TE OGH 2002/5/28 4Ob267/01w

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Ärztekammer, Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kärntner Gebietskrankenkasse,*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Kopf des Beschlusses vom 29. Jänner 2002, 4 Ob 267/01w, wird dahin berichtigt, dass vor der Wortfolge "als weitere Richter" "sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel" eingefügt wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat war bei der Beschlussfassung vollständig besetzt; im Kopf des Beschlusses wurde der fünfte Richter aber versehentlich nicht angegeben. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO richtigzustellen.Der erkennende Senat war bei der Beschlussfassung vollständig besetzt; im Kopf des Beschlusses wurde der fünfte Richter aber versehentlich nicht angegeben. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO richtigzustellen.

Anmerkung

E65822 4Ob267.01w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00267.01W.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_0040OB00267_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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