Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ezequiel P***** und Katiana Alexandra S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. April 2001, GZ 61 c Vr 2347/00-51 und den Ausfolgeauftrag dieses Gerichtes vom 24. April 2001 (ON 55c) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Holzleitner, des Verteidigers der Zweitangeklagten, Dr. Kellner und in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ezequiel P***** und Katiana Alexandra S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. April 2001, GZ 61 c römisch fünf r 2347/00-51 und den Ausfolgeauftrag dieses Gerichtes vom 24. April 2001 (ON 55c) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Holzleitner, des Verteidigers der Zweitangeklagten, Dr. Kellner und in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. April 2001, GZ 61 c Vr 2347/00-51, verletzt im Ausspruch, dass Ezequiel P***** und Katina Alexandra S***** gemäß § 20 Abs 1 Z 2 StGB schuldig sind, "einen Betrag von 2.600 US-Dollar zur ungeteilten Hand zu bezahlen", das Gesetz in der Bestimmung des § 20 Abs 6 StGB;1.) Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. April 2001, GZ 61 c römisch fünf r 2347/00-51, verletzt im Ausspruch, dass Ezequiel P***** und Katina Alexandra S***** gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig sind, "einen Betrag von 2.600 US-Dollar zur ungeteilten Hand zu bezahlen", das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, StGB;
2.) der Ausfolgeantrag dieses Gerichtes vom 24. April 2001, GZ 61 c Vr 2347/00-55c (Punkt 17 der Endverfügung ON 55), mit dem die Verwahrungsstelle angewiesen wurde, die zu Standblatt Nr. 42/01 in gerichtliche Verwahrung genommenen Gegenstände "aus PZ 6 restliche US-Dollar 2.600 in österreichische Schillinge umzuwechseln und nach Rechtskraft an den hg Rechnungsführer als Abschöpfung der Bereicherung zur Einzahlung zu bringen", verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 5 und 11 Abs 1 GEG.2.) der Ausfolgeantrag dieses Gerichtes vom 24. April 2001, GZ 61 c römisch fünf r 2347/00-55c (Punkt 17 der Endverfügung ON 55), mit dem die Verwahrungsstelle angewiesen wurde, die zu Standblatt Nr. 42/01 in gerichtliche Verwahrung genommenen Gegenstände "aus PZ 6 restliche US-Dollar 2.600 in österreichische Schillinge umzuwechseln und nach Rechtskraft an den hg Rechnungsführer als Abschöpfung der Bereicherung zur Einzahlung zu bringen", verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 11 Absatz eins, GEG.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 5. April 2001, GZ 61 c Vr 2347/00-51, wurden Ezequiel P***** und Katina Alexandra S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 StGB wurden die Angeklagten weiters schuldig erkannt, "einen Betrag vom 2.600 US-Dollar (welchen sie von ihren Auftraggebern für die gegenständliche Reise erhalten haben: US 5 = S 357) zur ungeteilten Hand zu bezahlen". Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 5. April 2001, GZ 61 c römisch fünf r 2347/00-51, wurden Ezequiel P***** und Katina Alexandra S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wurden die Angeklagten weiters schuldig erkannt, "einen Betrag vom 2.600 US-Dollar (welchen sie von ihren Auftraggebern für die gegenständliche Reise erhalten haben: US 5 = S 357) zur ungeteilten Hand zu bezahlen". Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der von der Bundesdirektion Schwechat bei Katina Alexandra S***** anlässlich ihrer Durchführung vorläufig beschlagnahmte Bargeldbetrag von 2.640 US-Dollar (S 91) war vor dem Urteil bei der Verwahrungstelle beim Landesgericht Korneuburg erlegt worden (vgl ON 31 [PZ 6 im Standblatt Nr. 42/01]).Der von der Bundesdirektion Schwechat bei Katina Alexandra S***** anlässlich ihrer Durchführung vorläufig beschlagnahmte Bargeldbetrag von 2.640 US-Dollar (S 91) war vor dem Urteil bei der Verwahrungstelle beim Landesgericht Korneuburg erlegt worden vergleiche ON 31 [PZ 6 im Standblatt Nr. 42/01]).
Am 24. April 2001 erteilte die Vorsitzende des Schöffengerichtes der Verwahrungsstelle beim Landesgericht Korneuburg den Auftrag, die zu Standblatt Nr. 42/01 in gerichtliche Verwahrung genommenen Gegenstände "aus PZ 6 restliche US-Dollar 2.600 in österreichische Schillinge umzuwechseln und nach Rechtskraft an den hg Rechnungsführer als Abschöpfung der Bereicherung zur Einzahlung zu bringen" (ON 55 c; vgl auch Punkt 17 der Endverfügung ON 55). In Entsprechung dieser Anordnung wurde von der Verwahrungsstelle der Betrag von 2.600 US-Dollar (= 40.758 S) beim Rechnungsführer des Landesgerichtes Korneuburg "als Abschöpfung der Bereicherung einbezahlt" (ON 65).Am 24. April 2001 erteilte die Vorsitzende des Schöffengerichtes der Verwahrungsstelle beim Landesgericht Korneuburg den Auftrag, die zu Standblatt Nr. 42/01 in gerichtliche Verwahrung genommenen Gegenstände "aus PZ 6 restliche US-Dollar 2.600 in österreichische Schillinge umzuwechseln und nach Rechtskraft an den hg Rechnungsführer als Abschöpfung der Bereicherung zur Einzahlung zu bringen" (ON 55 c; vergleiche auch Punkt 17 der Endverfügung ON 55). In Entsprechung dieser Anordnung wurde von der Verwahrungsstelle der Betrag von 2.600 US-Dollar (= 40.758 S) beim Rechnungsführer des Landesgerichtes Korneuburg "als Abschöpfung der Bereicherung einbezahlt" (ON 65).
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch, dass die Angeklagten schuldig sind, "einen Betrag von
2.600 US-Dollar zur ungeteilten Hand zu bezahlen", und der darauf bezugnehmende Ausfolgungsantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2001 stehen, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 StGB in der seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 (BGBl Nr. 762) geltenden Fassung ist, wer Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Mehrere Bereicherte sind gemäß § 20 Abs 6 StGB entsprechend ihrem Anteil an der Bereicherung zur Zahlung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen. Eine (Soldidar-)Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach § 20 Abs 3 StGB idF vor dem StRÄG 1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist (vgl 33 BlgNR 20. GP 30).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt Nr. 762) geltenden Fassung ist, wer Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Mehrere Bereicherte sind gemäß Paragraph 20, Absatz 6, StGB entsprechend ihrem Anteil an der Bereicherung zur Zahlung zu verpflichten. Lässt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen. Eine (Soldidar-)Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist vergleiche 33 BlgNR 20. GP 30).
Nachteilige Auswirkungen für die Verurteilten sind durch die nicht dem Gesetz entsprechende Anordnung der Solidarhaftung nach Lage des Falles nicht gegeben, weil der Abschöpfungsbetrag, von US-Dollar 2.600, zu dessen Zahlung zu ungeteilter Hand sie verurteilt wurden, auch im Fall der rechtsrichtigen anteilsmäßigen Aufteilung auf die beiden Verurteilung zur Gänze abzuschöpfen gewesen wäre. Eine konkrete Wirkung war der Feststellung der Gesetzesverletzung daher nicht zuzuerkennen.
Darüber hinaus widersprach der Ausfolgungsantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2001 den Bestimmungen der §§ 6 und 11 Abs 1 GEG, weil (auch) die Verwertung eines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Geldbetrages ohne Zustimmung des Zahlungspflichtigen nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines Zahlungsauftrages im Weg der Exekutionsführung erfolgen hätte dürfen (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht4 GEG § 5 E 2 und 2a). Fallbezogen ist auch insoweit ein Nachteil für die Verurteilte Katina Alexandra S***** auszuschließen, weil bei der gegebenen Konstellation die Verwertung des Geldbetrages, an welchem dem Bund zudem das Zurückbehaltungsrecht im Sinn des § 5 Abs 1 GEG (zur Sicherung der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzugs) zugestanden wäre, im Weg der Exekutionsführung erfolgreich möglich gewesen wäre, zumal nach der Aktenlage keine iSd §§ 35 bis 37 EO entgegenstehenden Gründe behauptet wurden oder vorliegen. Es hatte somit auch insoweit mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.Darüber hinaus widersprach der Ausfolgungsantrag des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2001 den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 11 Absatz eins, GEG, weil (auch) die Verwertung eines in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Geldbetrages ohne Zustimmung des Zahlungspflichtigen nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines Zahlungsauftrages im Weg der Exekutionsführung erfolgen hätte dürfen (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht4 GEG Paragraph 5, E 2 und 2a). Fallbezogen ist auch insoweit ein Nachteil für die Verurteilte Katina Alexandra S***** auszuschließen, weil bei der gegebenen Konstellation die Verwertung des Geldbetrages, an welchem dem Bund zudem das Zurückbehaltungsrecht im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, GEG (zur Sicherung der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzugs) zugestanden wäre, im Weg der Exekutionsführung erfolgreich möglich gewesen wäre, zumal nach der Aktenlage keine iSd Paragraphen 35 bis 37 EO entgegenstehenden Gründe behauptet wurden oder vorliegen. Es hatte somit auch insoweit mit der bloßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden.
Anmerkung
E65905 11Os56.02Schlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2002/192 = EvBl 2002/174 S 652 -EvBl 2002,652 = SSt 64/21 = Jus-Extra OGH-St 3192 = RZ 2002/39 S 284 - RZ 2002,284 = RZ 2002,277 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00056.02.0528.000Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_0110OS00056_0200000_000