Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Jörg S*****, vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Begründung des Beschlusses vom 12. Februar 2002, 4 Ob 32/02p, wird dahin berichtigt, dass im Satz "Wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, hat der Kläger..." (Seite 2, Absatz 2, Zeile 7) das Wort "Kläger" durch "Beklagte" ersetzt wird.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In einem Satz der Begründung wurden in sinnstörender Weise die Parteien vertauscht; diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO richtigzustellen.In einem Satz der Begründung wurden in sinnstörender Weise die Parteien vertauscht; diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO richtigzustellen.
Anmerkung
E65650 4Ob32.02p-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00032.02P.0528.000Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_0040OB00032_02P0000_000