Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois G*****, Schlosser, *****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 2002, GZ 7 Rs 18/02z-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. November 2001, GZ 32 Cgs 295/00x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch zunächst entgegengehalten, dass es seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entspricht, dass auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (siehe dazu ausführlich SSV-NF 7/74 uva). Soweit der Kläger ins Treffen führt, dass der Grundsatz des Ausschlusses der wiederholten Mängelrüge in vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht anzuwenden sei, ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, der die Grundlage für diese Rechtsprechung bildet, im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden ist. § 87 Abs 1 ASGG ordnet vielmehr nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Mit diesen Argumenten hat sich der Senat im Übrigen in früheren Entscheidungen bereits auseinandergesetzt (SSV-NF 3/115 ua). Für den Standpunkt des Klägers kann aus § 87 Abs 1 ASGG daher nichts abgeleitet werden. Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die geltend gemachten Verfahrensmängel infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen, ist nicht berechtigt.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch zunächst entgegengehalten, dass es seit SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entspricht, dass auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (siehe dazu ausführlich SSV-NF 7/74 uva). Soweit der Kläger ins Treffen führt, dass der Grundsatz des Ausschlusses der wiederholten Mängelrüge in vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht anzuwenden sei, ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, der die Grundlage für diese Rechtsprechung bildet, im Sozialrechtsverfahren nicht anzuwenden ist. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ordnet vielmehr nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Mit diesen Argumenten hat sich der Senat im Übrigen in früheren Entscheidungen bereits auseinandergesetzt (SSV-NF 3/115 ua). Für den Standpunkt des Klägers kann aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG daher nichts abgeleitet werden. Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die geltend gemachten Verfahrensmängel infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen, ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperschädigung des Versicherten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie von der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache. Danach ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalles durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Die Judikatur bezeichnet als wesentlich nur jene Bedingungen, ohne deren Mitwirkung der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre. Dieser Grundsatz ist auf sogenannte Anlagefälle zugeschnitten: Der Gesundheitszustand ist zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung entstanden, doch wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalhaften inneren Anlage entstanden (vgl SSV-NF 9/17; 8/26; 6/30 mwN ua; RIS-Justiz RS0084308; 0084290).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperschädigung des Versicherten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie von der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache. Danach ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalles durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Die Judikatur bezeichnet als wesentlich nur jene Bedingungen, ohne deren Mitwirkung der Erfolg zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre. Dieser Grundsatz ist auf sogenannte Anlagefälle zugeschnitten: Der Gesundheitszustand ist zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung entstanden, doch wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalhaften inneren Anlage entstanden vergleiche SSV-NF 9/17; 8/26; 6/30 mwN ua; RIS-Justiz RS0084308; 0084290).
Es handelt sich dabei um eine Problemlage, die im Schadenersatzrecht als überholende Kausalität bekannt ist. Im Schadenersatzrecht kommt bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage die Ursächlichkeit einer früher herbeigeführten Körperverletzung nur insoweit in Betracht, als die krankhafte Anlage durch die Körperverletzung zum Ausbruch oder in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde (MGA, ABGB35 ENr 178 f zu § 1295 mwN ua). Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungs- oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen (vgl RdW 1992, 177 ua).Es handelt sich dabei um eine Problemlage, die im Schadenersatzrecht als überholende Kausalität bekannt ist. Im Schadenersatzrecht kommt bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage die Ursächlichkeit einer früher herbeigeführten Körperverletzung nur insoweit in Betracht, als die krankhafte Anlage durch die Körperverletzung zum Ausbruch oder in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde (MGA, ABGB35 ENr 178 f zu Paragraph 1295, mwN ua). Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungs- oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen vergleiche RdW 1992, 177 ua).
Demgegenüber muss die gesetzliche Unfallversicherung im Falle, dass ihre Leistungspflicht zu bejahen ist, nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verspätungsschaden zahlen, sondern solange leisten, als der unfallbedingte Leidenszustand nicht gebessert ist; spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten. Der Körperschaden wird daher nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrenssphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (SSV-NF 5/22 mwN ua). Es besteht somit dann kein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 7/10 mwN ua). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa ein normales oder beschleunigtes Gehen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben (beispielsweise eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste udgl - vgl 10 ObS 194/99y; 10 ObS 2217/96v; SSV-NF 7/10 ua) oder ähnliche Kraftanstrengungen (SSV-NF 8/26 mwN ua). Die Frage, ob dem Versicherten in naher Zukunft ein mit dem Unfallgeschehen vergleichbares Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen (vgl SSV-NF 6/120 ua; RIS-Justiz RS0043534).Demgegenüber muss die gesetzliche Unfallversicherung im Falle, dass ihre Leistungspflicht zu bejahen ist, nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verspätungsschaden zahlen, sondern solange leisten, als der unfallbedingte Leidenszustand nicht gebessert ist; spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten. Der Körperschaden wird daher nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrenssphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (SSV-NF 5/22 mwN ua). Es besteht somit dann kein Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 7/10 mwN ua). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa ein normales oder beschleunigtes Gehen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben (beispielsweise eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste udgl - vergleiche 10 ObS 194/99y; 10 ObS 2217/96v; SSV-NF 7/10 ua) oder ähnliche Kraftanstrengungen (SSV-NF 8/26 mwN ua). Die Frage, ob dem Versicherten in naher Zukunft ein mit dem Unfallgeschehen vergleichbares Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen vergleiche SSV-NF 6/120 ua; RIS-Justiz RS0043534).
Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, dass bezogen auf das gegenständliche Ereignis vom 14. 6. 1999 ein alltägliches Ereignis, wie ein mittelschweres Heben eines ca 10 bis 20 kg schweren Gegenstandes (beispielsweise einer Mineralwasserkiste) in naher Zukunft vorgekommen wäre und dadurch dieselben Folgen im Bereich der vorgeschädigten Supra- und Infraspinatussehne im Bereich der rechten Schulter des Klägers verursacht hätte, die beim Kläger als Folge des Ereignisses vom 14. 6. 1999 eingetreten sind. Von diesen Feststellungen ist im Revisionsverfahren auszugehen. Soweit der Kläger demgegenüber die Ansicht vertritt, es sei nicht davon auszugehen, dass es durch irgendein alltäglich vorkommendes Ereignis in naher Zukunft zu einem Riss der beiden Sehnen im Bereich seiner rechten Schulter gekommen wäre, und dazu auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H***** in einem von ihm gegen seinen privaten Unfallversicherer geführten Zivilprozess verweist, macht er keine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmängel geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch weitere Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären, fällt in den Bereich der im Revisionsverfahren nicht anfechtbaren Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28 ua).
Da somit die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, wonach es sich bei dem Ereignis vom 14. 6. 1999 um keinen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Arbeitsunfall gehandelt hat, zutreffend ist, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Pauschalgebühr fällt in Sozialrechtssachen gemäß § 80 ASGG nicht an.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Pauschalgebühr fällt in Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 80, ASGG nicht an.
Anmerkung
E65795 10ObS174.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00174.02I.0528.000Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_010OBS00174_02I0000_000