TE Vfgh Beschluss 2002/9/30 B1115/02

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen wegen (angeblicher) Befangenheit eines verfahrensbeteiligten Mitglieds des VfGH (Präsident)

Spruch

Die Wiederaufnahmeanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 4. Juli 2002 begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme der durch die hg. Beschlüsse B671/92 vom 22. Juni 1992, B2019/92 vom 14. Juni 1993, B806/94 vom 13. Juni 1995 und B1498/96 vom 24. September 1996 abgeschlossenen Verfahren.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit den genannten Beschlüssen ua. eine Bescheidbeschwerde des Einschreiters zurückgewiesen und die Behandlung dreier Bescheidbeschwerden wegen Aussichtlosigkeit abgelehnt.

2. Der Einschreiter begründet seine Anträge im Wesentlichen folgendermaßen: Der Umstand, dass Dr. Ludwig Adamovich als Beamter des Verfassungsdienstes persönlich an der Ausarbeitung des Art9a B-VG, also jener Bestimmung, die der Verfassungsgerichtshof als Grund für die behauptete Aussichtslosigkeit der Beschwerden angeführt habe, beteiligt gewesen sei, ergebe in Verbindung mit dem Faktum, dass Dr. Adamovich auch in seiner Funktion als Verfassungsgerichtshofpräsident dem Verfassungsdienst "dienstfrei gestellt" weiterhin angehört habe, jene Befangenheit eines verfahrensbeteiligten Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs, welche die Wiederaufnahme der Beschwerdesachen rechtfertige.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG 1953) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG 1953 auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zufolge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 13.969/1994). Dies trifft für die vorliegenden Wiederaufnahmeanträge zu:

Der Antragsteller bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO und stützt sich auch nicht der Sache nach auf einen solchen.

4. Die Wiederaufnahmeanträge waren daher gemäß den §§34 VerfGG 1953 und 538 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Befangenheit, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1115.2002

Dokumentnummer

JFT_09979070_02B01115_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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