Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen 43.603,70 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. März 2002, GZ 1 Nc 17/02t-2, mit dem der Delegierungsantrag beider Parteien abgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das zuständige Oberlandesgericht den von beiden Parteien(vertretern) - im Wesentlichen aus in der Person der Prozessrichterin im Zusammenhang mit der Art und Weise der Verfahrensführung, insbesondere der Verfassung von Verhandlungsprotokollen, gelegenen Gründen - auf Zweckmäßigkeitsgründe gemäß § 31 JN gestützten Delegierungsantrag abgewiesen. Allgemein anerkannte Gründe für eine Delegierung seien nicht einmal behauptet worden. Auf Ablehnungsgründe oder "ungünstige oder unrichtige Verfahrensführung (Prozessleitung, Protokollierung) oder auch Entscheidungen" eines Richters könne ein Delegierungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das zuständige Oberlandesgericht den von beiden Parteien(vertretern) - im Wesentlichen aus in der Person der Prozessrichterin im Zusammenhang mit der Art und Weise der Verfahrensführung, insbesondere der Verfassung von Verhandlungsprotokollen, gelegenen Gründen - auf Zweckmäßigkeitsgründe gemäß Paragraph 31, JN gestützten Delegierungsantrag abgewiesen. Allgemein anerkannte Gründe für eine Delegierung seien nicht einmal behauptet worden. Auf Ablehnungsgründe oder "ungünstige oder unrichtige Verfahrensführung (Prozessleitung, Protokollierung) oder auch Entscheidungen" eines Richters könne ein Delegierungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden.
Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist unberechtigt. Zunächst kann die Rekurswerberin, deren Ablehnungsantrag gegen die Prozessrichterin erfolglos geblieben war, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Diese Entscheidung ist durch die stRspr gedeckt, wonach nur Umstände, die nicht im Verhalten des Gerichts gelegen sind, einen Grund für eine Delegierung (aus Gründen der Zweckmäßigkeit ua wegen zu erwartender Verfahrensbeschleunigung) eines anderen Gerichtes bilden können (SZ 65/162 sowie weitere ua zu RIS-Justiz RS0053169 und 0114309 ersichtliche Entscheidungen).Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist unberechtigt. Zunächst kann die Rekurswerberin, deren Ablehnungsantrag gegen die Prozessrichterin erfolglos geblieben war, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO). Diese Entscheidung ist durch die stRspr gedeckt, wonach nur Umstände, die nicht im Verhalten des Gerichts gelegen sind, einen Grund für eine Delegierung (aus Gründen der Zweckmäßigkeit ua wegen zu erwartender Verfahrensbeschleunigung) eines anderen Gerichtes bilden können (SZ 65/162 sowie weitere ua zu RIS-Justiz RS0053169 und 0114309 ersichtliche Entscheidungen).
Anmerkung
E65701 4Ob105.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00105.02Y.0528.000Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_0040OB00105_02Y0000_000