahen sich durch diese Absage dem finanziellen Ruin ausgesetzt, weil sie sich in den letzten fünf Jahren ausschließlich diesem Projekt gewidmet hatten und der Auffassung waren, dass sie als Wettbewerbsgewinner das Projekt jedenfalls realisieren würden. Sie wollten daher im Wege des Kontakts mit Politikern der Stadt Wien zumindest einen Teil ihrer Kosten in Form einer Abschlagszahlung ersetzt bekommen. Die Kläger ihrerseits versuchten, mit Beamten der Stadt Wien Gespräche zu führen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ersatzleistungen an die Streitteile möglich wären. Die Kläger waren jedoch der Ansicht, dass mit solchen Ersatzzahlungen nicht zu rechnen sei. Die Beklagten teilten schließlich den Klägern mit, dass die Kontaktaufnahme über Politiker der Stadt Wien sinnvoller sei und ersuchten sie, Kontakte auf Beamtenebene zu unterlassen. Nachdem es ihnen im Sommer 1991 gelungen war, auf politischer Ebene die Zusage für eine Ersatzzahlung zu erreichen, forderten sie die Kläger auf, eine Auflistung ihrer Kosten für die Arbeiten der letzten Jahre am Projekt zu erstellen, welche sie gleichzeitig mit den eigenen vorlegen und geltend machen wollten. Mit Fax vom 6. 9. 1991 übermittelten die Kläger ihre Kostenauflistung über 1,992.383,94 S. Dieser Betrag enthielt EDV- und Zeichenleistungen. Die Beklagten erklärten den Klägern gegenüber, sie wollten diesen Betrag zur Illustrierung des Gesamtaufwands gegenüber der Stadt Wien verwenden. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Kläger jemals angegeben hätten, der bekannt gegebene Betrag umfasse alle ihnen anerlaufenen Aufwendungen und sie würden auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Betrages verzichten. Bei den Verhandlungen mit Personen "aus dem Umkreis" der Stadt Wien traten die Beklagten in der Folge stets nur im eigenen Namen auf. Grundlage dieser Besprechungen war letztlich eine Unkostenabrechnung der Beklagten in der Größenordnung von rund 27 Mio S, die sie Vertretern des Rathauses bzw der Vereinigte Bühnen Wien GmbH (kurz: VBW-GmbH) bekanntgaben. In diese Summe war auch die von den Klägern übermittelte Unkostenabrechung aufgenommen worden. Die Beklagten wiesen daraufhin, dass diese Forderungen der Kläger (in die Verhandlungen) eingeflossen seien. Die Vertreter der Stadt Wien und der VBW-GmbH erklärten gegenüber den Beklagten, dass die interne Verrechnung mit den Klägern Sache der Beklagten sei. Ergebnis der Verhandlungen war, dass die VBW-GmbH den Beklagten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von 23 Mio S zuzüglich USt sowie 396.836,40 S aus dem Titel Zinsen bezahlten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25. 3. 1992 forderten die Kläger die Beklagten auf, über die erfolgte Zahlung der VBW-GmbH Rechnung zu legen und an die Kläger den Betrag auszuzahlen, der sich aus der vereinbarten Form der Ertragsverteilung ergebe. Die Beklagten boten den Klägern die Zahlung von 1,992,483,94 S an. Dies lehnten die Kläger als zu niedrig ab.

Außer Streit steht, dass der von der VBW-GmbH an die Beklagten bezahlte Betrag als Aufwandsersatz zu qualifizieren ist. Die Kläger stützten ihr - nach rechtskräftig erwirkter, wenn auch in ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit der darin verrechneten Aufwendungen bestrittenen Rechnungslegung der Beklagten beziffertes - Zahlungsbegehren im Wesentlichen darauf, dass zwischen den Streitteilen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit in der Planungs- und Angebotsphase als "Arbeits- oder Bietergemeinschaft" (jedenfalls als GesbR) vereinbart worden sei, jede Gruppe habe während der Angebotsphase ihre Kosten selbst zu tragen und empfangene Zahlungen seien im Verhältnis 1:1 auf beide Gruppen gleichteilig aufzuteilen. Die Beklagten wandten ein, die von den Klägern behauptete Vereinbarung sei nur für die Planungsphase bis zum Gewinn des Wettbewerbs geschlossen (und auch eingehalten) worden. Für die folgende Zusammenarbeit der Streitteile in der "Angebotsphase" bis zur - beiderseits in Kürze erwarteten - Auftragserteilung seien keine abschließenden Bedingungen ausgehandelt, sondern vielmehr konkrete Neuregelungen für eine (nach Auffassung der Beklagten) noch zu gründende ARGE für den Fall der Auftragserteilung in Aussicht genommen worden. Mangels Auftragserteilung sei zwischen den Streitteilen keine ARGE errichtet worden. Der allein von den Beklagten gegenüber politischen Vertretern der Stadt Wien geltend gemachte Aufwandersatz, in dem auch ein Teil des von den Klägern geltend gemachten Aufwands enthalten gewesen sei, sei (nur) den Beklagten mit der Zahlung von 23 Mio S zuzüglich USt und Zinsen ersetzt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter rechtskräftiger Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens statt. Es beurteilte den eingangs dargelegten Sachverhalt auf folgende Weise: Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 sei der objektive Erklärungswert zu erschließen, dass diese Vereinbarung nur für die Phase der Zusammenarbeit bis zur Entscheidung der Jury gelten sollte. Die von den Streitteilen erklärte Absicht, im Falle des Gewinns des Wettbewerbs über den Zeitpunkt der Juryentscheidung hinaus weiter zusammenarbeiten, könne nicht dahin ausgelegt werden, dass automatisch die selben Bedingungen weitergelten sollten. Spätestens bei der Besprechung vom 26. 6. 1989 hätten die Parteien eine GesbR auch für die Zeit von zumindest diesem Zeitpunkt bis zur endgültigen Auftragserteilung geschlossen. Die von beiden Teilen aufgewendete Mühe (Planungs- und Kalkulationsarbeiten) sollte zu dem gemeinsamen Nutzen vereinigt werden, den Auftrag für die Revitalisierung des Theaters zu erlangen. Spätestens durch die Gründung einer formellen Bietergemeinschaft und die Einigung darüber, dass die Gruppen "MMP und COOP-H*****" nach außenhin nur gemeinsam auftreten sollten, sei auch eine gemeinschaftliche Organisation iSd § 1175 ABGB gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass (zumindest) die Beklagten ihrer Meinung Ausdruck verliehen hätten, es liege keine "ARGE" vor. Die von den Parteien gewählte Zusammenarbeit entspreche dem Tatbestand des § 1175 ABGB, es sei unbeachtlich, welche Bezeichnung sie dafür gewählt hätten oder für richtig hielten. Eine ausdrückliche Regelung über die jeweilige Verrechnung von Kostenaufwand bzw die Aufteilung allfälliger Honorare sei nicht getroffen worden. Die Parteien hätten eine solche Regelung nicht für notwendig erachtet, weil sie mit einer Auftragserteilung binnen kürzester Zeit gerechnet hätten. Bei der nunmehr vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung sei darauf abzustellen, welche Regelungen die Parteien redlicher Weise getroffen hätten, hätten sie den vorliegenden Sachverhalt für möglich und regelungsbedürftig erachtet. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der jeweils von ihnen gemachte Aufwand Arbeiten betreffe, die der zukünftigen Auftragserteilung vorangehen und diese vorbereiten und ermöglichen sollten. Die Situation der Parteien sei jener vergleichbar gewesen, welche Grundlage der schriftlichen Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 gewesen sei. Dort hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass in der Planungsphase keine Kostenverrechnung erfolgen sollte und jede Gruppe ihren Aufwand selbst zu tragen hätte. Offenbar seien die Parteien hiebei von einer ungefähren Gleichwertigkeit der jeweiligen Arbeiten ausgegangen. Diese Sichtweise erscheine auf die Zusammenarbeit für die Phase nach der Juryentscheidung übertragbar. Wenn die Beklagten damit argumentierten, das Schwergewicht sei auf der künstlerischen Tätigkeit, also auf ihrer Seite gelegen, so könne das insoweit nicht überzeugen, als dies umsomehr für die Phase des Wettbewerbs gelten hätte müssen. Daher sei davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt vorausgesehen, jedenfalls vereinbart hätten, dass jede Seite ihre Kosten selbst zu tragen hätte. Daher sei unbeachtlich, dass beide Seiten die von der VBW-GmbH an die Beklagten geleistete Zahlung als "Aufwandersatz" qualifizierten, weil eine Abrechnung nach dem konkret erfolgten Aufwand nicht vorzunehmen sei. Ausgehend von der Gleichwertigkeit der Beiträge beider Gruppen sei auch davon auszugehen, dass redlicher Weise die Parteien vereinbart hätten, die Honorare, die für die Leistungen während der Planungsphase bezahlt werden sollten, zwischen beiden Gruppen zu gleichen Teilen aufzuteilen, wie dies in der Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 geschehen sei. Die Kläger hätten daher Anspruch auf die Hälfte des von der VBW-GmbH an die Beklagten geleisteten Betrags. Die Übermittlung der Kostenaufstellung der Kläger hätten die Beklagten nicht als Verzicht der Kläger auf darüber hinausgehende Beträge verstehen dürfen. Zum einen hätten die Beklagten selbst erklärt, diese Aufstellung solle lediglich der Illustration und besseren Verhandlungsposition dienen. Schon vor diesem Hintergrund könne dieser Aufstellung kein objektiver Erklärungswert iS eines Verzichts auf darüber hinausgehende Beträge zukommen. Überdies sei für die Beklagten erkennbar gewesen, dass diese Aufstellung unvollständig gewesen sei, weil etwa die "Chefstunden" der Kläger dort nicht verzeichnet gewesen seien. Die Kläger wiederum hätten aus dem Verhalten der Beklagten, insbesondere der Aufforderung, ihrerseits Kontakte zu Beamten der Stadt Wien zu unterlassen und der Aufforderung zur Übermittlung dieser Kostenaufstellung schließen müssen, dass die Beklagten Verhandlungen auch zu ihren Gunsten führen würden. Wie sich die Beklagten letztlich während der Verhandlungen mit der Stadt Wien und der VBW-GmbH verhalten hätten, sei für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts nicht mehr von Relevanz. Daher seien auch keine Feststellungen über die den Beklagten im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich aufgelaufenen Kosten zu treffen und auch deren Angemessenheit nicht zu überprüfen gewesen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter rechtskräftiger Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens statt. Es beurteilte den eingangs dargelegten Sachverhalt auf folgende Weise: Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 sei der objektive Erklärungswert zu erschließen, dass diese Vereinbarung nur für die Phase der Zusammenarbeit bis zur Entscheidung der Jury gelten sollte. Die von den Streitteilen erklärte Absicht, im Falle des Gewinns des Wettbewerbs über den Zeitpunkt der Juryentscheidung hinaus weiter zusammenarbeiten, könne nicht dahin ausgelegt werden, dass automatisch die selben Bedingungen weitergelten sollten. Spätestens bei der Besprechung vom 26. 6. 1989 hätten die Parteien eine GesbR auch für die Zeit von zumindest diesem Zeitpunkt bis zur endgültigen Auftragserteilung geschlossen. Die von beiden Teilen aufgewendete Mühe (Planungs- und Kalkulationsarbeiten) sollte zu dem gemeinsamen Nutzen vereinigt werden, den Auftrag für die Revitalisierung des Theaters zu erlangen. Spätestens durch die Gründung einer formellen Bietergemeinschaft und die Einigung darüber, dass die Gruppen "MMP und COOP-H*****" nach außenhin nur gemeinsam auftreten sollten, sei auch eine gemeinschaftliche Organisation iSd Paragraph 1175, ABGB gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass (zumindest) die Beklagten ihrer Meinung Ausdruck verliehen hätten, es liege keine "ARGE" vor. Die von den Parteien gewählte Zusammenarbeit entspreche dem Tatbestand des Paragraph 1175, ABGB, es sei unbeachtlich, welche Bezeichnung sie dafür gewählt hätten oder für richtig hielten. Eine ausdrückliche Regelung über die jeweilige Verrechnung von Kostenaufwand bzw die Aufteilung allfälliger Honorare sei nicht getroffen worden. Die Parteien hätten eine solche Regelung nicht für notwendig erachtet, weil sie mit einer Auftragserteilung binnen kürzester Zeit gerechnet hätten. Bei der nunmehr vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung sei darauf abzustellen, welche Regelungen die Parteien redlicher Weise getroffen hätten, hätten sie den vorliegenden Sachverhalt für möglich und regelungsbedürftig erachtet. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass der jeweils von ihnen gemachte Aufwand Arbeiten betreffe, die der zukünftigen Auftragserteilung vorangehen und diese vorbereiten und ermöglichen sollten. Die Situation der Parteien sei jener vergleichbar gewesen, welche Grundlage der schriftlichen Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 gewesen sei. Dort hätten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass in der Planungsphase keine Kostenverrechnung erfolgen sollte und jede Gruppe ihren Aufwand selbst zu tragen hätte. Offenbar seien die Parteien hiebei von einer ungefähren Gleichwertigkeit der jeweiligen Arbeiten ausgegangen. Diese Sichtweise erscheine auf die Zusammenarbeit für die Phase nach der Juryentscheidung übertragbar. Wenn die Beklagten damit argumentierten, das Schwergewicht sei auf der künstlerischen Tätigkeit, also auf ihrer Seite gelegen, so könne das insoweit nicht überzeugen, als dies umsomehr für die Phase des Wettbewerbs gelten hätte müssen. Daher sei davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt vorausgesehen, jedenfalls vereinbart hätten, dass jede Seite ihre Kosten selbst zu tragen hätte. Daher sei unbeachtlich, dass beide Seiten die von der VBW-GmbH an die Beklagten geleistete Zahlung als "Aufwandersatz" qualifizierten, weil eine Abrechnung nach dem konkret erfolgten Aufwand nicht vorzunehmen sei. Ausgehend von der Gleichwertigkeit der Beiträge beider Gruppen sei auch davon auszugehen, dass redlicher Weise die Parteien vereinbart hätten, die Honorare, die für die Leistungen während der Planungsphase bezahlt werden sollten, zwischen beiden Gruppen zu gleichen Teilen aufzuteilen, wie dies in der Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 geschehen sei. Die Kläger hätten daher Anspruch auf die Hälfte des von der VBW-GmbH an die Beklagten geleisteten Betrags. Die Übermittlung der Kostenaufstellung der Kläger hätten die Beklagten nicht als Verzicht der Kläger auf darüber hinausgehende Beträge verstehen dürfen. Zum einen hätten die Beklagten selbst erklärt, diese Aufstellung solle lediglich der Illustration und besseren Verhandlungsposition dienen. Schon vor diesem Hintergrund könne dieser Aufstellung kein objektiver Erklärungswert iS eines Verzichts auf darüber hinausgehende Beträge zukommen. Überdies sei für die Beklagten erkennbar gewesen, dass diese Aufstellung unvollständig gewesen sei, weil etwa die "Chefstunden" der Kläger dort nicht verzeichnet gewesen seien. Die Kläger wiederum hätten aus dem Verhalten der Beklagten, insbesondere der Aufforderung, ihrerseits Kontakte zu Beamten der Stadt Wien zu unterlassen und der Aufforderung zur Übermittlung dieser Kostenaufstellung schließen müssen, dass die Beklagten Verhandlungen auch zu ihren Gunsten führen würden. Wie sich die Beklagten letztlich während der Verhandlungen mit der Stadt Wien und der VBW-GmbH verhalten hätten, sei für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts nicht mehr von Relevanz. Daher seien auch keine Feststellungen über die den Beklagten im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich aufgelaufenen Kosten zu treffen und auch deren Angemessenheit nicht zu überprüfen gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat auf der Grundlage der von ihm übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen folgende Rechtsauffassung:

Zutreffend sei das Erstgericht vom Bestehen einer GesbR zwischen den Streitteilen ausgegangen, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen (Gesellschaftszweck und Gemeinschaftsorganisation) sowohl bei einer Bieter-, als auch bei einer Arbeitsgemeinschaft gegeben seien. Als Gemeinschaftsorganisation genüge die Vereinbarung oder zumindest faktische Handhabung gegenseitiger Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte, also die gemeinsame Entscheidung über wichtige Vorhaben der Gesellschaft. Der Vertrag über die Gründung einer GesbR könne ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden; allzu strenge Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft seien nicht anzulegen; dieser Zweck sei hier die Auftragserteilung an die Bietergemeinschaft gewesen. Ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag schließen hätten wollen, sei nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Inhalt der Einigung bestimme die rechtliche Einordnung.

Gehe man aber vom Vorliegen einer GesbR aus, die wegen des Entfalls des angestrebten Zwecks (Auftragserteilung an die GesbR) aufgelöst worden sei, so könne hier die Rsp zu § 1215 ABGB angewendet werden, wonach bei einer Teilung des gesellschaftlichen Vermögens mangels einer Vereinbarung der Gesellschafter vermutet werde, dass die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben bis zum Beweis des Gegenteiles gleich groß seien. Dass keine ausdrückliche vertragliche Regelung vorliege, gäben die Kläger in ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu. Die Zweifelsregel sei anzuwenden, weil sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen nicht deutlich ergebe, inwiefern beide Streitteile zur Erreichung des Zwecks (Auftragserteilung) beigetragen hätten. Soweit die Beklagten rügten, das Erstgericht hätte keine Feststellungen über die jeweiligen Tätigkeiten der Streitteile nach Abschluss der zweiten Planungsphase getroffen, seien sie darauf zu verweisen, dass es hiezu an einem Vorbringen in erster Instanz mangle. Zwar hätten sie sich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 11. 1998 zum Umfang der von ihnen geleisteten Arbeiten auf die von ihnen vorgelegte Beilage 9 berufen. Zum Umfang der Arbeiten der Kläger hätten sie die Auffassung vertreten, dieser ergebe sich aus der Beilage 5. Das Erstgericht habe aber nicht feststellen können, dass dort alle von den Klägern im fraglichen Zeitraum geleisteten Arbeiten und ihnen entstandenen Aufwendungen enthalten seien, weshalb ein Vergleich zwischen den von den Streitteilen im fraglichen Zeitraum geleisteten Arbeiten und den ihnen entstandenen Aufwendungen nicht möglich sei. Ein weiteres Vorbringen zu dieser Frage sei nicht erstattet worden. Unter den genannten Umständen bedürfe es nicht der vom Erstgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, vielmehr führe schon die genannte Zweifelsregel dazu, dass den Klägern die Hälfte des von dritter Seite für den maßgeblichen Zeitraum an die Beklagten geleisteten Aufwandersatzes zustehe. Solange nicht feststehe, dass die Kläger im fraglichen Zeitraum weniger als die Hälfte der Arbeiten geleistet hätten und ihnen weniger als die Hälfte des Aufwands entstanden sei, könne nicht gesagt werden, dass sie durch den Zuspruch bereichert seien. Soweit die Beklagten ausführten, ihnen sei von der VBW-GmbH ein Teil ihres (der Beklagten) Aufwands von 23 Mio S zuzüglich USt und Zinsen ersetzt worden, entfernten sie sich von den erstinstanzlichen Feststellungen. Tatsächlich habe das Erstgericht festgestellt, Grundlage der Besprechungen zwischen den Beklagten und Personen "aus dem Umkreis" der Stadt Wien sei eine Unkostenabrechnung der Beklagten in der Größenordnung von rund 23 Mio S gewesen, in welche auch die von den Klägern übermittelte Unkostenabrechnung aufgenommen worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Beklagten nur ihre konkret bekanntgegebenen Aufwendungen und die Aufwendungen der Kläger in der endgültigen Gesamthöhe von 1,992.383,94 S gegenüber Personen "aus dem Umkreis" der Stadt Wien verhandelt hätten und die Aufwandsentschädigung danach widmungsgemäß im Verhältnis der jeweils ziffernmäßig bekanntgegebenen Kosten der Streitteile aufzuteilen wäre. Nach den Feststellungen sei auch der Zahler dieser Aufwandsentschädigung von einer ziffernmäßig allerdings nicht festgelegten, erforderlichen Aufteilung zwischen den Streitteilen ausgegangen.Gehe man aber vom Vorliegen einer GesbR aus, die wegen des Entfalls des angestrebten Zwecks (Auftragserteilung an die GesbR) aufgelöst worden sei, so könne hier die Rsp zu Paragraph 1215, ABGB angewendet werden, wonach bei einer Teilung des gesellschaftlichen Vermögens mangels einer Vereinbarung der Gesellschafter vermutet werde, dass die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben bis zum Beweis des Gegenteiles gleich groß seien. Dass keine ausdrückliche vertragliche Regelung vorliege, gäben die Kläger in ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu. Die Zweifelsregel sei anzuwenden, weil sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen nicht deutlich ergebe, inwiefern beide Streitteile zur Erreichung des Zwecks (Auftragserteilung) beigetragen hätten. Soweit die Beklagten rügten, das Erstgericht hätte keine Feststellungen über die jeweiligen Tätigkeiten der Streitteile nach Abschluss der zweiten Planungsphase getroffen, seien sie darauf zu verweisen, dass es hiezu an einem Vorbringen in erster Instanz mangle. Zwar hätten sie sich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. 11. 1998 zum Umfang der von ihnen geleisteten Arbeiten auf die von ihnen vorgelegte Beilage 9 berufen. Zum Umfang der Arbeiten der Kläger hätten sie die Auffassung vertreten, dieser ergebe sich aus der Beilage 5. Das Erstgericht habe aber nicht feststellen können, dass dort alle von den Klägern im fraglichen Zeitraum geleisteten Arbeiten und ihnen entstandenen Aufwendungen enthalten seien, weshalb ein Vergleich zwischen den von den Streitteilen im fraglichen Zeitraum geleisteten Arbeiten und den ihnen entstandenen Aufwendungen nicht möglich sei. Ein weiteres Vorbringen zu dieser Frage sei nicht erstattet worden. Unter den genannten Umständen bedürfe es nicht der vom Erstgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, vielmehr führe schon die genannte Zweifelsregel dazu, dass den Klägern die Hälfte des von dritter Seite für den maßgeblichen Zeitraum an die Beklagten geleisteten Aufwandersatzes zustehe. Solange nicht feststehe, dass die Kläger im fraglichen Zeitraum weniger als die Hälfte der Arbeiten geleistet hätten und ihnen weniger als die Hälfte des Aufwands entstanden sei, könne nicht gesagt werden, dass sie durch den Zuspruch bereichert seien. Soweit die Beklagten ausführten, ihnen sei von der VBW-GmbH ein Teil ihres (der Beklagten) Aufwands von 23 Mio S zuzüglich USt und Zinsen ersetzt worden, entfernten sie sich von den erstinstanzlichen Feststellungen. Tatsächlich habe das Erstgericht festgestellt, Grundlage der Besprechungen zwischen den Beklagten und Personen "aus dem Umkreis" der Stadt Wien sei eine Unkostenabrechnung der Beklagten in der Größenordnung von rund 23 Mio S gewesen, in welche auch die von den Klägern übermittelte Unkostenabrechnung aufgenommen worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Beklagten nur ihre konkret bekanntgegebenen Aufwendungen und die Aufwendungen der Kläger in der endgültigen Gesamthöhe von 1,992.383,94 S gegenüber Personen "aus dem Umkreis" der Stadt Wien verhandelt hätten und die Aufwandsentschädigung danach widmungsgemäß im Verhältnis der jeweils ziffernmäßig bekanntgegebenen Kosten der Streitteile aufzuteilen wäre. Nach den Feststellungen sei auch der Zahler dieser Aufwandsentschädigung von einer ziffernmäßig allerdings nicht festgelegten, erforderlichen Aufteilung zwischen den Streitteilen ausgegangen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Anwendung der "Zweifelsregel des § 1215 ABGB" über die gleichteilige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung der zwischen den Parteien bis zur Auftragserteilung bestandenen GesbR mangels Vorhandenseins eines solchen Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Auflösung der GesbR nicht gefolgt wird. Die Revision ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts über die ergänzende Vertragsauslegung (des geschlossenen GesbR-Vertrags) für den nicht bedachten Fall des Unterbleibens der Auftragserteilung an die Streitteile (des Wegfalls des Gesellschaftszwecks) nicht zu beanstanden ist.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zwar zulässig, weil der Rechtsansicht des Berufungsgerichts über die Anwendung der "Zweifelsregel des Paragraph 1215, ABGB" über die gleichteilige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung der zwischen den Parteien bis zur Auftragserteilung bestandenen GesbR mangels Vorhandenseins eines solchen Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Auflösung der GesbR nicht gefolgt wird. Die Revision ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt, weil die Rechtsauffassung des Erstgerichts über die ergänzende Vertragsauslegung (des geschlossenen GesbR-Vertrags) für den nicht bedachten Fall des Unterbleibens der Auftragserteilung an die Streitteile (des Wegfalls des Gesellschaftszwecks) nicht zu beanstanden ist.

Mit dem in der für die 2. Planungsphase des Projekts "Revitalisierung des Ronacher" geschlossenen Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 erfolgten Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit dem Ziel des Wettbewerbsgewinns haben die Parteien einen GesbR-Vertrag gemäß § 1175 ABGB geschlossen und darin ua vereinbart, die für die einzelnen Gesellschafter(-gruppen) entstehenden Kosten nicht gegenseitig zu verrechnen (also: jeweils selbst zu tragen) und den für diese Phase ausgesetzten Betrag im Verhältnis 50:50 zu teilen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese GesbR auch für den weiteren, nur als kurz prognostizierten Zeitraum bis zur Auftragserteilung an die ARGE (der Streitteile) - wenn auch ohne konkrete weitere Regelungen - fortbestand und durch die am 26. 6. 1989 erfolgte (auch formelle) Gründung einer Bietergemeinschaft nur eine für die Angebotsphase(n) (3. Phase: für die Zeit ab Wettbewerbsgewinn bis zum 26. 6. 1989; 4. Phase ab 26. 6. 1989 bis zur "endgültigen" Auftragserteilung) bloß eine Zweckanpassung an den äußeren Zeit-Projekt-Ablauf erfuhr, ohne dass für diesen Zeitraum endgültige Vereinbarungen über die Tragung von Gewinn und Verlust getroffen worden wären. Solche Vereinbarungen wurden am 26. 6. 1989 im Gegensatz nur für den erwarteten, aber letztlich unterbliebenen Fall der Erteilung des Auftrags an die GesbR in Aussicht genommen, wobei erst dann konkrete Abmachungen über die Durchführung des Auftrags in der Form einer ARGE getroffen hätte werden sollen. Da die Parteien für den - nicht erwarteten - Fall des Unterbleibens einer Auftragserteilung keine Vereinbarung über die Tragung von Kosten und Aufwendungen der einzelnen Gesellschafter(-gruppen) getroffen haben, ist der GesbR-Vertrag für diesen Fall nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (siehe dazu Rummel in Rummel3 Rz 9 ff zu § 914 je mwN) um das zu ergänzen, was die Parteien nach der Übung des redlichen Verkehrs nach Treu und Glauben und den im Vertrag für die ins Auge gefassten Verhältnisse ausgedrückten Willen vereinbart hätten (Rummel aaO Rz 11 mwN). Da beide Gesellschafter(-gruppen) während der unerwartet langen Dauer zwischen dem Wettbewerbsgewinn (1987) und dem endgültigen Feststehen, dass kein Auftrag an sie erteilt wird (10. 7. 1991), im Hinblick auf die erwartete Auftragserteilung erhebliche persönliche und sachliche Aufwendungen hatten, dessen ungeachtet aber selbst bei der Übereinkunft vom 26. 6. 1989 über deren "Aufteilung/Verrechnung" keine Absprache trafen, erlaubt unter Beachtung der für die ergänzende Vertragsauslegung zu prüfenden Kriterien des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs und des Grundsatzes von Treu und Glauben die Annahme, sie hätten für diesen Fall - wie schon in der Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 - die jeweilige Selbsttragung dieser Kosten (Aufwände) und die gleichteilige Aufteilung eines "allenfalls" dafür erlangten Entgelts (Aufwandersatzes) vereinbart. Diese Beurteilung findet noch zusätzlich darin eine Stütze, dass die Beklagten die bezüglich eines teilweisen Aufwandersatzes durch den Auslober (aus dem Bereich der Stadt Wien) pessimistischen Kläger dazu veranlassten, ihre diesbezüglichen Bemühungen auf der wenig erfolgversprechenden "Beamtenebene" einzustellen und ihnen aufgrund ihrer politischen Verbindungen die eher erfolgversprechenden Verhandlungen mit den führenden Politikern "aus dem Bereich" der Stadt Wien zu überlassen, ohne dabei deutlich zu machen, dass sie nur ihre eigenen Auslagen/Aufwendungen verhandeln und die Kläger bloß im Rahmen der von ihnen mit knapp unter 2 Mio S "abverlangten" Kostenaufstellung, die weit unter den tatsächlichen, jenen der Beklagten vergleichbaren Aufwendungen der Kläger lagen, "mitverhandeln" wollten. Der von den Beklagten nunmehr vertretene, aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen indes nicht ableitbare Rechtsstandpunkt, sie hätten nur ihre eigenen Aufwendungen verhandelt und ersetzt erhalten, hätte als grober Verstoß gegen Treu und Glauben zwischen Rechtsgenossen (GesbR-Gesellschaftern) jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne ausgeschlossen.Mit dem in der für die 2. Planungsphase des Projekts "Revitalisierung des Ronacher" geschlossenen Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 erfolgten Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit dem Ziel des Wettbewerbsgewinns haben die Parteien einen GesbR-Vertrag gemäß Paragraph 1175, ABGB geschlossen und darin ua vereinbart, die für die einzelnen Gesellschafter(-gruppen) entstehenden Kosten nicht gegenseitig zu verrechnen (also: jeweils selbst zu tragen) und den für diese Phase ausgesetzten Betrag im Verhältnis 50:50 zu teilen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese GesbR auch für den weiteren, nur als kurz prognostizierten Zeitraum bis zur Auftragserteilung an die ARGE (der Streitteile) - wenn auch ohne konkrete weitere Regelungen - fortbestand und durch die am 26. 6. 1989 erfolgte (auch formelle) Gründung einer Bietergemeinschaft nur eine für die Angebotsphase(n) (3. Phase: für die Zeit ab Wettbewerbsgewinn bis zum 26. 6. 1989; 4. Phase ab 26. 6. 1989 bis zur "endgültigen" Auftragserteilung) bloß eine Zweckanpassung an den äußeren Zeit-Projekt-Ablauf erfuhr, ohne dass für diesen Zeitraum endgültige Vereinbarungen über die Tragung von Gewinn und Verlust getroffen worden wären. Solche Vereinbarungen wurden am 26. 6. 1989 im Gegensatz nur für den erwarteten, aber letztlich unterbliebenen Fall der Erteilung des Auftrags an die GesbR in Aussicht genommen, wobei erst dann konkrete Abmachungen über die Durchführung des Auftrags in der Form einer ARGE getroffen hätte werden sollen. Da die Parteien für den - nicht erwarteten - Fall des Unterbleibens einer Auftragserteilung keine Vereinbarung über die Tragung von Kosten und Aufwendungen der einzelnen Gesellschafter(-gruppen) getroffen haben, ist der GesbR-Vertrag für diesen Fall nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (siehe dazu Rummel in Rummel3 Rz 9 ff zu Paragraph 914, je mwN) um das zu ergänzen, was die Parteien nach der Übung des redlichen Verkehrs nach Treu und Glauben und den im Vertrag für die ins Auge gefassten Verhältnisse ausgedrückten Willen vereinbart hätten (Rummel aaO Rz 11 mwN). Da beide Gesellschafter(-gruppen) während der unerwartet langen Dauer zwischen dem Wettbewerbsgewinn (1987) und dem endgültigen Feststehen, dass kein Auftrag an sie erteilt wird (10. 7. 1991), im Hinblick auf die erwartete Auftragserteilung erhebliche persönliche und sachliche Aufwendungen hatten, dessen ungeachtet aber selbst bei der Übereinkunft vom 26. 6. 1989 über deren "Aufteilung/Verrechnung" keine Absprache trafen, erlaubt unter Beachtung der für die ergänzende Vertragsauslegung zu prüfenden Kriterien des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs und des Grundsatzes von Treu und Glauben die Annahme, sie hätten für diesen Fall - wie schon in der Vereinbarung vom 25./27. 5. 1987 - die jeweilige Selbsttragung dieser Kosten (Aufwände) und die gleichteilige Aufteilung eines "allenfalls" dafür erlangten Entgelts (Aufwandersatzes) vereinbart. Diese Beurteilung findet noch zusätzlich darin eine Stütze, dass die Beklagten die bezüglich eines teilweisen Aufwandersatzes durch den Auslober (aus dem Bereich der Stadt Wien) pessimistischen Kläger dazu veranlassten, ihre diesbezüglichen Bemühungen auf der wenig erfolgversprechenden "Beamtenebene" einzustellen und ihnen aufgrund ihrer politischen Verbindungen die eher erfolgversprechenden Verhandlungen mit den führenden Politikern "aus dem Bereich" der Stadt Wien zu überlassen, ohne dabei deutlich zu machen, dass sie nur ihre eigenen Auslagen/Aufwendungen verhandeln und die Kläger bloß im Rahmen der von ihnen mit knapp unter 2 Mio S "abverlangten" Kostenaufstellung, die weit unter den tatsächlichen, jenen der Beklagten vergleichbaren Aufwendungen der Kläger lagen, "mitverhandeln" wollten. Der von den Beklagten nunmehr vertretene, aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen indes nicht ableitbare Rechtsstandpunkt, sie hätten nur ihre eigenen Aufwendungen verhandelt und ersetzt erhalten, hätte als grober Verstoß gegen Treu und Glauben zwischen Rechtsgenossen (GesbR-Gesellschaftern) jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinne ausgeschlossen.

Wie schon der Erstrichter zutreffend begründet hat, erfordert das Ergebnis dieser ergänzenden Vertragsauslegung nicht, den tatsächlichen Aufwand der Gesellschafter(-gruppen) während der strittigen (3. und 4.) Angebotsphase festzustellen, weshalb auf die Hauptargumentation der Revision, das Berufungsgericht (sowie auch das Erstgericht) hätte aktenwidrig ausgeführt, die Beklagten hätten keine konkreten Behauptungen darüber aufgestellt, dass ihre Aufwendungen (Kosten) jene der Kläger weitaus überwogen hätten, und das Berufungsgericht hätte allenfalls seine Prozessleitungspflicht gemäß § 182 ZPO verletzt, nicht weiter einzugehen ist. Auch das von den Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten zieht nur die zweitinstanzliche Rechtsauffassung in Zweifel, nicht aber eine Lösung unter Anwendung der Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung.Wie schon der Erstrichter zutreffend begründet hat, erfordert das Ergebnis dieser ergänzenden Vertragsauslegung nicht, den tatsächlichen Aufwand der Gesellschafter(-gruppen) während der strittigen (3. und 4.) Angebotsphase festzustellen, weshalb auf die Hauptargumentation der Revision, das Berufungsgericht (sowie auch das Erstgericht) hätte aktenwidrig ausgeführt, die Beklagten hätten keine konkreten Behauptungen darüber aufgestellt, dass ihre Aufwendungen (Kosten) jene der Kläger weitaus überwogen hätten, und das Berufungsgericht hätte allenfalls seine Prozessleitungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO verletzt, nicht weiter einzugehen ist. Auch das von den Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten zieht nur die zweitinstanzliche Rechtsauffassung in Zweifel, nicht aber eine Lösung unter Anwendung der Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung.

Aus diesen Erwägungen bleibt die außerordentliche Revision der Beklagten ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E65605 3Ob235.00f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00235.00F.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20020524_OGH0002_0030OB00235_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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