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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PMG 1997;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. November 2006, Zl. UVS 303.6-1/2006-30, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Planzenschutzmittelgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft wegen Übertretung von Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 3.000,-- (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zum Kostenersatz (insgesamt etwa EUR 1.300,--) verpflichtet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bringt er vor, der Umsatz der Gesellschaft habe sich dramatisch verringert, "jede auch noch so kleine Summe" sei derzeit "kaum" leistbar, sodass seitens des Unternehmens keine Bevorschussung der Strafe für den Beschwerdeführer erfolgen könne. Für den Beschwerdeführer, der auch Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zu erfüllen habe, würde bei Bezahlung der Strafe durch "hohe Zinsen und Kosten einer Geldaufnahme" ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Sollte eine Geldaufnahme nicht möglich sein, hätte der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, was (bei einem Erfolg der Beschwerde) keinesfalls wieder gutgemacht werden könnte.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2007 mit näherer Begründung gegen die Antragsbewilligung aus.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unabhängig vom (von der belangten Behörde in ihrer Äußerung zugestandenen) Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2005, AW 2005/07/0033, mit weiteren Hinweisen).
Mit dem wiedergegebenen, zur Antragsbegründung erstatteten Vorbringen ist der Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aufzeigt - diesem Erfordernis einer Konkretisierung der ihm durch eine allfällige sofortige Einbringung der Geldstrafe samt Kosten drohenden Nachteile nicht nachgekommen. Zunächst wurde in Ansehung der - vom Beschwerdeführer selbst ins Spiel gebrachten - Möglichkeit der Bevorschussung durch das von ihm vertretene Unternehmen eine nähere und nachvollziehbare Darstellung von dessen wirtschaftlicher Lage unterlassen. Aber auch die eigene finanzielle Situation hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht dargetan, sodass die behauptete Notwendigkeit einer Kreditaufnahme in dieser Form nicht überprüfbar ist, zumal in der Antragsbegründung weder eine ausdrückliche Berufung auf die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung angenommenen wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte noch der vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag dazu konkret in Beziehung gesetzt wurde. Im Übrigen führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tatsache, die Zahlung eines Geldbetrages allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den Beschluss vom 1. April 2005, Zl. AW 2005/10/0016). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem vom Beschwerdeführer keine konkrete Darstellung der Auswirkungen der zu erwartenden Belastungen einer Kreditaufnahme auf seine wirtschaftliche Situation vorgenommen wurde.
Dazu kommt, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend hinwies.
Hinsichtlich der im Antrag angesprochenen Gefahr eines Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Beschwerdeführer schließlich auf § 53b Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach mit deren Vollzug bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 8. März 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070007.A00Im RIS seit
15.06.2007