Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Josef E*****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek, Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vormerkung eines Eigentumsrechts und Löschung von Belastungs- und Veräußerngsverboten ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2001, AZ 47 R 916/01f, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 10. September 2001, TZ 4211/01, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, sodass er insgesamt zu lauten hat:
Aufgrund des notariellen Schenkungsvertrags vom 23. Juli 1987, des Staatsbürgerschaftsnachweises des Antragstellers, der Sterbeurkunden des Standesamtes Wien-Hietzing vom 12. Dezember 2000 betreffend Josef E*****, geboren 23. Juni 1918 und 29. Jänner 2001, betreffend Else E*****, geboren 9. Mai 1925, werden ob der bücherlich der Else E*****, geboren 9. Mai 1925 zugeschriebenen Liegenschaftshälfte der EZ ***** Grundbuch ***** bestehend aus dem Grundstück Nr 1712 Baufläche (Gebäude), Baufläche (begrünt) mit der Grundstücksadresse ***** nachstehende Eintragungen bewilligt:
Die Vormerkung des Eigentumsrechtes für Josef E*****, geboren 9. September 1940, ***** sowie im Lastenblatt die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für Josef E*****, geboren 23. Juni 1918 (C-LNr 2) und für Else E*****, geboren 9. Mai 1925 (C-LNr 3) gegen den vorgemerkten Eigentümer Josef E*****, geboren 9. September 1940, *****.
Das darüber hinausgehende Begehren, die Vormerkung des Eigentumsrechts für Josef E*****, geboren 9. September 1940 auch hinsichtlich der dem Josef E*****, geboren 23. Juni 1918 bücherlich zugeschriebenen Liegenschaftshälfte der EZ ***** Grundbuch*****, Bezirksgericht*****, sowie die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots für Josef E*****, geboren 23. Juni 1918 und Else E*****, geboren 9. Mai 1925 zu bewilligen, wird
abgewiesen.
Hievon sind zu verständigen:
1. Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt, Neustiftgasse 2, 1070 Wien unter Rückschluss der Originalurkunden
2. Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 1 A 274/00w
3. Bezirksgericht Josefstadt zu 1 A 33/01f
4. Josef E*****
5. Dr. Anton Triendl, Rechtsanwalt, Anichstraße 1, 6020 Innsbruck
6. Magistratsabteilung 50, 1080 Wien, Lerchenfelderstraße 4
7. Finanzamt für den 21./22. Bezirk.
Text
Begründung:
Nachdem Josef E*****, geboren 23. 6. 1918 (in der Folge Josef E***** sen. genannt) eine Hälfte der Liegenschaft EZ ***** GB ***** seiner Ehegattin Else E*****, geboren 9. 5. 1925 geschenkt hatte, schlossen beide unter Beteiligung des Antragstellers am 23. 7. 1987 folgenden Vertrag in Form eines Notariatsakts, bezeichnet als "Schenkungsvertrag auf den Todesfall".
Herr Josef E*****, geboren 23. Juni 1918 schenkt und übergibt auf den Todesfall an seine Ehegattin Else E*****, geboren 9. Mai 1925 die Hälfte der oben erwähnten Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde ***** ... und diese nimmt die Schenkung auf den Todesfall hiemit rechtsverbindlich an.
Für den Fall jedoch, dass Frau Else E***** ... vor Herrn Josef E***** ... versterben sollte und dieser aufgrund dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümer der Liegenschaft geworden ist, schenkt und übergibt Herr Josef E***** ... diese Liegenschaft auf den Todesfall an seinen Sohn Josef E*****, geboren 9. September 1940 und dieser nimmt die Schenkung hiemit an.
Frau Else E***** schenkt und übergibt auf den Todesfall an ihren Gatten Josef E***** die Hälfte der oben erwähnten Liegenschaft ... und dieser nimmt die Schenkung auf den Todesfall hiemit rechtsverbindlich an.
Für den Fall, dass Herr Josef E***** ... vor Frau Else E***** ... versterben sollte und diese aufgrund dieses Schenkungsvertrages auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist, schenkt und übergibt Frau Else E***** ... diese Liegenschaft auf den Todesfall an ihren Stiefsohn Josef E*****, geboren 9. September 1940 und dieser nimmt die Schenkung hiemit an.
Herr Josef E***** und Frau Else E***** begeben sich ausdrücklich des Rechts dieser Schenkung auf den Todesfall aus welchem Grunde zu widerrufen.
Festgestellt wird, dass das gegenständliche Geschenkobjekt mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Josef E***** (sen.) und Else E***** belastet ist.
Herr Josef E***** ... erteilt sohin seine ausdrückliche Einwilligung, dass nach seinem Ableben aufgrund einer Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der sein Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihm gehörigen Liegenschaftshälfte an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Katastralgemeinde ***** ... sofort das Eigentumsrecht für Frau Else E***** einverleibt werden kann.
Im Fall des Vorversterbens der Frau Else E***** erteilt er seine ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund der Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der sein Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihm gehörigen Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs der Katastralgemeinde ***** das Eigentumsrecht für Josef E*****, geboren 9. September 1940, einverleibt werden kann.
Frau Else E***** ... erteilt sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, dass nach ihrem Ableben aufgrund einer Ausfertigung dieses Schenkungsvertrages auf den Todesfall und ihr Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihr gehörigen Liegenschaftshälfte ... sofort das Eigentumsrecht für Josef E***** sen. einverleibt werden kann.
Im Fall des Vorversterben des Josef E***** sen. erteilt sie ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund der Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der ihr Ableben ausweisenden Sterbeurkunde ob der ihr gehörigen Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs der Katastralgemeinde ***** das Eigentumsrecht für Josef E*****, geboren 9. September 1940, einverleibt werden kann.
Die Geschenkgeber bestimmen zum Zeichen der erfolgten Schenkung, dass eine Ausfertigung dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall dem Geschenknehmer ausgefolgt werden kann.
Diesen Vertrag unterfertigten Josef E***** sen., Josef E***** jun. und Else E***** (neben dem Notar und den ersuchten Aktszeugen).
Josef E***** sen. verstarb am 9. 12. 2000.
Else E***** verstarb am 26. 1. 2000.
Mit seinem am 7. 9. 2001 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch begehrt Josef E***** jun. unter Vorlage des Notariatsakts, seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Sterbeurkunden betreffend Josef E***** sen. und Else E***** sein Eigentumsrecht ob der gesamten Liegenschaft vorzumerken, sowie die Belastungs- und Veräußerungsverbote für Josef E***** sen. und Else E***** zu löschen.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag. Einem gegen diese Bewilligung gerichteten Rekurs der Helga C*****, die zum gesamten Nachlass der Else E***** eine bedingte Erbserklärung abgegeben hatte, die auch vom BG Josefstadt mit Beschluss vom 7. 6. 2001, 1 A 33/01f-6, angenommen wurde, gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies das gesamte Begehren des Antragstellers ab.
Das Rekursgericht gelangte dabei zur Ansicht, dass das gegenständliche Vormerkungs- und Löschungsgesuch des Antragstellers im Urkundenwortlaut keine eindeutige Deckung finde, weshalb das Begehren zufolge der Bestimmungen der §§ 94 Abs 1 Z 3 und 95 Abs 1 GBG abzuweisen sei. Maßgeblich dafür sei, dass Else E***** ob dem Liegenschaftsanteil, den ihr Josef E***** sen. auf den Todesfall geschenkt hatte, nicht einverleibt worden sei, sodass sie nicht zur Gänze "Eigentümerin" der Liegenschaft geworden sei. Ob die in der Titelurkunde gebrauchte Wendung (... und diese [Else E*****] aufgrund dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist ...) in einem sachenrechtlichen - oder abweichend vom Wortlaut - bloß in einem umgangssprachlichen Sinn gemeint gewesen sei, könne nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.Das Rekursgericht gelangte dabei zur Ansicht, dass das gegenständliche Vormerkungs- und Löschungsgesuch des Antragstellers im Urkundenwortlaut keine eindeutige Deckung finde, weshalb das Begehren zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer 3 und 95 Absatz eins, GBG abzuweisen sei. Maßgeblich dafür sei, dass Else E***** ob dem Liegenschaftsanteil, den ihr Josef E***** sen. auf den Todesfall geschenkt hatte, nicht einverleibt worden sei, sodass sie nicht zur Gänze "Eigentümerin" der Liegenschaft geworden sei. Ob die in der Titelurkunde gebrauchte Wendung (... und diese [Else E*****] aufgrund dieses Schenkungsvertrags auf den Todesfall daher zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist ...) in einem sachenrechtlichen - oder abweichend vom Wortlaut - bloß in einem umgangssprachlichen Sinn gemeint gewesen sei, könne nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden.
Ein weiterer, allerdings nur für den Anteil B-LNr 1 betreffender Abweisungsgrund liege darin, dass die vom Antragsteller begehrte Sprungeintragung (§ 22 GBG) gemäß § 5 Abs 3 des Wiener AuslGeG voraussetzt, dass Else E***** österreichische Staatsbürgerin gewesen sei. Einen derartigen Nachweis habe der Antragsteller jedoch nicht erbracht.Ein weiterer, allerdings nur für den Anteil B-LNr 1 betreffender Abweisungsgrund liege darin, dass die vom Antragsteller begehrte Sprungeintragung (Paragraph 22, GBG) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Wiener AuslGeG voraussetzt, dass Else E***** österreichische Staatsbürgerin gewesen sei. Einen derartigen Nachweis habe der Antragsteller jedoch nicht erbracht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 98.000 betrage und daher S 260.000 nicht übersteige.
Über Antrag des Revisionsrekurswerbers sprach das Rekursgericht, das zunächst den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hatte, aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil die Auslegung des im Vertrag gebrauchten Begriffs "zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist" über den Einzelfall hinausgehe, sowie die Voraussetzung zu klären sei, ob die österreichische Staatsbürgerschaft auch durch Vorlage eines Sterbebuchauszuges erfolgen könne, auf dem die österreichische Staatsbürgerschaft vermerkt sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erinstanzlichen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der Rechtsprechung zulässig. Er ist jedoch nur teilweise berechtigt.
Ergänzend ist dem oben wiedergegebenen Sachverhalt noch hinzuzufügen:
Mit Schenkungsvertrag vom 19. 1. 2001 schenkte Else E***** jenen Hälfteanteil der Liegenschaft, an dem sie bücherliches Eigentum besaß ungeachtet der von ihr im Notariatsakt vom 23. 7. 1987 vorgenommenen Schenkung auf den Todesfall an den Antragsteller ihrer Nichte Helga C*****. Das Eigentumsrecht der Helga C***** am Hälfteeigentum der Liegenschaft ist mittlerweile bücherlich einverleibt, ein dagegen erhobener Rekurs ist bücherlich angemerkt. Im Rang vorgehend ist allerdings das gegenständliche Grundbuchsgesuch.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Eine Schenkung auf den Todesfall geht mit dem Tod des Schenkers nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über, auch wenn dieser einen Eigentumserwerbstitel in Händen hat (RIS-Justiz RS0019129). Die Einverleibung des Eigentums des auf den Todesfall Beschenkten (hier Vormerkung des Eigentums infolge Fehlens der Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann aufgrund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ohne dass ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichtes erforderlich wäre (1 Ob 586/92).
Nach herrschender Ansicht ist die Sicherung eines auf den Todesfall Beschenkten nach gegenwärtiger Rechtslage nur unzureichend möglich, weil die Schenkung nur einen schuldrechtlichen Anspruch begründet, der erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfüllt werden soll, eine Sicherung der Rechte des Beschenkten ist nur zwischen den in § 364c ABGB bezeichneten Personen durch die Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots möglich (Schubert in Rummel Rz 8 zu § 956 ABGB; NZ 1990, 124). Hat also der Schenker auf den Todesfall dennoch dinglich verfügt, kann der verkürzte Beschenkte in der Regel nur von den Erben Schadenersatz verlangen, wenn ihm nicht Ansprüche wegen der Beeinträchtigung fremden Forderungsrechts zustehen (NZ 1985, 69). Die grundbücherliche Eintragung einer Eigentumsbeschränkung durch eine Schenkung auf den Todesfall wird nämlich als unzulässig angesehen (JBl 1955, 120; NZ 1990, 124).Nach herrschender Ansicht ist die Sicherung eines auf den Todesfall Beschenkten nach gegenwärtiger Rechtslage nur unzureichend möglich, weil die Schenkung nur einen schuldrechtlichen Anspruch begründet, der erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfüllt werden soll, eine Sicherung der Rechte des Beschenkten ist nur zwischen den in Paragraph 364 c, ABGB bezeichneten Personen durch die Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots möglich (Schubert in Rummel Rz 8 zu Paragraph 956, ABGB; NZ 1990, 124). Hat also der Schenker auf den Todesfall dennoch dinglich verfügt, kann der verkürzte Beschenkte in der Regel nur von den Erben Schadenersatz verlangen, wenn ihm nicht Ansprüche wegen der Beeinträchtigung fremden Forderungsrechts zustehen (NZ 1985, 69). Die grundbücherliche Eintragung einer Eigentumsbeschränkung durch eine Schenkung auf den Todesfall wird nämlich als unzulässig angesehen (JBl 1955, 120; NZ 1990, 124).
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB bereits mit dem Tod des Verpflichteten erlischt und nicht erst durch Einantwortung (vgl zuletzt NZ 1992, 79 unter Hinweis auf abweichende Meinung der Lehre).Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB bereits mit dem Tod des Verpflichteten erlischt und nicht erst durch Einantwortung vergleiche zuletzt NZ 1992, 79 unter Hinweis auf abweichende Meinung der Lehre).
Daraus ergibt sich zwanglos, dass Else E***** betreffend jene Liegenschaftshälfte, die im Zeitpunkt seines Ablebens Josef E***** sen. bücherlich zugeschrieben war, nicht bücherliche Liegenschaftseigentümerin wurde.
Das Rekursgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen vom Grundbuchsgericht nicht gelöst werden können und insbesondere eine ergänzende oder vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Interpretation durch das Grundbuchsgericht nicht vorzunehmen ist. Solche Fragen können nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden (vgl RIS-Justiz RS0060573 mwN ua).Das Rekursgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen vom Grundbuchsgericht nicht gelöst werden können und insbesondere eine ergänzende oder vom Wortsinn der Grundbuchsurkunde abweichende Interpretation durch das Grundbuchsgericht nicht vorzunehmen ist. Solche Fragen können nur im streitigen Rechtsweg geklärt werden vergleiche RIS-Justiz RS0060573 mwN ua).
Doch liegt ein solcher Fall nicht vor. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist nämlich eine Grundbuchsurkunde in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Auch die Aufsandungserklärung ist ein Teil des Konsensualvertrags und kann zu seiner Auslegung herangezogen werden (RIS-Justiz RS0010950). Dadurch ergibt sich aber aus der vorliegenden Titelurkunde in ihrer Gesamtheit, dass die vertragschließenden Teile eine Sprungeintragung im Auge hatten, weil bereits aufgrund der Ausfertigung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall und der Sterbeurkunde der Else E***** (Punkt 7. des Notariatsakts dazu) der Antragsteller sein Eigentumsrecht einverleiben lassen können sollte. Damit ist eindeutig klargestellt, dass unter Punkt 3 des Notariatsakts der Begriff "zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft geworden ist" auch den Fall sogenannten "außerbücherlichen" Eigentums der Else E***** umfasste. Eine solche Auslegung ist im Übrigen auch durch die Gesamtheit des aus dem Vertrag ersichtlichen Willens aller vertragschließenden Teile erkennbar.
Insofern bedurfte die Rechtsansicht des Rekursgerichtes einer Korrektur. Einer Einverleibung der Vormerkung des Eigentumsrechts des Antragstellers steht daher hinsichtlich des der Else E***** bücherlich zugeschriebenen Hälfteanteils nichts entgegen.
Anders verhält es sich jedoch mit dem dem Josef E***** sen. bücherlich zugeschriebenen Hälfteanteil.
Hier ist zu beachten, dass unter Lebenden der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück zufolge § 1 Wiener AuslGeG an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung bedarf und solche Rechte nur dann im Grundbuch eingetragen werden dürfen, wenn der Antragsteller dem Bescheid eine Genehmigung im Sinn des § 5 Abs 1 oder eine Negativbestätigung in den Fällen des § 3 Z 2 und 3 Wiener AuslGeG vorlegt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl 5 Ob 161/99h) ist eine Schenkung auf den Todesfall als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu werten (vgl auch Schneider, Handbuch österr. Grundverkehrsrecht, 26 f mwN; Sandholzer, Grundverkehr und Ausländergrunderwerb im Bundesländervergleich 112 f mwN). Daraus ergibt sich, dass auch für die Erwirkung einer Vormerkung des Eigentumsrechts (OGH Jus 1990/487) der Nachweis der Inländereigenschaft der Else E***** erforderlich war. Dass dieser nur durch Vorlage einer diese Tatsache bestätigenden öffentlichen Urkunde erfolgen kann, versteht sich von selbst. In der vorgelegten Sterbeurkunde ist im Übrigen ausdrücklich durch Klammerausdruck darauf hingewiesen worden, dass die Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht überprüft wurde. Ständiger Rechtsprechung entspricht es überdies, dass im Fall einer Sprungeintragung nach § 22 GBG eine geschlossene Kette von Übertragungsakten erst dann nachgewiesen ist, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert (RIS-Justiz RS0060662).Hier ist zu beachten, dass unter Lebenden der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück zufolge Paragraph eins, Wiener AuslGeG an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung bedarf und solche Rechte nur dann im Grundbuch eingetragen werden dürfen, wenn der Antragsteller dem Bescheid eine Genehmigung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, oder eine Negativbestätigung in den Fällen des Paragraph 3, Ziffer 2 und 3 Wiener AuslGeG vorlegt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche 5 Ob 161/99h) ist eine Schenkung auf den Todesfall als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu werten vergleiche auch Schneider, Handbuch österr. Grundverkehrsrecht, 26 f mwN; Sandholzer, Grundverkehr und Ausländergrunderwerb im Bundesländervergleich 112 f mwN). Daraus ergibt sich, dass auch für die Erwirkung einer Vormerkung des Eigentumsrechts (OGH Jus 1990/487) der Nachweis der Inländereigenschaft der Else E***** erforderlich war. Dass dieser nur durch Vorlage einer diese Tatsache bestätigenden öffentlichen Urkunde erfolgen kann, versteht sich von selbst. In der vorgelegten Sterbeurkunde ist im Übrigen ausdrücklich durch Klammerausdruck darauf hingewiesen worden, dass die Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht überprüft wurde. Ständiger Rechtsprechung entspricht es überdies, dass im Fall einer Sprungeintragung nach Paragraph 22, GBG eine geschlossene Kette von Übertragungsakten erst dann nachgewiesen ist, wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert (RIS-Justiz RS0060662).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Textnummer
E65775European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00114.02D.0528.000Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020