Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griss und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) IMD-***** GmbH, *****, 2.) *****, DI Klaus W***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, und der den klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenientin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die beklagten Parteien 1.) C***** GmbH, 2.) CMD-*****gesellschaftmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Franz Galla, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung, Leistung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.336,42 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. November 2001, GZ 2 R 195/01p, 196/01k-20, soweit damit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24. Juli 2001, GZ 30 Cg 83/01k-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.017,45 EUR (darin 336,24 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Republik Österreich (folgend kurz: Nebenintervenientin/NI) erstellte mit dem ADV-Firmenbuch und dem ADV-Grundbuch zwei Datenbanken. Anfang 1999 schrieb die NI die Vergabe einer Verrechnungsstelle öffentlich aus. Gegenstand der Ausschreibung war die Errichtung einer Transport-/Verrechnungsstelle, die zwischen "IT-Anwendungen", dem Auftraggeber und dem Kunden zwischengeschaltet werden sollte. Mit Schreiben vom 31. 3. 1999 erteilte die NI den Klägerinnen neben drei anderen Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung einer Verrechnungsstelle zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Erteilung der Berechtigung zur Führung einer Verrechnungsstelle hatte jedermann nur im Gericht die Möglichkeit, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten oder bei Benutzung der bestehenden technischen Möglichkeit auch auf seinem eigenen Abfragegerät im eigenen Büro eine solche Auskunft entgeltlich einzuholen. Im Unterschied dazu haben die Verrechnungsstellen als Service-Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den "IT-Anwendungen" und den Kunden herzustellen, beim Informationstransport die Gebühren zu erkennen und diese als Verrechnungsstelle einzuheben. Für die eigene Tätigkeit kann ein angemessener Zuschlag beim Kunden verrechnet werden.
Die Erstellung des ADV-Grundbuchs und des ADV-Firmenbuchs verursachte der NI hohe Investitionskosten. Für Abfragen aus dem Grund- und Firmenbuch waren und sind an die NI Gebühren zu bezahlen.
Die Erstbeklagte ist die einzige Gesellschafterin der Zweitbeklagten. Die Erstbeklagte verfügt seit über 130 Jahren über umfangreiche Datensammlungen betreffend Firmeninformationen. Die elektronische Umsetzung der Wirtschaftsdatenbank erfolgte vor der ADV-mäßigen Umstellung des Handelsregisters auf das elektronische Firmenbuch. 1983 wurde die Zweitbeklagte zum Zweck des Aufbaus einer elektronischen Handelsregisterdatenbank gegründet. Die Ersterfassung der Daten erfolgte 1984 auf Basis einer Kartei der Erstbeklagten in einer hostbasierten Datenbank. 1985 wurden die erfassten Daten vor Ort bei Gericht überprüft, korrigiert und ergänzt. 1986 wurde die CMD-Datenbank über BTX öffentlich angeboten. Für Großkunden wurden auf Basis der Datenbank individuelle Informationsdienstleistungen erbracht. Ab 1987 gab es als zusätzliche Abfragemöglichkeiten auch die Telebox und Datex-P. Ab 1988 wurden österreichweit die Daten der GmbH-Gesellschafter und der Kommanditisten erfasst, und ab 1989 den Abfragern zur Verfügung gestellt. Die NI ermöglichte ab 1993 die auswärtige Abfrage aus dem Firmenbuch über BTX. 1994 wurden die Daten von den Beklagten in einer Datenbank zusammengeführt. 1995 ermöglichten die Beklagten den Zugriff auf die Datenbank über Internet. 1999 wurde die BTX-Anwendung eingestellt. Die heute vorliegende Wirtschaftsdatenbank enthält neben anderen auch jene Informationen, die aus dem früheren Handelsregister und nunmehrigen Firmenbuch ersehen werden können.
Von der NI wurden erst ab Mitte 1999 die Datenbanken "Firmenbuch" und "Grundbuch" über Internet angeboten.
Die von der Zweitbeklagten angebotene Wirtschaftsdatenbank ist mit der Firmenbuchdatenbank der NI nicht identisch. Neben nahezu identischen "Firmenbuchauszügen" (ausgenommen die letzten beiden Zeilen, wo die Zweitbeklagte angibt: "Alle Angaben trotz größter redaktioneller Sorgfalt ohne Gewähr, copyright 1997 bis 1999 der CMD *****gmbH, Firmenbuch Nr.92017t, HG Wien") bietet die Wirtschaftsdatenbank auch Zusatzinformationen betreffend Telefon-, Faxnummern, Bankverbindungen, Geschäftsfelder, Internetadressen, ÖNACE-Code usw an. Es gibt Namens- und Firmenlinks. Es können Beteiligungsstruktur und Tochterfirmen angezeigt werden.
Für die Aktualisierung der Daten ihrer Wirtschaftsdatenbank bezieht die Zweitbeklagte aufbereitete Basisdaten über den Gläubigerschutzverband KSV, der diese über eine tägliche Veränderungsabfrage erlangt.
Die Zweitbeklagte bietet "Firmenbuchauszüge" - abgesehen von Großabnehmern mit Mengenrabatt - nicht zu niedrigeren Preisen als die Klägerinnen an. Dass die Beklagten rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit Kunden betreffend die Überlassung von Grundbuchsdaten abgeschlossen oder solche Daten Kunden überlassen hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens beantragen die Klägerinnen, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Daten aus der Grundstücksdatenbank und der Firmenbuchdatenbank der NI zu verwerten, insbesondere solche Daten zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, um sie dritten Personen zugänglich zu machen und gleichartige, ähnliche Handlungen zu setzen. Die Grundstücks- und Firmenbuchdatenbank seien gemäß § 2 der GrundstückdatenbankVO 1999 und § 3 der Firmenbuchdatenbank VO als geschützte Datenbanken iS des UrhG festgelegt worden. Inhaber der Schutzrechte an diesen Datenbanken sei iS des § 76d UrhG der Bund. Die Befugnis zur Abfrage berechtige nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller vorbehalten seien. Spätestens mit dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen im Juli bzw August 1999 sei es grundsätzlich untersagt, ohne Genehmigung der NI Sammlungen von Grundbuch- und/oder Firmenbuchdaten anzulegen. Die Zweitbeklagte verwerte unzulässig die aus der urheberrechtlich geschützten Firmenbuchdatenbank der NI transportierten Daten und biete sie zu niedrigeren Preisen an, als es die Klägerinnen auf Grund des mit der NI geschlossenen Vertrags in der Lage seien. Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich auf Grund ihrer faktischen Einwirkungsmöglichkeit durch Weisungen. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 76c und § 76d UrhG iVm § 2 der GrundstücksdatenbankVO und § 3 der FirmenbuchdatenbankVO, aber auch gegen das Zugangskontrollgesetz. Durch diese wiederholten Gesetzesverstöße suchten die Beklagten gegenüber den Klägerinnen im Wettbewerb auf sittenwidrige Weise im Sinn des § 1 UWG einen ungerechtfertigten Vorsprung zu erlangen. Eine Datenweitergabe durch den Gläubigerschutzverband KSV sei ebenso rechtswidrig, wie die durch die Beklagten. Die Klägerinnen hätten enorme Investitionen erbringen müssen, ohne die eine Verwertung der Datenbank der NI nicht möglich wäre.Zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens beantragen die Klägerinnen, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Daten aus der Grundstücksdatenbank und der Firmenbuchdatenbank der NI zu verwerten, insbesondere solche Daten zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, um sie dritten Personen zugänglich zu machen und gleichartige, ähnliche Handlungen zu setzen. Die Grundstücks- und Firmenbuchdatenbank seien gemäß Paragraph 2, der GrundstückdatenbankVO 1999 und Paragraph 3, der Firmenbuchdatenbank VO als geschützte Datenbanken iS des UrhG festgelegt worden. Inhaber der Schutzrechte an diesen Datenbanken sei iS des Paragraph 76 d, UrhG der Bund. Die Befugnis zur Abfrage berechtige nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller vorbehalten seien. Spätestens mit dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen im Juli bzw August 1999 sei es grundsätzlich untersagt, ohne Genehmigung der NI Sammlungen von Grundbuch- und/oder Firmenbuchdaten anzulegen. Die Zweitbeklagte verwerte unzulässig die aus der urheberrechtlich geschützten Firmenbuchdatenbank der NI transportierten Daten und biete sie zu niedrigeren Preisen an, als es die Klägerinnen auf Grund des mit der NI geschlossenen Vertrags in der Lage seien. Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich auf Grund ihrer faktischen Einwirkungsmöglichkeit durch Weisungen. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen Paragraph 76 c und Paragraph 76 d, UrhG in Verbindung mit Paragraph 2, der GrundstücksdatenbankVO und Paragraph 3, der FirmenbuchdatenbankVO, aber auch gegen das Zugangskontrollgesetz. Durch diese wiederholten Gesetzesverstöße suchten die Beklagten gegenüber den Klägerinnen im Wettbewerb auf sittenwidrige Weise im Sinn des Paragraph eins, UWG einen ungerechtfertigten Vorsprung zu erlangen. Eine Datenweitergabe durch den Gläubigerschutzverband KSV sei ebenso rechtswidrig, wie die durch die Beklagten. Die Klägerinnen hätten enorme Investitionen erbringen müssen, ohne die eine Verwertung der Datenbank der NI nicht möglich wäre.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie hätten keinerlei Vereinbarungen betreffend die Überlassung von Grundbuchsdaten abgeschlossen. Die Firmenbuchdatenbank der NI sei keine geschützte Datenbank iSd EU-Datenbank-Richtlinie bzw der §§ 76c und 76d UrhG. Selbst wenn sie aber schutzfähig wäre, erfolge durch die Beklagten keine verbotene Verwertungshandlung iSd § 76d UrhG. Überhaupt könne aber ein Schutzrecht nur der NI zustehen. Die Beklagten seien vor der Republik bzw deren Verrechnungsstellen (den Klägerinnen) mit einer eigenen umfassenden Datenbank am Markt präsent gewesen. Ihre Wirtschaftsdatenbank sei in ihrer heutigen Form keinesfalls mit der Firmenbuchdatenbank der NI identisch. Sie bilde in inhaltlicher und technischer Hinsicht einen Mehrwert, wofür die Beklagten auch wesentliche Investitionen aufgewendet hätten. Demgegenüber trage die NI kein Investitionsrisiko. Die Firmenbuchdatenbank sei das zwangsläufige Ergebnis der Führung eines öffentlichen Buchs und könne nicht als geschützte Datenbank iS des § 76c angesehen werden. Da die Beklagten nur Aktualisierungsdaten benötigten, begingen sie auch keine Verwertungshandlung iSd § 76d UrhG. Dass die Beklagten das Recht der Klägerinnen auf Zugangskontrolle verletzten oder umgingen, sei weder vorgebracht, noch bescheinigt worden. Zu verneinen sei auch das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Eine Haftung der Erstbeklagten sei nicht gegeben. Wegen der Unbestimmtheit der §§ 76c und 76d UrhG könne gegen die Beklagten auch kein Sittenwidrigkeitsvorwurf erhoben werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Gunsten des privaten Mehrwertdatenbankherstellers ausschlagen, welcher nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank der NI zur Aktualisierung einer seit vielen Jahren bestehenden eigenen Datenbank verwende.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie hätten keinerlei Vereinbarungen betreffend die Überlassung von Grundbuchsdaten abgeschlossen. Die Firmenbuchdatenbank der NI sei keine geschützte Datenbank iSd EU-Datenbank-Richtlinie bzw der Paragraphen 76 c und 76d UrhG. Selbst wenn sie aber schutzfähig wäre, erfolge durch die Beklagten keine verbotene Verwertungshandlung iSd Paragraph 76 d, UrhG. Überhaupt könne aber ein Schutzrecht nur der NI zustehen. Die Beklagten seien vor der Republik bzw deren Verrechnungsstellen (den Klägerinnen) mit einer eigenen umfassenden Datenbank am Markt präsent gewesen. Ihre Wirtschaftsdatenbank sei in ihrer heutigen Form keinesfalls mit der Firmenbuchdatenbank der NI identisch. Sie bilde in inhaltlicher und technischer Hinsicht einen Mehrwert, wofür die Beklagten auch wesentliche Investitionen aufgewendet hätten. Demgegenüber trage die NI kein Investitionsrisiko. Die Firmenbuchdatenbank sei das zwangsläufige Ergebnis der Führung eines öffentlichen Buchs und könne nicht als geschützte Datenbank iS des Paragraph 76 c, angesehen werden. Da die Beklagten nur Aktualisierungsdaten benötigten, begingen sie auch keine Verwertungshandlung iSd Paragraph 76 d, UrhG. Dass die Beklagten das Recht der Klägerinnen auf Zugangskontrolle verletzten oder umgingen, sei weder vorgebracht, noch bescheinigt worden. Zu verneinen sei auch das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Eine Haftung der Erstbeklagten sei nicht gegeben. Wegen der Unbestimmtheit der Paragraphen 76 c und 76d UrhG könne gegen die Beklagten auch kein Sittenwidrigkeitsvorwurf erhoben werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Gunsten des privaten Mehrwertdatenbankherstellers ausschlagen, welcher nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank der NI zur Aktualisierung einer seit vielen Jahren bestehenden eigenen Datenbank verwende.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar seien Firmen- und Grundbuch geschützte Datenbanken gemäß § 76c UrhG, zumal in § 76d UrhG keine (Gesetzes-)Lücke sei, die durch Analogie (zu § 7 UrhG) zu schließen wäre. Während die Erstbeklagte als bloße Gesellschafterin der Zweitbeklagten nicht hafte, stehe letztere mit den Klägerinnen hinsichtlich des Anbietens von Firmenbuchauszügen und Auskünften über Firmendaten in einem Wettbewerbsverhältnis. Sie habe jedoch bereits vor der NI und vor dem Inkrafttreten der §§ 76c und 76d UrhG über eine Datenbank verfügt. Dass sie Firmendaten über den Gläubigerschutzverband KSV beziehe und zur Aktualisierung ihrer Wirtschaftsdatenbank verwende, bedeute keine unzulässige Verwendung oder Nutzung eines unwesentlichen Teils des Firmenbuchs, die der Verwertung der Firmenbuchdatenbank durch die NI entgegenstünde oder die berechtigten Interessen der NI als Herstellerin der Firmenbuchdatenbank unzumutbar beeinträchtigte. Eine Interessenabwägung ergebe hier, dass der Zweitbeklagten als Herstellerin einer eigenen Datenbank zugestanden werden müsse, die neuen Daten des öffentlichen Firmenbuchs, die nur von der NI (über die Verrechnungsstellen) bezogen werden könnten, für ihre Wirtschaftsdatenbank zu verwenden. Da die Zweitbeklagte "Firmenbuchauszüge" (abgesehen von Großabnehmern mit Mengenrabatt) nicht zu niedrigeren Preisen als die Klägerinnen anbiete, sei den Beklagten kein Verstoß gegen § 1 UWG vorzuwerfen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar seien Firmen- und Grundbuch geschützte Datenbanken gemäß Paragraph 76 c, UrhG, zumal in Paragraph 76 d, UrhG keine (Gesetzes-)Lücke sei, die durch Analogie (zu Paragraph 7, UrhG) zu schließen wäre. Während die Erstbeklagte als bloße Gesellschafterin der Zweitbeklagten nicht hafte, stehe letztere mit den Klägerinnen hinsichtlich des Anbietens von Firmenbuchauszügen und Auskünften über Firmendaten in einem Wettbewerbsverhältnis. Sie habe jedoch bereits vor der NI und vor dem Inkrafttreten der Paragraphen 76 c und 76d UrhG über eine Datenbank verfügt. Dass sie Firmendaten über den Gläubigerschutzverband KSV beziehe und zur Aktualisierung ihrer Wirtschaftsdatenbank verwende, bedeute keine unzulässige Verwendung oder Nutzung eines unwesentlichen Teils des Firmenbuchs, die der Verwertung der Firmenbuchdatenbank durch die NI entgegenstünde oder die berechtigten Interessen der NI als Herstellerin der Firmenbuchdatenbank unzumutbar beeinträchtigte. Eine Interessenabwägung ergebe hier, dass der Zweitbeklagten als Herstellerin einer eigenen Datenbank zugestanden werden müsse, die neuen Daten des öffentlichen Firmenbuchs, die nur von der NI (über die Verrechnungsstellen) bezogen werden könnten, für ihre Wirtschaftsdatenbank zu verwenden. Da die Zweitbeklagte "Firmenbuchauszüge" (abgesehen von Großabnehmern mit Mengenrabatt) nicht zu niedrigeren Preisen als die Klägerinnen anbiete, sei den Beklagten kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorzuwerfen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob amtliche Datenbanken gegen eine Verwertung ihrer Daten durch private Datenbanken geschützt seien. Da die Datenbanken der NI und der Beklagten nicht identisch seien und die Datenbank der Zweitbeklagten über den Inhalt der Firmenbuchauszüge der NI hinaus weitere wesentliche Unternehmensdaten enthalte, könne die Aktualisierung der Wirtschaftsdatenbank der Zweitbeklagten durch Bezug von aufbereiteten Basisdaten vom Kreditschutzverband-KSV, der seine Daten entgeltlich von einer von der NI autorisierten Verrechnungsstelle erhalte, nicht als Eingriff in das der NI gemäß § 76d Abs 1 UrhG zustehende Schutzrecht an ihrer Datenbank angesehen werden. Die beanstandeten Handlungen der Beklagten stünden weder der normalen Verwertung der Datenbank der NI entgegen, noch würden hiedurch berechtigte Interessen der NI als Herstellerin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigt. Diese Auffassung stehe auch mit der - wenngleich zu einem anderen Sachverhalt ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 273/00a (= RdW 2001, 338 = wbl 2001, 290 = MR 2001, 168 (M. Walter] = GRUR Int 2001, 775 = ÖBl 2001, 279 - C-COMPASS [Mayer]) in Einklang, wo deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass die dort Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in die Rechte des Klägers eingreife, wenn die von ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert hätten. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, durch die Umsetzung der Datenbank-RL solchen Datenbanken, die zwar nicht den urheberrechtlichen Werkerfordernissen gerecht würden, für deren Einrichtung jedoch erhebliche Investitionen erforderlich gewesen seien, einen Investitionsschutz zu gewähren; eine Bevorzugung von Datenbankwerken amtlichen Ursprungs sei damit nicht verbunden. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 76d UrhG liege daher nicht vor.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob amtliche Datenbanken gegen eine Verwertung ihrer Daten durch private Datenbanken geschützt seien. Da die Datenbanken der NI und der Beklagten nicht identisch seien und die Datenbank der Zweitbeklagten über den Inhalt der Firmenbuchauszüge der NI hinaus weitere wesentliche Unternehmensdaten enthalte, könne die Aktualisierung der Wirtschaftsdatenbank der Zweitbeklagten durch Bezug von aufbereiteten Basisdaten vom Kreditschutzverband-KSV, der seine Daten entgeltlich von einer von der NI autorisierten Verrechnungsstelle erhalte, nicht als Eingriff in das der NI gemäß Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG zustehende Schutzrecht an ihrer Datenbank angesehen werden. Die beanstandeten Handlungen der Beklagten stünden weder der normalen Verwertung der Datenbank der NI entgegen, noch würden hiedurch berechtigte Interessen der NI als Herstellerin der Datenbank unzumutbar beeinträchtigt. Diese Auffassung stehe auch mit der - wenngleich zu einem anderen Sachverhalt ergangenen - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 273/00a (= RdW 2001, 338 = wbl 2001, 290 = MR 2001, 168 (M. Walter] = GRUR Int 2001, 775 = ÖBl 2001, 279 - C-COMPASS [Mayer]) in Einklang, wo deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass die dort Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in die Rechte des Klägers eingreife, wenn die von ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert hätten. Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, durch die Umsetzung der Datenbank-RL solchen Datenbanken, die zwar nicht den urheberrechtlichen Werkerfordernissen gerecht würden, für deren Einrichtung jedoch erhebliche Investitionen erforderlich gewesen seien, einen Investitionsschutz zu gewähren; eine Bevorzugung von Datenbankwerken amtlichen Ursprungs sei damit nicht verbunden. Ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 76 d, UrhG liege daher nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt und in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. 4. 2002, 4 Ob 17/02g, im Verfahren zwischen der NI als Klägerin und den Beklagten allein die urheberrechtlichen Ansprüche der NI gemäß § 76d Abs 1 UrhG (das "sui generis-Schutzrecht") beurteilt wurden, die mit jenen der Klägerinnen als Verrechnungsstellen der NI, die den Beklagten sittenwidriges Handeln im Sinn des § 1 UWG wegen subjektiv vorwerfbarer Gesetzesverletzungen (des § 76d Abs 1 UrhG bzw des Zugangkontrollgesetzes) anlasten, nicht identisch sind. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt und in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. 4. 2002, 4 Ob 17/02g, im Verfahren zwischen der NI als Klägerin und den Beklagten allein die urheberrechtlichen Ansprüche der NI gemäß Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG (das "sui generis-Schutzrecht") beurteilt wurden, die mit jenen der Klägerinnen als Verrechnungsstellen der NI, die den Beklagten sittenwidriges Handeln im Sinn des Paragraph eins, UWG wegen subjektiv vorwerfbarer Gesetzesverletzungen (des Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG bzw des Zugangkontrollgesetzes) anlasten, nicht identisch sind. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
In der genannten Entscheidung 4 Ob 17/02g hatte der erkennende Senat erstmalig über das Schutzrecht der Republik Österreich an der Datenbank "Firmenbuch" im Sinn des § 76d Abs 1 UrhG zu entscheiden. Er beurteilte dort das (im vorliegenden Verfahren gleichartige) Vorgehen der Beklagten als Verletzung der der Republik als Herstellerin der mit erheblichen Investitionen eingerichteten Firmenbuch-Datenbank gemäß § 76d Abs 1 UrhG zustehenden Schutzrechte ("sui generis") und gab dem - von beiden Vorinstanzen abgewiesenen - Sicherungsbegehren der Republik insoweit statt, als den Beklagten mit einstweiliger Verfügung verboten wurde, die Firmenbuchdatenbank der Klägerin zur Aktualisierung ihrer eigenen Datenbank zu verwerten, insbesondere Daten daraus zu speichern oder sonst zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf eine sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, sofern sie diese Daten nicht gegen angemessenes, der Klägerin zufließendes Entgelt bezogen haben. Der erkennende Senat hat sich in dieser Entscheidung ausführlich mit dem in dieser Frage sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangenden Schrifttum auseinandergesetzt und ist letztlich nicht jenen Autoren gefolgt, die über eine analoge Anwendung des § 7 UrhG ("Freie Werke") den Schutz des Firmenbuchs im Sinn des § 76d Abs 1 UrhG verneinen, sondern jenen (insb Vogel [in Schricker, dUrhG2 § 87b Rz 25] und Dittrich [Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken, ÖBl 2002, 3 ff; 6]), die die Aufzählung der in Art 9 der Datenbank-RL (96/9/EG vom 11. 3. 1996) genannten Schranken des Rechtes "sui generis" als abschließend ansehen und demgemäß den Investitionsschutz für schlichte Datenbanken (auch) der öffentlichen Hand bejahen. Im dortigen Verfahren wurde der Unterlassungsanspruch der NI wegen ihrer "Monopolstellung" für die Aktualisierung des Firmenbuchs auf Grund der "essential facilities-Doktrin" auf Daten (aus dem Firmenbuch) eingeschränkt, die die Beklagten nicht gegen angemessenes, der Republik zufließendes Entgelt bezogen haben.In der genannten Entscheidung 4 Ob 17/02g hatte der erkennende Senat erstmalig über das Schutzrecht der Republik Österreich an der Datenbank "Firmenbuch" im Sinn des Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG zu entscheiden. Er beurteilte dort das (im vorliegenden Verfahren gleichartige) Vorgehen der Beklagten als Verletzung der der Republik als Herstellerin der mit erheblichen Investitionen eingerichteten Firmenbuch-Datenbank gemäß Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG zustehenden Schutzrechte ("sui generis") und gab dem - von beiden Vorinstanzen abgewiesenen - Sicherungsbegehren der Republik insoweit statt, als den Beklagten mit einstweiliger Verfügung verboten wurde, die Firmenbuchdatenbank der Klägerin zur Aktualisierung ihrer eigenen Datenbank zu verwerten, insbesondere Daten daraus zu speichern oder sonst zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf eine sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, sofern sie diese Daten nicht gegen angemessenes, der Klägerin zufließendes Entgelt bezogen haben. Der erkennende Senat hat sich in dieser Entscheidung ausführlich mit dem in dieser Frage sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangenden Schrifttum auseinandergesetzt und ist letztlich nicht jenen Autoren gefolgt, die über eine analoge Anwendung des Paragraph 7, UrhG ("Freie Werke") den Schutz des Firmenbuchs im Sinn des Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG verneinen, sondern jenen (insb Vogel [in Schricker, dUrhG2 Paragraph 87 b, Rz 25] und Dittrich [Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken, ÖBl 2002, 3 ff; 6]), die die Aufzählung der in Artikel 9, der Datenbank-RL (96/9/EG vom 11. 3. 1996) genannten Schranken des Rechtes "sui generis" als abschließend ansehen und demgemäß den Investitionsschutz für schlichte Datenbanken (auch) der öffentlichen Hand bejahen. Im dortigen Verfahren wurde der Unterlassungsanspruch der NI wegen ihrer "Monopolstellung" für die Aktualisierung des Firmenbuchs auf Grund der "essential facilities-Doktrin" auf Daten (aus dem Firmenbuch) eingeschränkt, die die Beklagten nicht gegen angemessenes, der Republik zufließendes Entgelt bezogen haben.
Im vorliegenden Verfahren ist zu entscheiden, ob die Beklagten durch ihre als bescheinigt angenommene Vorgangsweise zum Zweck der Erlangung von Wettbewerbsvorteilen gegenüber den Klägerinnen als Verwertungsstellen der Republik für Firmenbuch und Grundbuch, subjektiv vorwerfbar gegen das der NI zustehende Verwertungsrecht nach § 76d Abs 1 UrhG oder auch gegen Bestimmungen des Zugangskontrollgesetzes (ZuKG BGBl I 2000/60) verstoßen und damit einen Sittenverstoß gemäß § 1 UWG begangen haben.Im vorliegenden Verfahren ist zu entscheiden, ob die Beklagten durch ihre als bescheinigt angenommene Vorgangsweise zum Zweck der Erlangung von Wettbewerbsvorteilen gegenüber den Klägerinnen als Verwertungsstellen der Republik für Firmenbuch und Grundbuch, subjektiv vorwerfbar gegen das der NI zustehende Verwertungsrecht nach Paragraph 76 d, Absatz eins, UrhG oder auch gegen Bestimmungen des Zugangskontrollgesetzes (ZuKG BGBl römisch eins 2000/60) verstoßen und damit einen Sittenverstoß gemäß Paragraph eins, UWG begangen haben.
Soweit die Klägerinnen den Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf die Verletzung des der NI zustehenden "sui generis-Schutzrechts" gemäß § 76d UrhG stützen, ist ihnen unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur zu entgegnen, dass nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG ein Verstoß gegen die im UrhG geschützten Rechte des Urhebers für sich allein noch keine Unlauterkeit iS des § 1 UWG begründet. Denn ebenso wie es dem Urheber freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen. Gerade im vorliegenden Zusammenhang hat die NI in einem gesonderten Verfahren gegen die Beklagten ihr "sui generis-Schutzrecht" an der Datenbank "Firmenbuch" zum Teil erfolgreich durchgesetzt. Für eine weitere Ahndung der "Urheberrechtsverletzung" der Beklagten als Sittenverstoß nach § 1 UWG gegenüber den Klägerinnen besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis.Soweit die Klägerinnen den Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf die Verletzung des der NI zustehenden "sui generis-Schutzrechts" gemäß Paragraph 76 d, UrhG stützen, ist ihnen unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur zu entgegnen, dass nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG ein Verstoß gegen die im UrhG geschützten Rechte des Urhebers für sich allein noch keine Unlauterkeit iS des Paragraph eins, UWG begründet. Denn ebenso wie es dem Urheber freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen. Gerade im vorliegenden Zusammenhang hat die NI in einem gesonderten Verfahren gegen die Beklagten ihr "sui generis-Schutzrecht" an der Datenbank "Firmenbuch" zum Teil erfolgreich durchgesetzt. Für eine weitere Ahndung der "Urheberrechtsverletzung" der Beklagten als Sittenverstoß nach Paragraph eins, UWG gegenüber den Klägerinnen besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis.
Auf eine Bearbeitung der von den Klägerinnen als Verrechnungsstellen angebotenen Firmenbuchdatenbanken der NI haben die Klägerinnen weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Sicherungsbegehren abgestellt, weshalb ihre diesbezüglichen Revisionsrekursausführungen auf sich beruhen können.
Inwieweit das Vorgehen der Beklagten bei der Beschaffung der Aktualisierungsdaten aus dem Firmenbuch der NI eine unerlaubte Handlung iS des § 4 ZuKG (Herstellung, Vertrieb, Installierung, Innehabung usw von Umgehungsvorrichtungen [iS des § 2 Z 8]) sein sollte, woraus dann erst die zivilrechtlichen Ansprüche nach dem dritten Abschnitt des ZuKG ableitbar sein könnten, wurde von den Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher dargelegt, ist auch dem von den Tatsacheninstanzen ermittelten Bescheinigungssachverhalt nicht zu entnehmen und wird ebenfalls vom Sicherungsbegehren nicht mitumfasst. Es erübrigt sich daher, auch darauf näher einzugehen.Inwieweit das Vorgehen der Beklagten bei der Beschaffung der Aktualisierungsdaten aus dem Firmenbuch der NI eine unerlaubte Handlung iS des Paragraph 4, ZuKG (Herstellung, Vertrieb, Installierung, Innehabung usw von Umgehungsvorrichtungen [iS des Paragraph 2, Ziffer 8 ],) sein sollte, woraus dann erst die zivilrechtlichen Ansprüche nach dem dritten Abschnitt des ZuKG ableitbar sein könnten, wurde von den Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht näher dargelegt, ist auch dem von den Tatsacheninstanzen ermittelten Bescheinigungssachverhalt nicht zu entnehmen und wird ebenfalls vom Sicherungsbegehren nicht mitumfasst. Es erübrigt sich daher, auch darauf näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E65923European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00030.02V.0528.000Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013