TE OGH 2002/5/28 11Os47/02

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renato S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. November 2001, GZ 35 Hv 1017/01y-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Renato S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. November 2001, GZ 35 Hv 1017/01y-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renato S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg, C***** und Ch***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Verfügungsberechtigte der nachgenannten italienischen Handelsfirmen durch die falsche Vorgabe, für die angeführten österreichischen Fleischlieferanten inkassoberechtigt zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur direkten Bezahlung der Fleischrechnungen an ihn verleitet, wodurch die nachangeführten österreichischen Firmen an ihrem Vermögen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Renato S***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg, C***** und Ch***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Verfügungsberechtigte der nachgenannten italienischen Handelsfirmen durch die falsche Vorgabe, für die angeführten österreichischen Fleischlieferanten inkassoberechtigt zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur direkten Bezahlung der Fleischrechnungen an ihn verleitet, wodurch die nachangeführten österreichischen Firmen an ihrem Vermögen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden, und zwar

1. im Jahr 1995 Verfügungsberechtigte der Firma M***** zur Zahlung von 636.167 S für die Firma S***** und

2. am 12. Februar 1999 Verfügungsberechtigte der Firma D***** zur Bezahlung eines Betrages von 74.699 S für die Firma H*****. Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO; sie ist nicht im Recht.2. am 12. Februar 1999 Verfügungsberechtigte der Firma D***** zur Bezahlung eines Betrages von 74.699 S für die Firma H*****. Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5a und 9 Litera a, StPO; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Beischaffung sämtlicher Geschäftsunterlagen der Firma S***** bzw der Firma H***** GmbH Linz über die vom Angeklagten vermittelten Fleischlieferungen nach Italien. Dieses Begehren erfolgte zum Beweis dafür, dass die Vermittlungstätigkeit so umfangreich war, dass dem Angeklagten hieraus ein Provisionsanspruch jedenfalls in der Höhe des von der Anklage angeführten Schadensbetrages zusteht bzw auch zugestanden ist und er sich daher keineswegs unrechtmäßig bereichert hat (S 363 f).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Beischaffung sämtlicher Geschäftsunterlagen der Firma S***** bzw der Firma H***** GmbH Linz über die vom Angeklagten vermittelten Fleischlieferungen nach Italien. Dieses Begehren erfolgte zum Beweis dafür, dass die Vermittlungstätigkeit so umfangreich war, dass dem Angeklagten hieraus ein Provisionsanspruch jedenfalls in der Höhe des von der Anklage angeführten Schadensbetrages zusteht bzw auch zugestanden ist und er sich daher keineswegs unrechtmäßig bereichert hat (S 363 f).

Der Antragsteller hat aber nicht dargetan, warum sich allein aus einer umfangreichen Vermittlungstätigkeit ein Provisionsanspruch ergeben soll, zumal nach den Angaben der Zeugen Franz S***** (S 354) und Ing. Hermann V***** (S 360) zwischen den österreichischen Lieferfirmen und dem Nichtigkeitswerber keine vertraglichen Beziehungen bestanden, aus welchen ein Provisionsanspruch resultieren könnte. Seiner eigenen Verantwortung zufolge habe der Angeklagte zudem nie eine Provision ausdrücklich verlangt, auch seien die österreichischen Firmen nicht bereit gewesen, sich mit ihm "endlich an einen Tisch zu setzen und die Provisionen zu fixieren" (S 349). Bei dieser Beweislage hätte es daher schon bei Antragstellung einer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die Durchführung dieses Beweises auch tatsächlich das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Der Antragsteller hat aber nicht dargetan, warum sich allein aus einer umfangreichen Vermittlungstätigkeit ein Provisionsanspruch ergeben soll, zumal nach den Angaben der Zeugen Franz S***** (S 354) und Ing. Hermann V***** (S 360) zwischen den österreichischen Lieferfirmen und dem Nichtigkeitswerber keine vertraglichen Beziehungen bestanden, aus welchen ein Provisionsanspruch resultieren könnte. Seiner eigenen Verantwortung zufolge habe der Angeklagte zudem nie eine Provision ausdrücklich verlangt, auch seien die österreichischen Firmen nicht bereit gewesen, sich mit ihm "endlich an einen Tisch zu setzen und die Provisionen zu fixieren" (S 349). Bei dieser Beweislage hätte es daher schon bei Antragstellung einer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die Durchführung dieses Beweises auch tatsächlich das behauptete Ergebnis erwarten lasse (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).

Soweit der Beschwerdeführer diesen Beweisantrag auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) macht, ist dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil Mängel in der Sachverhaltsermittlung nicht solche Beweisanträge betrifft, die bereits in der Hauptverhandlung zutreffend als unwesentlich abgewiesen wurden (vgl 14 Os 112/97).Soweit der Beschwerdeführer diesen Beweisantrag auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) macht, ist dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil Mängel in der Sachverhaltsermittlung nicht solche Beweisanträge betrifft, die bereits in der Hauptverhandlung zutreffend als unwesentlich abgewiesen wurden vergleiche 14 Os 112/97).

Im Übrigen versucht der Nichtigkeitswerber lediglich aus einzelnen, aus dem Zusammenhang gelösten Teilen der Aussage des Zeugen S***** entgegen der Wertung durch die Tatrichter zu dem Ergebnis zu gelangen, ihm seien Provisionsansprüche gegen die Lieferfirmen zugestanden und er hätte daher ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt. Damit versucht er aber nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unzulässig nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Dass aus den im Verfahren ermittelten Prämissen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO darzutun (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, dass ausgehend von allen Urteilsfeststellungen dargelegt wird, dem Erstgericht sei bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen. Die Beschwerde bestreitet unter Hinweis auf den Tatort und den unmittelbar bei den italienischen Firmen eingetretenen Schaden die österreichische Gerichtsbarkeit, übergeht jedoch die hiefür entscheidungswesentliche Feststellung (vgl § 67 Abs 2 letzter Satzteil StGB), wonach der Angeklagte sich die Beträge "mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und die österreichischen Lieferfirmen entsprechend zu schädigen" (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Im Übrigen versucht der Nichtigkeitswerber lediglich aus einzelnen, aus dem Zusammenhang gelösten Teilen der Aussage des Zeugen S***** entgegen der Wertung durch die Tatrichter zu dem Ergebnis zu gelangen, ihm seien Provisionsansprüche gegen die Lieferfirmen zugestanden und er hätte daher ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt. Damit versucht er aber nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unzulässig nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Dass aus den im Verfahren ermittelten Prämissen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzutun (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, dass ausgehend von allen Urteilsfeststellungen dargelegt wird, dem Erstgericht sei bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen. Die Beschwerde bestreitet unter Hinweis auf den Tatort und den unmittelbar bei den italienischen Firmen eingetretenen Schaden die österreichische Gerichtsbarkeit, übergeht jedoch die hiefür entscheidungswesentliche Feststellung vergleiche Paragraph 67, Absatz 2, letzter Satzteil StGB), wonach der Angeklagte sich die Beträge "mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und die österreichischen Lieferfirmen entsprechend zu schädigen" (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E65844 11Os47.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00047.02.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20020528_OGH0002_0110OS00047_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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