TE OGH 2002/5/28 10ObS163/02x

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2002, GZ 25 Rs 2/02h-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. September 2001, GZ 43 Cgs 157/00p-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass die am 12. 11. 1959 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne der §§ 255 und 273 ASVG voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Berufsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 13/93 mwN uva). Wenn eingebrachte Behinderungen bestehen, haben diese daher bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben und es ist nur zu untersuchen, ob sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat (SSV-NF 13/130 ua).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass die am 12. 11. 1959 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne der Paragraphen 255 und 273 ASVG voraussetzt, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit, also nach seinem Eintritt in das Berufsleben, in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 13/93 mwN uva). Wenn eingebrachte Behinderungen bestehen, haben diese daher bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben und es ist nur zu untersuchen, ob sich außerhalb dieser eingebrachten Behinderung eine Änderung ergeben hat, die zu einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit geführt hat (SSV-NF 13/130 ua).

Bei der bei der Klägerin nach den Feststellungen seit dem 9. Lebensjahr bestehenden Blindheit handelt es sich um einen in das Erwerbsleben eingebrachten und seither unverändert bestehenden Zustand, der im Sinne der zitierten Rechtsprechung (insb SSV-NF 1/67, 4/160, 10/13, 13/93) bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben hat. Die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass andere Leiden, die eine Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Sinne eines relevanten Herabsinkens ihrer Arbeitsfähigkeit bewirken, nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegen und die Klägerin daher, sieht man von den durch die Blindheit bedingten Schwierigkeiten bei der Erbringung der Arbeitsleistung ab, den von ihr erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Weberin weiterhin ausüben könnte, wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen. Könnte aber die Klägerin - unter Ausklammerung ihrer bereits in das Erwerbsleben eingebrachten Blindheit - die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten, kommt es nicht mehr darauf an, ob in diesem Beruf oder in einem bestimmten Verweisungsberuf ein ausreichender Arbeitsmarkt besteht (10 ObS 233/00p; SSV-NF 12/72 mwN ua). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, wieviele Arbeitsplätze im Bereich geschützter Webereiwerkstätten, wo die Klägerin bis zur Geburt ihres Kindes im Jahr 1993 tätig war, derzeit noch vorhanden sind. Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Bei der bei der Klägerin nach den Feststellungen seit dem 9. Lebensjahr bestehenden Blindheit handelt es sich um einen in das Erwerbsleben eingebrachten und seither unverändert bestehenden Zustand, der im Sinne der zitierten Rechtsprechung (insb SSV-NF 1/67, 4/160, 10/13, 13/93) bei der Prüfung der Invalidität außer Betracht zu bleiben hat. Die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass andere Leiden, die eine Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Sinne eines relevanten Herabsinkens ihrer Arbeitsfähigkeit bewirken, nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegen und die Klägerin daher, sieht man von den durch die Blindheit bedingten Schwierigkeiten bei der Erbringung der Arbeitsleistung ab, den von ihr erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Weberin weiterhin ausüben könnte, wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen. Könnte aber die Klägerin - unter Ausklammerung ihrer bereits in das Erwerbsleben eingebrachten Blindheit - die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten, kommt es nicht mehr darauf an, ob in diesem Beruf oder in einem bestimmten Verweisungsberuf ein ausreichender Arbeitsmarkt besteht (10 ObS 233/00p; SSV-NF 12/72 mwN ua). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, wieviele Arbeitsplätze im Bereich geschützter Webereiwerkstätten, wo die Klägerin bis zur Geburt ihres Kindes im Jahr 1993 tätig war, derzeit noch vorhanden sind. Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Anmerkung

E65794 10ObS163.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00163.02X.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_010OBS00163_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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