Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2002, GZ 9 Rs 375/01k-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 2001, GZ 3 Cgs 402/00w-6, als nichtig aufgehoben und die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 28. 8. 2000 hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) ab 1. 3. 2000 anerkannt wird, dass die Pension ab 1. 3. 2000 monatlich S 19.210,90 (EUR 1.396,11) beträgt und dass die Pension infolge Ausübung einer den Wegfall der Pension bewirkenden Erwerbstätigkeit mit 1. 3. 2000 wegfällt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.Mit Bescheid vom 28. 8. 2000 hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) ab 1. 3. 2000 anerkannt wird, dass die Pension ab 1. 3. 2000 monatlich S 19.210,90 (EUR 1.396,11) beträgt und dass die Pension infolge Ausübung einer den Wegfall der Pension bewirkenden Erwerbstätigkeit mit 1. 3. 2000 wegfällt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Mit Bescheid vom 21. 9. 2000 stellte die beklagte Partei fest, dass der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2000 wieder auflebt. Weiters wird festgehalten, dass die Pension ab 1. 9. 2000 monatlich S 19.210,90 (EUR 1.396,11) beträgt. Bis 31. 8. 2000 sei eine Erwerbstätigkeit vorgelegen, die den Wegfall der Pension bewirkt habe. Mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag lebe die Pension im früher gewährten Ausmaß wieder auf.
Ausdrücklich gegen diesen Bescheid vom 21. 9. 2000 erhob der Kläger am 27. 12. 2000 Klage mit dem Begehren, ihm eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 2000 zu bezahlen. Das Klagsvorbringen richtet sich allein gegen die Pensionshöhe von (nur) S 19.210,90 monatlich. Nach den Berechnungen des Klägers ergebe sich - ausgehend von den "besten 180 Monaten" - ein höherer Pensionsbezug.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 2000 ab und sprach aus, dass der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 9. 2000 wieder auflebt.
Über die Pensionshöhe sei bereits mit Bescheid vom 28. 8. 2000 rechtskräftig abgesprochen worden, sodass im bekämpften Bescheid vom 21. 9. 2000 nur noch formhalber, wenn auch nicht notwendigerweise, die Pensionshöhe mit dem Betrag von S 19.210,90 festgehalten worden sei. Aus der Begründung dieses Bescheides ergebe sich, dass ausschließlich über das Wiederaufleben des Anspruches abgesprochen worden sei und nicht auch über die Höhe der monatlichen Pension. Da über die monatliche Pensionsleistung bereits rechtskräftig (mit Bescheid vom 28. 8. 2000) abgesprochen worden sei, sei die auf (neuerliche) Berechnung der Pension gerichtete Klage abzuweisen und lediglich der mit Bescheid vom 21. 9. 2000 getätigte Ausspruch auf Wiederaufleben zu wiederholen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung, mit der der Kläger eine Abänderung im klagsstattgebenden Sinn anstrebte, das angefochtene Urteil im Umfang des Ausspruchs über die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und das darauf bezogene vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den darauf bezogenen Antrag des Klägers zurück. Die Berufung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Ausspruches über das Wiederaufleben des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 9. 2000 das Ersturteil aufrecht bleibt.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass das Ersturteil mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet sei und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 28. 8. 2000 einer neuerlichen Überprüfung der Höhe der gewährten Pension entgegen stehe. Sei die Pension tatsächlich zu niedrig bemessen worden, käme die Korrektur dieser Entscheidung nur im Wege der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) in Betracht; dieses Verfahren sei jedoch der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen. Hieraus ergebe sich, dass die Klage, gerichtet auf Zuerkennung einer (höheren) vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 2000, im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung einer Alterspension unzulässig gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Klägers aus den "Revisionsgründen" der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.Das Berufungsgericht ging davon aus, dass das Ersturteil mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet sei und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 28. 8. 2000 einer neuerlichen Überprüfung der Höhe der gewährten Pension entgegen stehe. Sei die Pension tatsächlich zu niedrig bemessen worden, käme die Korrektur dieser Entscheidung nur im Wege der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (Paragraph 101, ASVG) in Betracht; dieses Verfahren sei jedoch der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen. Hieraus ergebe sich, dass die Klage, gerichtet auf Zuerkennung einer (höheren) vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 2000, im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung einer Alterspension unzulässig gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "ordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Klägers aus den "Revisionsgründen" der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die beklagte Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und rechtzeitig (§ 521a Abs 1 Z 3 iVm § 521 Abs 1 ZPO); er ist aber nicht berechtigt. Nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber mit Bescheid entschieden hat. "Darüber" bedeutet, dass die Entscheidung des Versicherungsträgers über den der Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (Kuderna, ASGG2 § 67 Anm 3).Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und rechtzeitig (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO); er ist aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber mit Bescheid entschieden hat. "Darüber" bedeutet, dass die Entscheidung des Versicherungsträgers über den der Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (Kuderna, ASGG2 Paragraph 67, Anmerkung 3).
Vom Kläger wird im Gerichtsverfahren ein Anspruch auf eine in ihrer Höhe über S 19.210,90 (EUR 1.396,11) monatlich hinausgehende Pensionsleistung geltend gemacht. Über diesen Anspruch hat der Versicherungsträger jedoch in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21. 9. 2000 meritorisch nicht abgesprochen, sondern nur über das Wiederaufleben der Pension im früher zuerkannten Ausmaß. Wenn die Klage nicht eine vom beklagten Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid entschiedene Frage betrifft (hier: das Wiederaufleben des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit), sondern Fragen, die nicht Gegenstand des Bescheides sind, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0085867).Vom Kläger wird im Gerichtsverfahren ein Anspruch auf eine in ihrer Höhe über S 19.210,90 (EUR 1.396,11) monatlich hinausgehende Pensionsleistung geltend gemacht. Über diesen Anspruch hat der Versicherungsträger jedoch in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 21. 9. 2000 meritorisch nicht abgesprochen, sondern nur über das Wiederaufleben der Pension im früher zuerkannten Ausmaß. Wenn die Klage nicht eine vom beklagten Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid entschiedene Frage betrifft (hier: das Wiederaufleben des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit), sondern Fragen, die nicht Gegenstand des Bescheides sind, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß Paragraph 73, ASGG zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0085867).
Auch den weiteren Rekursausführungen, der "Untersuchungsgrundsatz" hätte eine Prüfung geboten, ob Umstände vorliegen, die "für eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung vom 28. 08. 2000" sprechen, steht entgegen, dass mangels Vorliegens einer meritorischen über die Pensionshöhe im angefochtenen Bescheid vom 21. 9. 2000 schon die Voraussetzungen für eine Bescheidklage nach § 67 Abs 1 Z 1 fehlen.Auch den weiteren Rekursausführungen, der "Untersuchungsgrundsatz" hätte eine Prüfung geboten, ob Umstände vorliegen, die "für eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung vom 28. 08. 2000" sprechen, steht entgegen, dass mangels Vorliegens einer meritorischen über die Pensionshöhe im angefochtenen Bescheid vom 21. 9. 2000 schon die Voraussetzungen für eine Bescheidklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, fehlen.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E65985 10ObS162.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00162.02Z.0528.000Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_010OBS00162_02Z0000_000