TE OGH 2002/5/27 8Ob270/01s

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Veröffentlicht am 27.05.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin L*****, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 29.069,13, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2001, GZ 4 R 124/01m-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch den Vergleich des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden (RIS-Justiz RS0022834). Im Falle der Warnpflichtverletzung bedeutet dies, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre (WBl 1987, 119; 6 Ob 233/97a). Die Klägerin hat im Verfahren, trotz ausführlicher Erörterung durch das Erstgericht in der Verhandlung vom 1. 10. 1999 (ON 13), darauf beharrt, ihr Schade bestehe in dem Durchschnittshonorar pro Interview vervielfacht um die Anzahl der gelöschten Adressen, wobei der Klagsbetrag "willkürlich" geringer angenommen worden sei. Das Erstgericht hat demgegenüber festgestellt, dass es nicht feststellen könne, die Klägerin habe durch den Datenverlust tatsächlich Umsatzeinbußen erlitten. Ebenso konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass alle Daten der Interviewpartner ausschließlich auf der D-Platte vorhanden und durch das Formatieren für die Klägerin endgültig verloren waren bzw welche genaue Anzahl an Daten die Klägerin tatsächlich verlor. Diese vom Berufungsgericht unter Verwerfung der Beweisrüge der Klägerin übernommenen Feststellungen gehen zu Lasten der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin. Die Behauptung der Schade sei dadurch entstanden, dass die Klägerin den tatsächlich erzielten Umsatz früher erreicht hätte und das zudem erhöhter persönlicher Einsatz erforderlich gewesen sei, wird im Revisionsverfahren erstmals und damit als unzulässige Neuerung vorgetragen. Abgesehen davon fehlt es diesem Vorbringen an jedem für die Schlüssigkeit erforderlichen konkreten Inhalt. Auch bei der - von der Revisionswerberin geforderten - Anwendung des § 273 ZPO ist aber eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich (RIS-Justiz RS0037599). Da somit der Klägerin der Beweis von Schadenseintritt und Schadenshöhe im Verfahren nicht gelungen ist, bedarf es der Behandlung der von ihr als erheblich erachteten Rechtsfragen hinsichtlich der Warnpflicht des Werkunternehmers nicht. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Vorgehen der Leute der Beklagten fachgerecht war, weshalb auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, welche in der Nichterledigung der Rüge, das Erstgericht habe den dazu beantragten Sachverständigenbeweis nicht aufgenommen, gesehen wird, nicht weiter einzugehen ist.Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch den Vergleich des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden (RIS-Justiz RS0022834). Im Falle der Warnpflichtverletzung bedeutet dies, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre (WBl 1987, 119; 6 Ob 233/97a). Die Klägerin hat im Verfahren, trotz ausführlicher Erörterung durch das Erstgericht in der Verhandlung vom 1. 10. 1999 (ON 13), darauf beharrt, ihr Schade bestehe in dem Durchschnittshonorar pro Interview vervielfacht um die Anzahl der gelöschten Adressen, wobei der Klagsbetrag "willkürlich" geringer angenommen worden sei. Das Erstgericht hat demgegenüber festgestellt, dass es nicht feststellen könne, die Klägerin habe durch den Datenverlust tatsächlich Umsatzeinbußen erlitten. Ebenso konnte das Erstgericht nicht feststellen, dass alle Daten der Interviewpartner ausschließlich auf der D-Platte vorhanden und durch das Formatieren für die Klägerin endgültig verloren waren bzw welche genaue Anzahl an Daten die Klägerin tatsächlich verlor. Diese vom Berufungsgericht unter Verwerfung der Beweisrüge der Klägerin übernommenen Feststellungen gehen zu Lasten der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin. Die Behauptung der Schade sei dadurch entstanden, dass die Klägerin den tatsächlich erzielten Umsatz früher erreicht hätte und das zudem erhöhter persönlicher Einsatz erforderlich gewesen sei, wird im Revisionsverfahren erstmals und damit als unzulässige Neuerung vorgetragen. Abgesehen davon fehlt es diesem Vorbringen an jedem für die Schlüssigkeit erforderlichen konkreten Inhalt. Auch bei der - von der Revisionswerberin geforderten - Anwendung des Paragraph 273, ZPO ist aber eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich (RIS-Justiz RS0037599). Da somit der Klägerin der Beweis von Schadenseintritt und Schadenshöhe im Verfahren nicht gelungen ist, bedarf es der Behandlung der von ihr als erheblich erachteten Rechtsfragen hinsichtlich der Warnpflicht des Werkunternehmers nicht. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Vorgehen der Leute der Beklagten fachgerecht war, weshalb auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, welche in der Nichterledigung der Rüge, das Erstgericht habe den dazu beantragten Sachverständigenbeweis nicht aufgenommen, gesehen wird, nicht weiter einzugehen ist.

Anmerkung

E66087 8Ob270.01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00270.01S.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20020527_OGH0002_0080OB00270_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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